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Wein

Wein wird aus Flasche in Gläser gegossen, Hintergrund blurry
© New Africa - stock.adobe.com
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Aufgaben nach dem Weingesetz

In Deutschland unterliegt Wein den Bestimmungen des Weingesetzes, welches an die Bestimmungen der EU angepasst ist, mehreren Durchführungsbestimmungen auf Bundesebene (u.a. Weinverordnung, Wein-Überwachungsverordnung) sowie weiteren zahlreichen Vorschriften auf Landesebene (z.B. Weinrechtsdurchführungsverordnung im Land Brandenburg).

In Brandenburg wird nur eine kleine Fläche von etwas mehr als 30 Hektar für den Weinbau genutzt. Der größte Anteil der Weinflächen befindet sich im Süden Brandenburgs sowie in und um die Stadt Werder. Trotz kleiner Flächenbestände finden sich in Brandenburg über 30 Weinberge, mit steigender Tendenz. Die meisten der erzeugten Produkte werden als regionale Spezialitäten vermarktet. Neben dem Brandenburger Landwein als Produktspezifikation für eine geschützte geografische Angabe wird in Brandenburg auch Qualitätswein mit der Zuordnung zu den Anbaugebieten Sachsen oder Saale-Unstrut ausgebaut.

 

Begleitpapiere für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen

Für die Verwendung und Ausstellung von Begleitpapieren für die Beförderung von Weinbau­erzeugnissen sind die Regelungen des Kapitels IV der delegierten VO (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 i.V. mit Anhang V zu beachten. Nach Art. 8 ist für jede Beförderung von Weinbauerzeugnissen zwischen Winzern, Traubenerzeugern, Erzeugern, Verarbeitern, Abfüllern oder Händlern oder von diesen zu Einzelhändlern ein Begleitdokument auszufüllen. Im Art. 9 sind die Ausnahmen festgelegt, für welche Fälle ein Begleitpapier nicht erforderlich ist. Das betrifft beispielsweise Weinbauerzeugnisse, die vom Weinberg zur Weinbereitungsanlage, zwischen zwei Anlagen desselben Unternehmens oder zwischen den Anlagen einer Erzeugervereinigung ohne Wechsel des Eigentümers befördert werden, sofern die Beförderung zum Zweck der Weinbereitung, der Verarbeitung, der Lagerung oder der Abfüllung erfolgt, die Gesamtentfernung 70 Straßenkilometer nicht überschreitet und die Beförderung ausschließlich im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats durchgeführt wird oder von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten genehmigt wurde.

Nach Bedarf können Weinerzeuger/-innen die Wein-Begleitpapiere unter Angabe der benötigten Stückzahl und der Anschrift beim Landesamt unter dem Funktionspostfach lebensmittel@lavg.brandenburg.de anfordern. Jedes Begleitpapier besitzt eine eigene behördlich vergebene Bezugsnummer. Die Begleitpapiere bestehen aus dem Original (Blatt 1) sowie 3 Durchschriften. Das Original (Blatt 1) begleitet den Transport und ist dem Empfänger bzw. der Empfängerin auszuhändigen. Die erste Durchschrift (Blatt 2) verbleibt bei der versendenden Person. Die zweite und dritte Durchschrift (Blatt 3 und 4) dient Kontrollzwecken und sind der für die versendende Person zuständigen Behörde unverzüglich zuzusenden. Die zuständige Behörde im Land Brandenburg ist die Lebensmittelüberwachungs­behörde der entsprechenden Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die weinerzeugenden Personen ihren Sitz haben. Die letzte Ausfertigung (Blatt 4) wird von der Behörde unverzüglich an die für die empfangende Person zuständigen Behörde weitergeleitet. Mit den vorgedruckten Begleitpapieren können bis zu drei verschiedene Erzeugnisse mit einem Transport versendet werden, wenn die Adressen des Absenders und des Empfängers für alle zu transportierenden Erzeugnisse gleich sind. Hinweise zum Ausfüllen der Wein-Begleitpapiere finden sich im Anhang V der delegierten VO (EU) 2018/273.

Des Weiteren erfolgt im Landesamt die Sammlung der Begleitpapiere, die in einem anderen Bundesland ausgestellt worden ist und bei denen sich die empfangende Person für die Weinbauerzeugnisse im Land Brandenburg befindet. Zum Zwecke der Weinüberwachung leitet das Landesamt die besagten Dokumente an die Lebensmittelüberwachungsbehörde der zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte weiter.

Informationen zur Digitalisierung von Wein-Begleitdokumenten

Seit dem 14.12.2022 steht das neue elektronische Wein-Begleitdokumente-Verfahren, kurz eWeinBV, als erste Verwaltungsleistung deutschlandweit zur Verfügung. Betriebe der Weinwirtschaft können über diesen Online-Dienst Wein-Begleitdokumente digital ausstellen, verwalten und an Empfänger und zuständige Behörden direkt online übermitteln. Sie erreichen den Online-Dienst über folgenden Link: https://www.onlinedienst-weinbau.de/

Hier finden Sie auch weitere Informationen u.a. zu den Voraussetzungen für eine Teilnahme am eWeinBV sowie zum Einrichten eines Unternehmenskontos. Für weitere Fragen zum Online-Dienst wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.

Alternativ können auch die Wein-Begleitdokumente in Papierformat weiter verwendet werden.

 

Kennzeichnungsvorschriften für „Brandenburger Landwein“ als geschützte geografische Angabe

Für die Kennzeichnung von Weinen mit der geschützen geografischen Angabe "Brandenburger Landwein" sind die Vorschriften der entsprechenden Produktspezifikation einzuhalten. 

Nach § 23 Abs. 1 Weingesetzes dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Weine aus Anbaugebieten, die mit einer Ursprungsbezeichnung geschützt sind, in ihrer Kennzeichnung Angaben zu kleineren geografischen Einheiten verwenden. Gemäß § 23 Abs. 1a Weingesetz ist die Angabe einer kleineren geografischen Einheit für Weine mit geschützter geografischer Angabe („Landwein“) unzulässig. Für rechtsverbindliche Auskünfte insbesondere zu Kennzeichnungsfragen empfehlen wir private Weinsachverständige einzubeziehen.

 

Ausnahmegenehmigungen

Nach § 2 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung kann die zuständige Behörde bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen zulassen, so dass auch vorschriftswidrige Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden können. Das gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Abweichung der geltenden Vorschriften (z.B. in der Bezeichnung oder Aufmachung) als gering eingestuft wird. Darüber hinaus muss der festgestellte Mangel zeitnah abgestellt werden. Das Landesamt ist für die Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen im Land Brandenburg zuständig.

 

Meldepflichten

Landesrechtliche Bestimmungen zum Weinbau sind in der Verordnung zur Durchführung des Weinrechts im Land Brandenburg (Weinrechtsdurchführungsverordnung) geregelt.

Nach § 7 Abs. 3 der Weinrechtsdurchführungsverordnung im Land Brandenburg ist die Abfüllung von Landweinen in Verkaufsverpackungen der zuständigen Behörde innerhalb von 7 Arbeitstagen unter Vorlage eines Untersuchungsbefundes mit den in Anlage 10 der Weinverordnung genannten Angaben anzuzeigen. Für die Abfüllmeldung kann das Formular unter den Downloads verwendet werden.

Gemäß § 18 Abs. 4 der Weinrechtsdurchführungsverordnung im Land Brandenburg ist von den Weinbaubetrieben die Meldung über den Bestand an Traubenmost, konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmost und Wein, differenziert nach Rebsorte, Herkunft und Qualitätsstufe sowie deren Lagerort an die zuständige Behörde zu erstatten. Die Meldung erfolgt jährlich zum Stichtag 31. Juli und muss spätestens am darauf folgenden 7. August bei der zuständigen Behörde eingegangen sein. Für die Meldung an Wein- und Traubenmostbeständen kann das Formular unter den Downloads verwendet werden. Weitere Regelungen hierzu siehe auch Artikel 32 der delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und Artikel 23 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274.

Im Land Brandenburg sind die zuständigen Behörden die Lebensmittelüberwachungsbehörden in den entsprechenden Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Weinerzeuger/-innen Ihren Sitz haben.

 

Zulassung der Säuerung von Weinerzeugnissen 

In der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 wurde in Artikel 1 Nr. 75 die Säuerung von bestimmten Weinbauerzeugnissen (frische Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein) generell zugelassen. Zu beachten ist hierbei jedoch die festgelegte Höchstmenge von 4 g pro Liter, ausgedrückt in Weinsäure.