Suchtprävention
Suchtkranke oder suchtgefährdete Menschen benötigen auch im Interesse des Gemeinwohls eines psychiatrisch bzw. suchttherapeutischen Behandlungsangebots. Zur Bekämpfung der Suchtgefahren bedarf es darüber hinaus staatlicher und gesellschaftlicher Prävention.
Suchtkranke oder suchtgefährdete Menschen benötigen auch im Interesse des Gemeinwohls eines psychiatrisch bzw. suchttherapeutischen Behandlungsangebots. Zur Bekämpfung der Suchtgefahren bedarf es darüber hinaus staatlicher und gesellschaftlicher Prävention.
Prävention der Glücksspielsucht
Anerkennung von Schulungsangeboten gemäß §4 SpielhSozV
Im Rahmen von Präventionsmaßnahmen gegen die Glücksspielsucht sind gem. § 2 Abs. 4 Nr. 6 Brandenburgisches Spielhallengesetz (BbgSpielhG) Betreiber von Spielhallen dazu verpflichtet, das Aufsichtspersonal der Spielhalle zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit und nachfolgend einmal pro Jahr in der Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens auf eigene Kosten schulen zu lassen. Detaillierte Festlegungen zu Inhalt, Umfang und zum behördlichen Anerkennungsverfahren dieser Schulungen sind in der Verordnung über Inhalt und Form des Sozialkonzeptes und die Anerkennung von Schulungsangeboten zur Früherkennung beim gewerblichen Spiel in Spielhallen (Spielhallensozialkonzeptverordnung - SpielhSozV) getroffen.
Anträge zur Anerkennung von Schulungsangeboten gem. § 4 SpielhSozV werden im Dezernat G1 (Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe, Anerkennungsverfahren und Schulaufsichtl) des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit bearbeitet.
Im Rahmen von Präventionsmaßnahmen gegen die Glücksspielsucht sind gem. § 2 Abs. 4 Nr. 6 Brandenburgisches Spielhallengesetz (BbgSpielhG) Betreiber von Spielhallen dazu verpflichtet, das Aufsichtspersonal der Spielhalle zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit und nachfolgend einmal pro Jahr in der Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens auf eigene Kosten schulen zu lassen. Detaillierte Festlegungen zu Inhalt, Umfang und zum behördlichen Anerkennungsverfahren dieser Schulungen sind in der Verordnung über Inhalt und Form des Sozialkonzeptes und die Anerkennung von Schulungsangeboten zur Früherkennung beim gewerblichen Spiel in Spielhallen (Spielhallensozialkonzeptverordnung - SpielhSozV) getroffen.
Anträge zur Anerkennung von Schulungsangeboten gem. § 4 SpielhSozV werden im Dezernat G1 (Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe, Anerkennungsverfahren und Schulaufsichtl) des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit bearbeitet.
Anerkennung von Schulungsangeboten gemäß § 4 SpielhVerbV
Anträge zur Anerkennung von besonderen Schulungsangeboten für das Personal von Verbundspielhallen gem. §4 SpielhVerbV werden im Dezernat G1 (Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe, Anerkennungsverfahren und Schulaufsichtl) des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit bearbeitet.
Anträge zur Anerkennung von besonderen Schulungsangeboten für das Personal von Verbundspielhallen gem. §4 SpielhVerbV werden im Dezernat G1 (Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe und Gesundheitsfachberufe, Anerkennungsverfahren und Schulaufsichtl) des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit bearbeitet.