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Strahlenschutz

© filin174 - stock.adobe.com
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Ziel des Strahlenschutzes ist es, Mensch und Umwelt vor den unerwünschten Folgen der Strahlung zu schützen. Dabei wird zwischen dem Schutz vor ionisierender Strahlung und nichtionisierender Strahlung unterschieden.

Schutz vor ionisierender Strahlung

Gesetzliche Grundlagen

Innerhalb der Europäischen Union gilt die Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung. Artikel 106 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtete die Mitgliedstaaten, Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 6. Februar 2018 nachzukommen.

In Deutschland wurde das Strahlenschutzrecht daraufhin mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädigenden Wirkung ionisierender Strahlung vom 27. Juni 2017 grundlegend umgestaltet.  Artikel 1 dieses Gesetzes ist das Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG). Aufgrund dieses und noch anderer Gesetze entstand die Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechtes vom 29. November 2018. Artikel 1 ist die Verordnung zum Schutz vor der schädigenden Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV).

Sowohl das Strahlenschutzgesetz als auch die Strahlenschutzverordnung sind vollumfänglich zum 31. Dezember 2018 in Kraft getreten. Diese beiden Rechtsgrundlagen regeln unter anderem den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, den Umgang mit radioaktiven Stoffen und den Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern.

Weitere Informationen

   

Die Zuständigkeiten der Abteilung Arbeitsschutz

Die Abteilung Arbeitsschutz ist auf dem Gebiet des Schutzes vor ionisierender Strahlung unter anderem für folgende Aufgaben zuständig:

  • Erteilung von Genehmigungen
  • Prüfen von erforderlichen Anzeigen
  • Bescheinigung der Fachkunde oder der Kenntnisse im Strahlenschutz (mit Ausnahme von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten)
  • Überwachung der Strahlenschutzvorschriften
  • Anerkennung von Strahlenschutzkursen
  • Bestimmung von Sachverständigen

Mitteilungen an das LAVG, Abteilung Arbeitsschutz, können per E-Mail an lavg.strahlenschutz@lavg.brandenburg.de oder per Post (Kontaktdaten) gesendet werden.

Schutz vor nichtionisierender Strahlung

Das LAVG ist die zuständige Behörde für die Einhaltung der Vorschriften aus dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen. Das Gesetz regelt den Schutz und die Vorsorge im Hinblick auf schädliche Wirkungen nichtionisierender Strahlung, die durch die Anwendung am Menschen verursacht werden können. Normadressat ist hier nicht der Arbeitgeber, sondern der Betreiber der Anlage. Bei den Überwachungstätigkeiten werden Anlagen und deren Betrieb auf Einhaltung der Rechtsvorschriften hin überprüft.

Sollte die Notwendigkeit bestehen, kann das LAVG Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der Pflichten des Betreibers der Anlage zu ergreifen sind. Auch der Betrieb der Anlage kann untersagt werden. Darüber hinaus werden Ordnungswidrigkeiten verfolgt und geahndet.

Für die Entscheidung über Anträge und Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 6a NiSG ist das Referat 35 „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Produktsicherheit“ im Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zuständig. Als erste Verordnung zum NiSG wurde die UV-Schutzverordnung (UVSV) erlassen. Die UVSV gilt für den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten, die zu kosmetischen Zwecken oder für sonstige Anwendungen am Menschen außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden. Dem Betreiber der Anlage obliegt der Nachweis, dass er die Anforderungen der UVSV erfüllt.

Das LAVG überwacht den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten mittels Überprüfung der Einhaltung von Grenzwerten, Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen, Erfüllung der Anforderungen an das eingesetzte Personal sowie Überprüfung der Einhaltung von Dokumentations- und Informationspflichten. Darüber hinaus erfolgt auf Antrag die Anerkennung gleichwertiger Qualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten. Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten liegt ebenfalls im Zuständigkeitsbereich des LAVG.

Zuständig für Fragen zum Strahlenschutz ist im Land Brandenburg das LAVG.

Mehr zum Thema:

Mitteilungen an das LAVG, Abteilung Arbeitsschutz, können per E-Mail an lavg.strahlenschutz@lavg.brandenburg.de oder per Post (Kontaktdaten) gesendet werden.

Schutz vor nichtionisierender Strahlung

Das LAVG ist die zuständige Behörde für die Einhaltung der Vorschriften aus dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen. Das Gesetz regelt den Schutz und die Vorsorge im Hinblick auf schädliche Wirkungen nichtionisierender Strahlung, die durch die Anwendung am Menschen verursacht werden können. Normadressat ist hier nicht der Arbeitgeber, sondern der Betreiber der Anlage. Bei den Überwachungstätigkeiten werden Anlagen und deren Betrieb auf Einhaltung der Rechtsvorschriften hin überprüft.

Sollte die Notwendigkeit bestehen, kann das LAVG Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der Pflichten des Betreibers der Anlage zu ergreifen sind. Auch der Betrieb der Anlage kann untersagt werden. Darüber hinaus werden Ordnungswidrigkeiten verfolgt und geahndet.

Für die Entscheidung über Anträge und Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 6a NiSG ist das Referat 35 „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Produktsicherheit“ im Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zuständig. Als erste Verordnung zum NiSG wurde die UV-Schutzverordnung (UVSV) erlassen. Die UVSV gilt für den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten, die zu kosmetischen Zwecken oder für sonstige Anwendungen am Menschen außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden. Dem Betreiber der Anlage obliegt der Nachweis, dass er die Anforderungen der UVSV erfüllt.

Das LAVG überwacht den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten mittels Überprüfung der Einhaltung von Grenzwerten, Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen, Erfüllung der Anforderungen an das eingesetzte Personal sowie Überprüfung der Einhaltung von Dokumentations- und Informationspflichten. Darüber hinaus erfolgt auf Antrag die Anerkennung gleichwertiger Qualifikationen aus anderen EU- und EWR-Staaten. Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten liegt ebenfalls im Zuständigkeitsbereich des LAVG.

Zuständig für Fragen zum Strahlenschutz ist im Land Brandenburg das LAVG.

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