Hauptmenü

Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz

Wer benötigt einen Befähigungsschein ?

Wer bei einem Erlaubnisinhaber nach § 7 SprengG beschäftigt ist, mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht und verantwortliche Person (z. B. Aufsichtsperson oder Lagerverwalter) im Sinne des § 19 Abs. 3 und 4 des Sprengstoffgesetzes ist, bedarf nicht der Erlaubnis, sondern eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG. Der Befähigungsschein ist eine Bescheinigung der persönlichen und fachlichen Qualifikation. Dafür müssen Sie einen Antrag beim LAVG stellen.

Behördliches Antragsverfahren

Voraussetzungen für die Erteilung eines Befähigungsscheins
  • Nachweis der Zuverlässigkeit durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung und Prüfung bei einem staatlich anerkannten Lehrgangsträger zur Feststellung der Fachkunde. Die Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des LAVG
  • Nachweis der persönlichen Eignung und
  • das vollendete 21. Lebensjahr.
Erforderliche Unterlagen
  • Fachkundenachweis (z.B. Lehrgangszeugnis)
  • Ausgefülltes Antragsformular

Wir empfehlen Ihnen, die Antragsformulare online an das LAVG zu schicken. 
Für Ihre Unterlagen drucken Sie die ausgefüllten Formulare aus.

Falls Sie den Antrag zusätzlich zum online-Antrag in Schriftform einreichen, so ist der Antrag handschriftlich zu unterschreiben.

Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Befähigungsscheines nach §20 des Sprengstoffgesetzes

Antrag auf Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung

Gebühren

Die Erteilung des Befähigungsscheins und der Unbedenklichkeitsbescheinigung sind gebührenpflichtig. Grundlage für die Gebührenfestsetzung ist das Gebührengesetz des Landes Brandenburg (GebG Bbg) i. V. m. der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des MSGIV.

  • Befähigungsschein:Rahmengebühr 40 bis 80 € + Auslagen
  • Befähigungsschein: Verlängerung 40 €
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung: 40 €
  • Überprüfung der Zuverlässigkeit (zzgl. zur Unbedenklichkeitsbescheinigung oder zzgl. im Rahmen der Verlängerung des Befähigungsscheines): Gebühr nach Zeitaufwand