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Zentrales Einladungs- und Rückmeldewesen (ZER)

Kind wird von Ärztin vermessen
© Picture-Factory. Fotolia
Kind wird von Ärztin vermessen
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Herzlich Willkommen – wir stellen uns vor

Im Rahmen der Novellierung des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (BbgGDG) im Frühjahr 2008 wurde im Land Brandenburg das Zentrale Einladungs- und Rückmeldewesen zu den nach § 26 SGB V vorgesehenen Früherkennungsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche eingeführt, § 7 Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz. Für die Durchführung des gesamten Verfahrens wurde beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) die Zentrale Stelle eingerichtet.

Alle Kinder im Alter vom 9. Lebensmonat bis zum Beginn des 13. Lebensjahres werden zu den altersgerechten Früherkennungsuntersuchungen (U6 bis U9, J1) eingeladen. Die Früherkennungs-untersuchungen sind ein Baustein der Gesundheitsvorsorge, der dazu beiträgt, Krankheiten, die die körperliche und geistige Entwicklung von Kindern nicht geringfügig gefährden, frühzeitig zu erkennen und eine weiterführende medizinische Behandlung zu empfehlen. Sollten Sie Fragen zum konkreten Inhalt der Früherkennungsuntersuchungen haben, empfehlen wir Ihnen, Ihre Krankenkasse oder den Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) zu kontaktieren. Die Früherkennungsuntersuchungen können in folgenden Zeiträumen durchgeführt werden:

U

Untersuchungszeitraum

Toleranzgrenze

U6

10. – 12. Lebensmonat

9. – 14. Lebensmonat

U7

21. – 24. Lebensmonat

20. – 27. Lebensmonat

U7a

34. – 36. Lebensmonat

33. – 38. Lebensmonat

U8

46. – 48. Lebensmonat

43. – 50. Lebensmonat

U9

60. – 64. Lebensmonat

58. – 66. Lebensmonat

J1

13. – 14. Lebensjahr

jeweils 12 Monate vorher und nachher

Die Einladungsschreiben der Zentralen Stelle informieren zum Inhalt und zum Zweck der jeweils anstehenden Untersuchung und erläutern die rechtliche Grundlage. Ziel ist es, die Elternkompetenz zu stärken sowie die Akzeptanz und Motivation, die Früherkennungsuntersuchungen wahrzunehmen, zu erhöhen.

 Für die Früherkennungsuntersuchungen U6, U7 und U8 sind die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte verpflichtet worden, an die Zentrale Stelle unverzüglich die Bestätigung über die stattgefundene Untersuchung zu senden. Die Einladungsschreiben der Zentralen Stelle sind bereits als Rückmeldeformular layoutet, sodass für die Arztpraxis der geringstmögliche Aufwand entsteht; lediglich Arztstempel und Untersuchungsdatum sind zu ergänzen. Für Fälle, in denen die Familien das Einladungsschreiben des LAVG zur Untersuchung nicht vorlegen können, greifen die Arztpraxen auf ein Ersatzformular („Rückmeldefax“) zurück, das vom LAVG zur Verfügung gestellt wurde. Bei der Rückmeldung werden keine Untersuchungsergebnisse der Kinder weitergegeben, sondern nur bestätigt, dass das Kind an der Untersuchung teilgenommen hat.

Erhält die Zentrale Stelle nach dem Ende des jeweiligen Untersuchungszeitraumes und genau 2 Monate vor Ablauf der oben genannten Toleranzgrenzen, keine Rückmeldung, wird ein zweites Schreiben, ein sogenanntes Erinnerungsschreiben, an die Familien versandt. Stichtagsgenau 1 Monat vor Ablauf der untersuchungsbezogenen Toleranzgrenzen zur U6, U7 und U8 werden, sofern bei der Zentralen Stelle keine Rückmeldung eingegangen ist und somit weiterhin unklar ist, ob das Kind die Früherkennungsuntersuchung erhalten hat, die Daten des Kindes an das jeweilige zuständige Gesundheitsamt weitergegeben. Die Entscheidung, welche motivierenden Maßnahmen zur nachhaltigen Steigerung der Teilnahmeraten an den Früherkennungsuntersuchungen geeignet und angemessen sind, liegt dann im Verantwortungsbereich der Landkreise und kreisfreien Städte.

 

Haben Sie Fragen zum Zentralen Einladungs- und Rückmeldewesen?

Unsere Hotline ist für Sie unter 0331 8683-845 erreichbar.

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