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Arbeitsschutzorganisation und Gefährdungsbeurteilung

Arbeitsschutzorganisation
© S Amelie Walter - stock.adobe.com
Arbeitsschutzorganisation
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Arbeitsschutzorganisation

Das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichten den Arbeitgeber

  • für eine geeignete Organisation zur Planung und Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sorgen,
  • diese Aktivitäten in die Führungsstrukturen einzubinden und
  • dafür Sorge zu tragen, dass die Maßnahmen bei allen Tätigkeiten beachtet werden.

Die Erfahrung zeigt, dass ein präventiv ausgerichteter, wirksamer Arbeitsschutz entsprechender betrieblicher Prozesse und Strukturen bedarf und als integraler Bestandteil der betrieblichen Organisation zu verstehen ist. Über das Onlinetool www.gda-orgacheck.de besteht die Möglichkeit, sich im Betrieb mit der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation und der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung auseinanderzusetzen und den Check unter dem angegebenen Onlinetool auszufüllen.

Der GDA-ORGAcheck ist ein von Bund, Ländern, Unfallversicherungsträgern und Sozialpartnern im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) gemeinsam erarbeitetes Instrument zur Selbstbewertung der Arbeitsschutzorganisation im eigenen Betrieb und dient ausschließlich der Selbstbewertung.

  • Der GDA-ORGAcheck bereitet vor allem für kleine und mittlere Unternehmen zentrale Organisationspflichten des Arbeitsschutzes für die Umsetzung im Betrieb kompakt und leicht verständlich auf.
  • Der GDA-ORGAcheck ermöglicht es kleinen und mittleren Unternehmen, ihre Arbeitsschutzorganisation zu überprüfen und zu verbessern.
  • In 15 Elementen werden in der Vollversion des GDA-ORGAcheck  die rechtlichen Verpflichtungen der Betriebe zur Arbeitsschutzorganisation konkretisiert, erläutert und  Handlungshilfen zur Verfügung gestellt.

Damit trägt der GDA-ORGAcheck sowohl dazu bei, die Potenziale eines gut organisierten Arbeitsschutzes für die störungsfreie Arbeitsorganisation zu nutzen als auch die Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes zu unterstützen.

Das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitssicherheitsgesetz verpflichten den Arbeitgeber

  • für eine geeignete Organisation zur Planung und Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sorgen,
  • diese Aktivitäten in die Führungsstrukturen einzubinden und
  • dafür Sorge zu tragen, dass die Maßnahmen bei allen Tätigkeiten beachtet werden.

Die Erfahrung zeigt, dass ein präventiv ausgerichteter, wirksamer Arbeitsschutz entsprechender betrieblicher Prozesse und Strukturen bedarf und als integraler Bestandteil der betrieblichen Organisation zu verstehen ist. Über das Onlinetool www.gda-orgacheck.de besteht die Möglichkeit, sich im Betrieb mit der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation und der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung auseinanderzusetzen und den Check unter dem angegebenen Onlinetool auszufüllen.

Der GDA-ORGAcheck ist ein von Bund, Ländern, Unfallversicherungsträgern und Sozialpartnern im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) gemeinsam erarbeitetes Instrument zur Selbstbewertung der Arbeitsschutzorganisation im eigenen Betrieb und dient ausschließlich der Selbstbewertung.

  • Der GDA-ORGAcheck bereitet vor allem für kleine und mittlere Unternehmen zentrale Organisationspflichten des Arbeitsschutzes für die Umsetzung im Betrieb kompakt und leicht verständlich auf.
  • Der GDA-ORGAcheck ermöglicht es kleinen und mittleren Unternehmen, ihre Arbeitsschutzorganisation zu überprüfen und zu verbessern.
  • In 15 Elementen werden in der Vollversion des GDA-ORGAcheck  die rechtlichen Verpflichtungen der Betriebe zur Arbeitsschutzorganisation konkretisiert, erläutert und  Handlungshilfen zur Verfügung gestellt.

Damit trägt der GDA-ORGAcheck sowohl dazu bei, die Potenziale eines gut organisierten Arbeitsschutzes für die störungsfreie Arbeitsorganisation zu nutzen als auch die Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes zu unterstützen.

Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz. Sie ist die Grundlage für ein systematisches und erfolgreiches Arbeitsschutzmanagement und bildet eine Voraussetzung für die Aufnahme der Arbeitstätigkeit. § 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet alle Arbeitgeber zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Diese sollte in Zusammenarbeit mit den Beschäftigten und, wenn vorhanden, mit der Vertretung der Beschäftigten erfolgen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung werden alle Tätigkeiten und Arbeitsabläufe im Betrieb betrachtet. Dazu gehören auch Tätigkeiten wie Wartung, Instandhaltung und Reparatur. Auch eine mögliche Einbeziehung und Koordination von Fremdfirmen,  zeitweilig Beschäftigten, Praktikanten usw. muss dabei beachtet werden.

Folgende Prozessschritte müssen bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Beachtung finden:

  1. Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten,
  2. Ermitteln der Gefährdungen → siehe Anhang 2 der Leitlinie zur Gefährdungsbeurteilung,
  3. Beurteilen der Gefährdungen,
  4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik (Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz beachten),
  5. Durchführung der Maßnahmen,
  6. Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen,
  7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung (insbesondere Anpassung im Falle geänderter betrieblicher Gegebenheiten - § 3 ArbSchG).

Handlungshilfen für die Gefährdungsbeurteilung finden Sie unter: www.gefaehrdungsbeurteilung.de

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist in zahlreichen weiteren Rechtsvorschriften zum Arbeitsschutz geregelt:

  • Arbeitsstättenverordnung: § 3 ArbStättV  
  • Betriebssicherheitsverordnung: § 3 BetrSichV   
  • Lastenhandhabungsverordnung: § 2 LasthandhabV
  • Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung: § 3 LärmVibrationsArbSchV
  • Arbeitssicherheitsgesetz: §§ 3, 6 ASiG
  • Gefahrstoffverordnung: § 6 GefStoffV
  • Biostoffverordnung: § 4 BioStoffV
  • Jugendarbeitsschutzgesetz: § 28a JArbSchG
  • Mutterschutzgesetz: §§ 9, 10 MuSchG
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge: § 3 ArbMedVV

§ 6 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.

Zuständig für Fragen zur Arbeitsschutzorganisation und Gefährdungsbeurteilung ist im Land Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG).

Mehr zum Thema:

Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Element im betrieblichen Arbeitsschutz. Sie ist die Grundlage für ein systematisches und erfolgreiches Arbeitsschutzmanagement und bildet eine Voraussetzung für die Aufnahme der Arbeitstätigkeit. § 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet alle Arbeitgeber zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Diese sollte in Zusammenarbeit mit den Beschäftigten und, wenn vorhanden, mit der Vertretung der Beschäftigten erfolgen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung werden alle Tätigkeiten und Arbeitsabläufe im Betrieb betrachtet. Dazu gehören auch Tätigkeiten wie Wartung, Instandhaltung und Reparatur. Auch eine mögliche Einbeziehung und Koordination von Fremdfirmen,  zeitweilig Beschäftigten, Praktikanten usw. muss dabei beachtet werden.

Folgende Prozessschritte müssen bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung Beachtung finden:

  1. Festlegen von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten,
  2. Ermitteln der Gefährdungen → siehe Anhang 2 der Leitlinie zur Gefährdungsbeurteilung,
  3. Beurteilen der Gefährdungen,
  4. Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik (Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz beachten),
  5. Durchführung der Maßnahmen,
  6. Überprüfen der Wirksamkeit der Maßnahmen,
  7. Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung (insbesondere Anpassung im Falle geänderter betrieblicher Gegebenheiten - § 3 ArbSchG).

Handlungshilfen für die Gefährdungsbeurteilung finden Sie unter: www.gefaehrdungsbeurteilung.de

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist in zahlreichen weiteren Rechtsvorschriften zum Arbeitsschutz geregelt:

  • Arbeitsstättenverordnung: § 3 ArbStättV  
  • Betriebssicherheitsverordnung: § 3 BetrSichV   
  • Lastenhandhabungsverordnung: § 2 LasthandhabV
  • Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung: § 3 LärmVibrationsArbSchV
  • Arbeitssicherheitsgesetz: §§ 3, 6 ASiG
  • Gefahrstoffverordnung: § 6 GefStoffV
  • Biostoffverordnung: § 4 BioStoffV
  • Jugendarbeitsschutzgesetz: § 28a JArbSchG
  • Mutterschutzgesetz: §§ 9, 10 MuSchG
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge: § 3 ArbMedVV

§ 6 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.

Zuständig für Fragen zur Arbeitsschutzorganisation und Gefährdungsbeurteilung ist im Land Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG).

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