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Hitzearbeit und UV-Schutz

Grafik: Deutschlandkarte vor orange-gelbem Hintergrund mit Stadt und strahlender Sonne im Osten.
© studio v-zwoelf - stock.adobe.com
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Hitze als Gesundheitsrisiko bei der Arbeit

Führen jahreszeitlich bedingte hohe Außentemperaturen zu Lufttemperaturen im Arbeitsraum von mehr als 26°C, arbeiten die Beschäftigten nicht mehr im Komfort- sondern bis 30°C im Erträglichkeitsbereich. Für gesundheitlich vorbelastete Beschäftigte oder besonders schutzbedürftige Personengruppen kann allerdings in Einzelfällen auch im Erträglichkeitsbereich eine gesundheitliche Gefährdung auftreten.

Temperaturen im Arbeitsraum von mehr als 30°C gelten für Beschäftigte in normaler Kleidung als Hitzebelastung. Die Wärmebilanz des menschlichen Körpers ist beeinträchtigt und kann sich ungünstig auf die Leistungsbereitschaft und die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten auswirken. Der Körper ist bestrebt, die Körperkerntemperatur stabil zu halten und dadurch steigen Herzschlagfrequenz und Schweißrate. Vermehrtes Schwitzen kühlt den Körper, führt aber auf Dauer zu einem erheblichen Flüssigkeitsverlust und kann zu mangelnder Aufmerksamkeit führen, soweit nicht ausreichend getrunken wurde. Die Beschäftigten werden vorzeitig müde und unkonzentriert. Das Unfallrisiko steigt.

Raumtemperaturen von mehr als 35°C gelten als extreme Hitzebelastung. Ein solcher Raum ist ohne Maßnahmen wie bei Hitzearbeit (z. B. Entwärmungsphasen, Luftduschen) als Arbeitsraum ungeeignet.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gehalten, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Gefährdungen für Leben und Gesundheit zu vermeiden und verbleibende Gefährdungen für die Dauer der Nutzung des Arbeitsraumes gering zu halten.

Vor allem schwangere und stillende Frauen, ältere und gesundheitlich gefährdete Beschäftigte (z. B. chronisch Kranke oder Menschen mit medikamentöser Behandlung) benötigen besonderen Schutz vor zu hohen Temperaturen am Arbeitsplatz. Für sie muss es bereits ab Temperaturen oberhalb von 26°C eine angepasste Gefährdungsbeurteilung geben.

Führen jahreszeitlich bedingte hohe Außentemperaturen zu Lufttemperaturen im Arbeitsraum von mehr als 26°C, arbeiten die Beschäftigten nicht mehr im Komfort- sondern bis 30°C im Erträglichkeitsbereich. Für gesundheitlich vorbelastete Beschäftigte oder besonders schutzbedürftige Personengruppen kann allerdings in Einzelfällen auch im Erträglichkeitsbereich eine gesundheitliche Gefährdung auftreten.

Temperaturen im Arbeitsraum von mehr als 30°C gelten für Beschäftigte in normaler Kleidung als Hitzebelastung. Die Wärmebilanz des menschlichen Körpers ist beeinträchtigt und kann sich ungünstig auf die Leistungsbereitschaft und die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten auswirken. Der Körper ist bestrebt, die Körperkerntemperatur stabil zu halten und dadurch steigen Herzschlagfrequenz und Schweißrate. Vermehrtes Schwitzen kühlt den Körper, führt aber auf Dauer zu einem erheblichen Flüssigkeitsverlust und kann zu mangelnder Aufmerksamkeit führen, soweit nicht ausreichend getrunken wurde. Die Beschäftigten werden vorzeitig müde und unkonzentriert. Das Unfallrisiko steigt.

Raumtemperaturen von mehr als 35°C gelten als extreme Hitzebelastung. Ein solcher Raum ist ohne Maßnahmen wie bei Hitzearbeit (z. B. Entwärmungsphasen, Luftduschen) als Arbeitsraum ungeeignet.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gehalten, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Gefährdungen für Leben und Gesundheit zu vermeiden und verbleibende Gefährdungen für die Dauer der Nutzung des Arbeitsraumes gering zu halten.

Vor allem schwangere und stillende Frauen, ältere und gesundheitlich gefährdete Beschäftigte (z. B. chronisch Kranke oder Menschen mit medikamentöser Behandlung) benötigen besonderen Schutz vor zu hohen Temperaturen am Arbeitsplatz. Für sie muss es bereits ab Temperaturen oberhalb von 26°C eine angepasste Gefährdungsbeurteilung geben.

Welche Schutzmaßnahmen sind geeignet?

Bereits beim Einrichten der Arbeitsstätte ist darauf zu achten, dass die baulichen Voraussetzungen an dem sommerlichen Wärmeschutz dem Stand der Technik entsprechen. Zum Schutz vor übermäßiger Erwärmung der Arbeitsräume sind Fenster, Oberlichter und Ganzglaswände mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszustatten.

Bei Lufttemperaturen im Arbeitsraum über 26°C sollen die Arbeitgebenden geeignete Getränke (z.B. Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung) bereitstellen, bei Lufttemperaturen von mehr als 30°C müssen sie das tun.

Zusätzlich zu Sonnenschutzmaßnahmen und der Bereitstellung geeigneter Getränke sollen bei Raumtemperaturen über 26°C und müssen bei Raumtemperaturen über 30°C weitere belastungsmindernde Maßnahmen ergriffen werden.

Beispiele für belastungsmindernde Maßnahmen:

Welche Schutzmaßnahmen sind geeignet?

Bereits beim Einrichten der Arbeitsstätte ist darauf zu achten, dass die baulichen Voraussetzungen an dem sommerlichen Wärmeschutz dem Stand der Technik entsprechen. Zum Schutz vor übermäßiger Erwärmung der Arbeitsräume sind Fenster, Oberlichter und Ganzglaswände mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszustatten.

Bei Lufttemperaturen im Arbeitsraum über 26°C sollen die Arbeitgebenden geeignete Getränke (z.B. Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung) bereitstellen, bei Lufttemperaturen von mehr als 30°C müssen sie das tun.

Zusätzlich zu Sonnenschutzmaßnahmen und der Bereitstellung geeigneter Getränke sollen bei Raumtemperaturen über 26°C und müssen bei Raumtemperaturen über 30°C weitere belastungsmindernde Maßnahmen ergriffen werden.

Beispiele für belastungsmindernde Maßnahmen:

© LAVG

Hinweis: Das Ziel dieser Maßnahmen nach Arbeitsstättenrecht ist eine (passive) Klimatisierung der Arbeitsräume über Sonnenschutz und Lüftung. Sofern die erhöhten und hohen Raumtemperaturen nur in den sommerlichen Hitzephasen und nicht technologisch bedingt ständig auftreten, sollte eine Kühlung über Klimaanlagen die Ausnahme bleiben.

Hinweis: Das Ziel dieser Maßnahmen nach Arbeitsstättenrecht ist eine (passive) Klimatisierung der Arbeitsräume über Sonnenschutz und Lüftung. Sofern die erhöhten und hohen Raumtemperaturen nur in den sommerlichen Hitzephasen und nicht technologisch bedingt ständig auftreten, sollte eine Kühlung über Klimaanlagen die Ausnahme bleiben.


Schutz vor solarer UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien

Gesundheitliche Auswirkungen solarer UV-Strahlung sind vielfältig. In geringer Menge unterstützt die UV-Strahlung die notwendige Vitamin-D-Bildung im menschlichen Körper und hat positive Auswirkungen auf entzündliche Hauterkrankungen. Ein Übermaß an UV-Strahlung kann zu Sonnenbrand und vorzeitiger Hautalterung führen und akute und chronische Schäden an Haut, Augen und Immunsystem hervorrufen.

Das Risiko für die Gesundheit wächst mit der Dauer und Intensität der UV-Strahlung. Für Berufsgruppen, die häufig im Freien arbeiten (z. B. Beschäftigte im Bauwesen, in der Landwirtschaft, im Gartenbau, in der Entsorgung), ist daher eine Beurteilung der Gefährdung durch solare UV-Strahlung unumgänglich. Ab einem UV-Index von 3 sind Schutzmaßnahmen angezeigt, ab einem UV-Index von 8 sind zusätzliche Schutzmaßnahmen obligatorisch.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit ihrer Beschäftigten verantwortlich. Um die Risiken der solaren UV-Strahlung zu minimieren, sollten technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen kombiniert werden.

Gesundheitliche Auswirkungen solarer UV-Strahlung sind vielfältig. In geringer Menge unterstützt die UV-Strahlung die notwendige Vitamin-D-Bildung im menschlichen Körper und hat positive Auswirkungen auf entzündliche Hauterkrankungen. Ein Übermaß an UV-Strahlung kann zu Sonnenbrand und vorzeitiger Hautalterung führen und akute und chronische Schäden an Haut, Augen und Immunsystem hervorrufen.

Das Risiko für die Gesundheit wächst mit der Dauer und Intensität der UV-Strahlung. Für Berufsgruppen, die häufig im Freien arbeiten (z. B. Beschäftigte im Bauwesen, in der Landwirtschaft, im Gartenbau, in der Entsorgung), ist daher eine Beurteilung der Gefährdung durch solare UV-Strahlung unumgänglich. Ab einem UV-Index von 3 sind Schutzmaßnahmen angezeigt, ab einem UV-Index von 8 sind zusätzliche Schutzmaßnahmen obligatorisch.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit ihrer Beschäftigten verantwortlich. Um die Risiken der solaren UV-Strahlung zu minimieren, sollten technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen kombiniert werden.

  • Technische Maßnahmen

    Technische Maßnahmen umfassen alle Möglichkeiten, die der Schaffung schattiger Arbeitsplätze und/oder Pausenorte dienen, z. B.:

    • Überdachungen, Pavillons, Sonnenschirme oder Sonnensegel;
    • Unterstellmöglichkeiten;
    • UV-Strahlen absorbierende Fenster an Fahrzeugen.

    Technische Maßnahmen umfassen alle Möglichkeiten, die der Schaffung schattiger Arbeitsplätze und/oder Pausenorte dienen, z. B.:

    • Überdachungen, Pavillons, Sonnenschirme oder Sonnensegel;
    • Unterstellmöglichkeiten;
    • UV-Strahlen absorbierende Fenster an Fahrzeugen.
  • Organisatorische Maßnahmen

    Organisatorische Maßnahmen zielen darauf ab, die UV-Belastung durch eine angepasste Arbeitsplanung zu reduzieren. Sie umfassen z. B.:

    • die zeitliche Planung (früherer Arbeitsbeginn, weniger dringliche Arbeiten weitestgehend in sonnenärmere und kühlere Zeiten verschieben);
    • die Pausenplanung (Pausen im Schatten oder in Gebäuden verbringen und Pausenzeit in die Zeiten der höchsten UV-Belastung verlegen);
    • die örtliche Planung (Tätigkeiten in schattige Bereiche verlegen);
    • die Verteilung der Tätigkeiten auf mehrere Beschäftigte, Tätigkeiten wechselseitig im Freien und/oder im Schatten ausführen lassen.

    Organisatorische Maßnahmen zielen darauf ab, die UV-Belastung durch eine angepasste Arbeitsplanung zu reduzieren. Sie umfassen z. B.:

    • die zeitliche Planung (früherer Arbeitsbeginn, weniger dringliche Arbeiten weitestgehend in sonnenärmere und kühlere Zeiten verschieben);
    • die Pausenplanung (Pausen im Schatten oder in Gebäuden verbringen und Pausenzeit in die Zeiten der höchsten UV-Belastung verlegen);
    • die örtliche Planung (Tätigkeiten in schattige Bereiche verlegen);
    • die Verteilung der Tätigkeiten auf mehrere Beschäftigte, Tätigkeiten wechselseitig im Freien und/oder im Schatten ausführen lassen.
  • Personenbezogene Maßnahmen

    Technische und organisatorische Maßnahmen müssen in der Regel durch personenbezogene Schutzmaßnahmen ergänzt werden. Hierzu zählen z. B.:

    • geeignete Bekleidung (dichtgewebt, aber luftdurchlässig, lange Ärmel und lange Hosen);
    • geeignete Kopfbedeckung (mit Ohren- und Nackenschutz; soweit Schutzhelme getragen werden müssen, kann der Nacken- und Ohrenschutz durch ein zusätzliches Tuch erreicht werden, z. B. einen einknöpfbaren Nackenschutz);
    • Sonnenbrillen mit geeignetem UV-Schutz und ausreichendem Seitenschutz;
    • UV-Schutzcreme für nichtbedeckte Hautbereiche mit einem Lichtschutzfaktor (LSF) von mindestens 30, bei vorgeschädigter Haut mit einem LSF von mindestens 50.

    Technische und organisatorische Maßnahmen müssen in der Regel durch personenbezogene Schutzmaßnahmen ergänzt werden. Hierzu zählen z. B.:

    • geeignete Bekleidung (dichtgewebt, aber luftdurchlässig, lange Ärmel und lange Hosen);
    • geeignete Kopfbedeckung (mit Ohren- und Nackenschutz; soweit Schutzhelme getragen werden müssen, kann der Nacken- und Ohrenschutz durch ein zusätzliches Tuch erreicht werden, z. B. einen einknöpfbaren Nackenschutz);
    • Sonnenbrillen mit geeignetem UV-Schutz und ausreichendem Seitenschutz;
    • UV-Schutzcreme für nichtbedeckte Hautbereiche mit einem Lichtschutzfaktor (LSF) von mindestens 30, bei vorgeschädigter Haut mit einem LSF von mindestens 50.

Die Beschäftigten sind regelmäßig über mögliche Gefährdungen durch UV-Strahlung, wirksame Schutzmaßnahmen und angepasstes Verhalten zu unterweisen.

In Abhängigkeit von Dauer und Häufigkeit der UV-Belastung kann eine Angebotsvorsorge zu solarer UV-Strahlung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt angezeigt sein.

Seit 2015 sind bestimmte Formen des weißen Hautkrebses als Berufskrankheit anerkannt. Werden Hautveränderungen bemerkt, sollte unbedingt eine Hautärztin oder ein Hautarzt aufgesucht werden. Über sie muss der mögliche Verdacht auf eine Berufskrankheit an den zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Bei Anerkennung als Berufskrankheit ist dieser für die Behandlung zuständig.

Die Beschäftigten sind regelmäßig über mögliche Gefährdungen durch UV-Strahlung, wirksame Schutzmaßnahmen und angepasstes Verhalten zu unterweisen.

In Abhängigkeit von Dauer und Häufigkeit der UV-Belastung kann eine Angebotsvorsorge zu solarer UV-Strahlung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt angezeigt sein.

Seit 2015 sind bestimmte Formen des weißen Hautkrebses als Berufskrankheit anerkannt. Werden Hautveränderungen bemerkt, sollte unbedingt eine Hautärztin oder ein Hautarzt aufgesucht werden. Über sie muss der mögliche Verdacht auf eine Berufskrankheit an den zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Bei Anerkennung als Berufskrankheit ist dieser für die Behandlung zuständig.


Gefährdungsbeurteilung bei solarer UV-Strahlung

Was ist der UV-Index und wo finde ich ihn?

Der UV-Index ist eine Maßzahl für den am Boden erwarteten Tageshöchstwert der sonnenbrandwirksamen UV-Strahlung. Er wurde entwickelt, um über die Intensität der UV-Strahlung und das mit ihr verbundene Gesundheitsrisiko zu informieren.

Dargestellt wird der Index auf einer Skala von 0 bis 11+: Je höher der Wert, umso höher die UV-Bestrahlungsstärke und das Risiko, dass bei ungeschützter Haut ein Sonnenbrand auftritt.

Die Stärke der UV-Strahlung ist abhängig von der Höhe der Sonne über dem Horizont, d. h. im Sommer ist die UV-Strahlung intensiver als im Winter und mittags ist sie intensiver als morgens oder abends.

Einfluss auf die Stärke hat auch die Bewölkung. Eine geschlossene, dicke Wolkenschicht kann die UV-Strahlung um bis zu 90 Prozent verringern. Schatten, z. B. unter einem Sonnenschirm, mindert sie um 10 bis 30 Prozent. Sand, Wasser oder Schnee reflektieren die Strahlung und verstärken ihre Wirkung.

Besondere Vorsicht ist nicht nur im Sommer, sondern auch im Frühjahr geboten: Hier können zeitweise deutlich höhere UV-Bestrahlungsstärken auftreten, als in dieser Jahreszeit vermutet wird. Setzt man die nach dem Winter besonders empfindliche Haut der Sonne aus, ist das Risiko für Gesundheitsschäden besonders hoch.

Tägliche Vorhersagen des UV-Index bietet der Deutsche Wetterdienst.

Vor einem Aufenthalt im Freien sollte der UV-Index überprüft werden, um angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen zu können. Empfohlen werden diese ab einem UV-Index von 3.

Was ist der UV-Index und wo finde ich ihn?

Der UV-Index ist eine Maßzahl für den am Boden erwarteten Tageshöchstwert der sonnenbrandwirksamen UV-Strahlung. Er wurde entwickelt, um über die Intensität der UV-Strahlung und das mit ihr verbundene Gesundheitsrisiko zu informieren.

Dargestellt wird der Index auf einer Skala von 0 bis 11+: Je höher der Wert, umso höher die UV-Bestrahlungsstärke und das Risiko, dass bei ungeschützter Haut ein Sonnenbrand auftritt.

Die Stärke der UV-Strahlung ist abhängig von der Höhe der Sonne über dem Horizont, d. h. im Sommer ist die UV-Strahlung intensiver als im Winter und mittags ist sie intensiver als morgens oder abends.

Einfluss auf die Stärke hat auch die Bewölkung. Eine geschlossene, dicke Wolkenschicht kann die UV-Strahlung um bis zu 90 Prozent verringern. Schatten, z. B. unter einem Sonnenschirm, mindert sie um 10 bis 30 Prozent. Sand, Wasser oder Schnee reflektieren die Strahlung und verstärken ihre Wirkung.

Besondere Vorsicht ist nicht nur im Sommer, sondern auch im Frühjahr geboten: Hier können zeitweise deutlich höhere UV-Bestrahlungsstärken auftreten, als in dieser Jahreszeit vermutet wird. Setzt man die nach dem Winter besonders empfindliche Haut der Sonne aus, ist das Risiko für Gesundheitsschäden besonders hoch.

Tägliche Vorhersagen des UV-Index bietet der Deutsche Wetterdienst.

Vor einem Aufenthalt im Freien sollte der UV-Index überprüft werden, um angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen zu können. Empfohlen werden diese ab einem UV-Index von 3.

© Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung/Physikalische-Faktoren/Optische-Strahlung/Sonnenstrahlung.html