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Reiseverkehrsregelungen zum Schutz vor der Einschleppung von Tierseuchen

Merkblatt

Im Reiseverkehr gelten seit 1. Mai 2009 EU-weite Bestimmungen für die Mitnahme von Fleisch und Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse, wie Wurst und Käse, sowie anderen Erzeugnissen tierischer Herkunft bei der Einreise aus Drittländern in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Die Vorschriften wurden erlassen, um Tiere vor eingeschleppten Seuchen zu schützen und auch die Ausbreitung volkswirtschaftlich bedeutsamer Tierseuchen, wie Maul- und Klauenseuche, Schweinpest und anderer Tierkrankheiten, zu verhindern.

Es wird dringend gebeten, Fleisch, Eier und Milch sowie daraus hergestellte Erzeugnisse sowie andere Erzeugnissen tierischer Herkunft nicht aus Drittländern mitzubringen.

Zu beachten ist, 

  • dass Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und die Schweiz von den Verboten ausgenommen wurden.
  • dass aus den Färöern und Grönland Fleisch und Milch und daraus hergestellte Erzeugnisse sowie andere Erzeugnisse tierischer Herkunft, wie Honig, Froschschenkel oder Schnecken bis zu 10 kg pro Person mitgeführt werden können.
  • dass andere Erzeugnisse tierischer Herkunft, wie Honig, Froschschenkel oder Schnecken, aus anderen Drittländern bis zu 2,0 kg pro Person mitgeführt werden dürfen.
  • dass Fischereierzeugnisse für den persönlichen Verbrauch bis zu 20,0 kg mitgebracht werden, unabhängig von ihrer Herkunft.
  • dass für Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung sowie aus medizinischen Gründen erforderliches Spezialfutter gesonderte Bedingungen gelten.

Die Einhaltung der Vorschriften wird bei der Einreise kontrolliert.

Waren, die den Anforderungen nicht entsprechen, werden entschädigungslos eingezogen und unschädlich beseitigt (gebührenpflichtig).

Reisende werden gebeten, die Hinweisschilder an den Eintrittsstellen in die Europäische Union und die Informationen der Personenbeförderungsunternehmen zu beachten.