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Unfallgeschehen

© benjaminnolte - stock.adobe.com
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Ein Ziel der Tätigkeit der Brandenburger Arbeitsschutzverwaltung ist es, Häufigkeit und Schwere von Unfällen bei der Arbeit zu verringern. Dieses Ziel wird durch zahlreiche präventive Beratungs- und Überwachungsaktivitäten verfolgt. Weiterhin erfasst und untersucht das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) tödliche und bemerkenswerte Unfälle bei der Arbeit mit dem Ziel, die Unfallursachen umfassend zu ermitteln und die Betriebe darin zu unterstützen, zukünftig ähnliche Unfälle zu verhindern.

Der zuständigen Unfallversicherung sind alle Unfälle zu melden, bei der eine versicherte Person getötet oder so verletzt wird, dass sie mehr als 3 Tage arbeitsunfähig ist.

Handelt es sich dabei um einen Unfall bei der Arbeit, hat der Arbeitgeber, der im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes für den Beschäftigten verantwortlich ist, eine Durchschrift der Unfallanzeige an die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde zu senden (§193 Absatz 7 Satz 1 SGB VII). Für Betriebe mit Sitz in Brandenburg ist das LAVG (ehemals LAS) die zuständige Behörde. Bewährt haben sich eine möglichst zeitnahe Information und eine nachträgliche Übersendung einer Durchschrift oder Kopie der Unfallanzeige.

Die Anzeige ist vom Betriebs- oder Personalrat mit zu unterzeichnen. Der Arbeitgeber hat die Sicherheitsfachkraft und den Betriebsarzt über jede Unfallanzeige in Kenntnis zu setzen. Der Versicherte kann vom Arbeitgeber verlangen, dass ihm eine Kopie der Anzeige überlassen wird (§193 SGB VII).

Bei Wegeunfällen und Unfällen, die nicht in den Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes fallen (wie z. B. Unfälle von Selbstständigen), wenden Sie sich bitte an den zuständigen Unfallversicherungsträger.

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