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Tollwut und Reiseverkehr mit Hunden und Katzen aus der EU

Heimtierausweis der EU
Heimtierausweis der EU, © Stefan Balk, fotolia.com
Heimtierausweis der EU
Heimtierausweis der EU, © Stefan Balk, fotolia.com

Die Tollwut ist eine virusbedingte Infektionskrankheit. Empfänglich sind alle Säugetierarten und der Mensch. Eine Erkrankung an Tollwut führt i. d. R. zum Tod, da die Möglichkeiten einer Behandlung beschränkt sind. Dagegen stehen sowohl für Mensch als auch für verschiedene Tierarten wirksame Impfstoffe zur Verfügung, so dass eine vorbeugende Schutzimpfung gegen Tollwut möglich ist.

Das Tollwutgeschehen in Mittel- und Westeuropa wird durch das Vorkommen der Tollwut beim Wild bestimmt. Die Rolle des Fuchses als Träger des Seuchengeschehens geht dabei auf Grund von Bekämpfungsprogrammen in den letzten Jahren zurück, die der Fledermaus nimmt dagegen tendenziell zu.

In den letzten Jahren hat sich die Tollwutsituation EU-weit entscheidend gebessert. Dies ist auf die Durchführung von Programmen zur oralen Impfung von Füchsen in Gebieten zurückzuführen, die seit den 60iger Jahren von der Fuchstollwut betroffen waren. Deutschland ist im Ergebnis dieser Impfprogramme seit September 2008 tollwutfrei. Brandenburg gelang es sogar bereits 2001 den tollwutfreien Status zu erreichen. Einzelne Tollwutfälle bei Fledermäusen wurden jedoch weiterhin nachgewiesen.

Seit 2004 ist die Mitnahme von Hunden und Katzen im Reiseverkehr innerhalb der EU durch einheitliche Regelungen erleichtert worden. Zur Aufrechterhaltung der günstigen Tollwutsituation in der EU sind die Anforderungen bei Reisen in und Rückreisen aus Drittländern dagegen verschärft worden.

Im privaten Reiseverkehr dürfen seit 27. Mai 2010 maximal 5 Heimtiere innergemeinschaftlich verbracht werden. Damit wurde die bestehende Drittlandregelung auf den innergemeinschaftlichen Reiseverkehr übertragen.

 

Hunde und Katzen, die im privaten Reiseverkehr in andere EU-Mitgliedsstaaten mitgenommen werden, müssen 

  • mit einem Mikrochip oder bis 2011 mit einer Tätowierung markiert sein, 
  • eine gültige Impfung gegen Tollwut haben und 
  • den EU-Heimtierausweis mit sich führen.

Bei Reisen nach Finnland, Irland und Malta ist bei Hunden vor Reiseantritt zusätzlich eine tierärztliche Behandlung gegen den Parasiten Echinococcus multilocularis durchzuführen. Diese Behandlung ist ebenfalls im EU-Heimtierausweis nachzuweisen.

Der EU-Heimtierausweis wird in der Tierarztpraxis ausgestellt. Dort können auch die weiteren Grundforderungen wie Kennzeichnung und Impfung oder eine zusätzliche Behandlung erledigt werden.

 

Eine Impfung gegen Tollwut ist unter folgenden Voraussetzungen gültig:

  • der Zeitpunkt der Tollwutimpfung liegt nicht vor dem Zeitpunkt der Kennzeichnung, 
  • die Impfung liegt bei Erstimpfung im Alter von mindestens 3 Monaten mindestens 21 Tage zurück, 
  • die Impfung liegt nicht länger zurück, als deren vom ermächtigten Tierarzt im Heimtierausweis eingetragene Gültigkeitsdauer, 
  • die Auffrischungsimpfung wird innerhalb der eingetragenen Gültigkeitsdauer durchgeführt.

Eine Auffrischungsimpfung innerhalb der eingetragenen Gültigkeitsdauer ist unmittelbar gültig.

Eine Wiederholungsimpfung, die nicht innerhalb der eingetragenen Gültigkeitsdauer der vorausgegangenen Impfung vorgenommen wird, ist als Erstimpfung anzusehen.

Seit Juli 2011 ist für Hunde und Katzen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr ausschließlich die Kennzeichnung mittels Transponder zulässig. Eine vor Juli 2011 vorgenommene Tätowierung bleibt gültig.

Für die Einreise von unter drei Monaten alten, nicht geimpften Welpen gibt es keine EU-einheitliche Regelung. Die Vorgaben müssen bei der zuständigen Veterinärbehörde des jeweiligen Mitgliedsstaates erfragt werden. In Deutschland ist die Einreise ungeimpfter Welpen nicht möglich.

Bei Reisen in Nicht-EU-Länder sind die Vorschriften des jeweiligen Landes zu erfüllen. Zusätzlich ist zu beachten, dass bei der Rückreise aus Nicht-EU-Ländern in die EU die gleichen Bestimmungen gelten, wie für das Reisen innerhalb der EU. Bei der Rückreise aus Nicht-EU-Ländern, die keinen mit der EU vergleichbaren günstigen Tollwutstatus haben, muss zusätzlich der Tollwutimpfschutz in einer Blutprobe nachgewiesen werden. Dieser Bluttest sollte möglichst in Deutschland vor Antritt der Reise erfolgen. Nur dann entfällt eine dreimonatige Wartefrist vor der Wiedereinreise in die EU.