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Grundlegende Informationen

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Berufskrankheiten

  • Rechtliche Grundlagen und Definitionen

    Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung auf Grund von § 9 Abs. 1 SGB VII durch Rechtsverordnung (Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)) mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge der Ausübung einer versicherten Tätigkeit erleiden.

    Die Aufnahme einer Erkrankung in diese Verordnung in die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) richtet sich nicht nach sozialpolitischen Erwägungen, sondern ist vielmehr daran gebunden, daß die Erkrankung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

    Darüber hinaus ermöglicht § 9 Abs. 2 SGB VII die Anerkennung und Entschädigung einer nicht in der BKV aufgeführten Krankheit, soweit aufgrund neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse alle Voraussetzungen für die Bezeichnung der Krankheit als Berufskrankheit vorliegen.

    Liegen solche Erkenntnisse für eine Erkrankung vor, wird die Verordnung entsprechend ergänzt. Die Liste der zur Zeit anerkannten Berufskrankheiten findet sich im Anhang der Berufskrankheiten-Verordnung .

    Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung auf Grund von § 9 Abs. 1 SGB VII durch Rechtsverordnung (Berufskrankheiten-Verordnung (BKV)) mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge der Ausübung einer versicherten Tätigkeit erleiden.

    Die Aufnahme einer Erkrankung in diese Verordnung in die Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) richtet sich nicht nach sozialpolitischen Erwägungen, sondern ist vielmehr daran gebunden, daß die Erkrankung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.

    Darüber hinaus ermöglicht § 9 Abs. 2 SGB VII die Anerkennung und Entschädigung einer nicht in der BKV aufgeführten Krankheit, soweit aufgrund neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse alle Voraussetzungen für die Bezeichnung der Krankheit als Berufskrankheit vorliegen.

    Liegen solche Erkenntnisse für eine Erkrankung vor, wird die Verordnung entsprechend ergänzt. Die Liste der zur Zeit anerkannten Berufskrankheiten findet sich im Anhang der Berufskrankheiten-Verordnung .

  • Anzeigen einer Berufskrankheit

    Berufskrankheiten werden den Unfallversicherungsträgern (UVT) oder den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen der Länder angezeigt. Die UVT und die bei den Ländern zuständigen Stellen informieren sich umgehend gegenseitig über eingegangene Anzeigen. Für Ärzte, Krankenkassen und Unternehmer besteht eine Anzeigepflicht, wenn Sie den begründeten Verdacht bzw. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufskrankheit haben.

    Versicherte, deren Familienangehörige und andere Stellen können ebenso den Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit melden. Bei diesem offenen Meldeverfahren sind die Grenzen des Verdachts auf eine Berufskrankheit bewußt weit gezogen, so daß häufig die Möglichkeit des Vorliegens einer Berufskrankheit ohne Prüfung einer Begründung, d.h. vorsorglich, angezeigt wird.

    Diese Vorgehensweise der vorsorglichen Anzeige einer Berufskrankheit unterstützt die Präventionsmaßnahmen dahingehend, daß frühzeitig neue arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren aufgezeigt werden. Dadurch liegt die Anzahl der Anzeigen gegenüber den anerkannten Berufskrankheiten deutlich höher.

    Jeder angezeigte Verdachtsfall bei einem Versicherten wird nur einmal gezählt, auch wenn von mehreren Stellen eine Anzeige zur gleichen Berufskrankheit erstattet wird. Nicht erfaßt werden Meldungen, in denen lediglich auf die Gefahr hingewiesen wird, daß eine Berufskrankheit entstehen kann, eine Berufskrankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert.

    Bei jeder Anzeige auf Verdacht einer Berufskrankheit wird einzeln durch einen Verwaltungsakt entschieden, ob sich der angezeigte Verdacht bestätigt hat und eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird. Die Anerkennung als Berufskrankheit setzt voraus, daß zum einen die Gefährdung des Versicherten durch schädigende Einwirkungen auf seine versicherte Tätigkeit zurückzuführen sein muß.

    Zum andern muß zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung ein Ursachenzusammenhang mit Wahrscheinlichkeit gegeben sein. Weiterhin sind bei einer Reihe von Erkrankungen zusätzlich juristische Voraussetzungen zu erfüllen, die bei den einzelnen Berufskrankheiten-Nummern (siehe Anlage der Berufskrankheitenverordnung ) genannt sind.

    Berufskrankheiten werden den Unfallversicherungsträgern (UVT) oder den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen der Länder angezeigt. Die UVT und die bei den Ländern zuständigen Stellen informieren sich umgehend gegenseitig über eingegangene Anzeigen. Für Ärzte, Krankenkassen und Unternehmer besteht eine Anzeigepflicht, wenn Sie den begründeten Verdacht bzw. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufskrankheit haben.

    Versicherte, deren Familienangehörige und andere Stellen können ebenso den Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit melden. Bei diesem offenen Meldeverfahren sind die Grenzen des Verdachts auf eine Berufskrankheit bewußt weit gezogen, so daß häufig die Möglichkeit des Vorliegens einer Berufskrankheit ohne Prüfung einer Begründung, d.h. vorsorglich, angezeigt wird.

    Diese Vorgehensweise der vorsorglichen Anzeige einer Berufskrankheit unterstützt die Präventionsmaßnahmen dahingehend, daß frühzeitig neue arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren aufgezeigt werden. Dadurch liegt die Anzahl der Anzeigen gegenüber den anerkannten Berufskrankheiten deutlich höher.

    Jeder angezeigte Verdachtsfall bei einem Versicherten wird nur einmal gezählt, auch wenn von mehreren Stellen eine Anzeige zur gleichen Berufskrankheit erstattet wird. Nicht erfaßt werden Meldungen, in denen lediglich auf die Gefahr hingewiesen wird, daß eine Berufskrankheit entstehen kann, eine Berufskrankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert.

    Bei jeder Anzeige auf Verdacht einer Berufskrankheit wird einzeln durch einen Verwaltungsakt entschieden, ob sich der angezeigte Verdacht bestätigt hat und eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird. Die Anerkennung als Berufskrankheit setzt voraus, daß zum einen die Gefährdung des Versicherten durch schädigende Einwirkungen auf seine versicherte Tätigkeit zurückzuführen sein muß.

    Zum andern muß zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung ein Ursachenzusammenhang mit Wahrscheinlichkeit gegeben sein. Weiterhin sind bei einer Reihe von Erkrankungen zusätzlich juristische Voraussetzungen zu erfüllen, die bei den einzelnen Berufskrankheiten-Nummern (siehe Anlage der Berufskrankheitenverordnung ) genannt sind.

  • Entschädigungsleistungen

    Erfolgt die Anerkennung als Berufskrankheit, hat dies nicht automatisch eine Rentenzahlung zur Folge. Drei Entscheidungen sind möglich:

    • Berufskrankheit anerkannt und Leistung, aber keine Rente
      Die Art der Berufskrankheit und des Krankheitsverlaufs haben zur Folge, daß Leistungen zur beruflichen oder medizinischen Rehabilitation erbracht werden. Nach Abschluß der Rehabilitation bleiben keine dauerhaften Folgen der Berufskrankheit zurück und die Arbeit kann wieder aufgenommen werden. Anspruch auf Heilbehandlung besteht bei Bedarf ohne zeitliche Begrenzung.

    • Berufskrankheit anerkannt und Zahlung einer Rente
      Auch nach einer medizinischen Rehabilitation sind beim Versicherten Gesundheitsstörungen als Folge der Berufskrankheit zu verzeichnen, die auch nach der 26. Woche ab Erkrankungsbeginn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20% verursachen.

    • Berufskrankheit anerkannt, aber keine Leistungen
      Die Berufskrankheit wird beim Versicherten zwar anerkannt, aber es besteht (noch) keine Behandlungsbedürftigkeit und eine Rente wird nicht erbracht, da eine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht oder noch nicht eingetreten ist.

    Erfolgt die Anerkennung als Berufskrankheit, hat dies nicht automatisch eine Rentenzahlung zur Folge. Drei Entscheidungen sind möglich:

    • Berufskrankheit anerkannt und Leistung, aber keine Rente
      Die Art der Berufskrankheit und des Krankheitsverlaufs haben zur Folge, daß Leistungen zur beruflichen oder medizinischen Rehabilitation erbracht werden. Nach Abschluß der Rehabilitation bleiben keine dauerhaften Folgen der Berufskrankheit zurück und die Arbeit kann wieder aufgenommen werden. Anspruch auf Heilbehandlung besteht bei Bedarf ohne zeitliche Begrenzung.

    • Berufskrankheit anerkannt und Zahlung einer Rente
      Auch nach einer medizinischen Rehabilitation sind beim Versicherten Gesundheitsstörungen als Folge der Berufskrankheit zu verzeichnen, die auch nach der 26. Woche ab Erkrankungsbeginn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20% verursachen.

    • Berufskrankheit anerkannt, aber keine Leistungen
      Die Berufskrankheit wird beim Versicherten zwar anerkannt, aber es besteht (noch) keine Behandlungsbedürftigkeit und eine Rente wird nicht erbracht, da eine meßbare Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht oder noch nicht eingetreten ist.

  • Ausgewählte Statistiken zum Berufskrankheitengeschehen

    Neben den angezeigten und den anerkannten Berufskrankheiten werden statistisch auch die "Neuen Berufskrankheitenrenten" und die "Todesfälle Berufserkrankter" erfasst.

    Unter "neue Berufskrankheitenrente", wird derjenige Versicherungsfall aus der Gesamtmenge der anerkannten Berufskrankheiten ausgewiesen, für den im Berichtsjahr erstmals eine Rente an Versicherte (bzw. eine Abfindung) oder eine Rente an Hinterbliebene (bzw. ein Sterbegeld) durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist. Die entsprechende Verdachtsanzeige dazu kann unter Umständen Jahre zurückliegen. Das SGB VII bestimmt die Voraussetzungen für Rentenzahlungen. So muss als Voraussetzung für die Zahlung einer Rente an Versicherte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H. über die 26. Woche nach Erkrankung hinaus bestehen.

    Todesfälle Berufserkrankter sind Fälle, bei denen angenommen wird, dass die Berufskrankheit alleinige Ursache oder mindestens wesentliche Teilursache des Todes war (z.B. nach oft langjährigem Bezug einer Rente).

    Aus dem aktuellen "Bericht über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit" stammen die folgenden Tabellen und Schaubilder:

    • Berufskrankheiten seit 1960: Tabelle - Link nicht mehr verfügbar
    • Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit seit 1960: Grafik- Link nicht mehr verfügbar
    • Entwicklung ausgewählter Berufskrankheiten im Vergleich (angezeigte Fälle und neue Rentenfälle) seit 1960: Tabelle - Link nicht mehr verfügbar

    Weitere Auswertungen entnehmen Sie dem Bericht Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2002 .

    Neben den angezeigten und den anerkannten Berufskrankheiten werden statistisch auch die "Neuen Berufskrankheitenrenten" und die "Todesfälle Berufserkrankter" erfasst.

    Unter "neue Berufskrankheitenrente", wird derjenige Versicherungsfall aus der Gesamtmenge der anerkannten Berufskrankheiten ausgewiesen, für den im Berichtsjahr erstmals eine Rente an Versicherte (bzw. eine Abfindung) oder eine Rente an Hinterbliebene (bzw. ein Sterbegeld) durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist. Die entsprechende Verdachtsanzeige dazu kann unter Umständen Jahre zurückliegen. Das SGB VII bestimmt die Voraussetzungen für Rentenzahlungen. So muss als Voraussetzung für die Zahlung einer Rente an Versicherte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H. über die 26. Woche nach Erkrankung hinaus bestehen.

    Todesfälle Berufserkrankter sind Fälle, bei denen angenommen wird, dass die Berufskrankheit alleinige Ursache oder mindestens wesentliche Teilursache des Todes war (z.B. nach oft langjährigem Bezug einer Rente).

    Aus dem aktuellen "Bericht über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit" stammen die folgenden Tabellen und Schaubilder:

    • Berufskrankheiten seit 1960: Tabelle - Link nicht mehr verfügbar
    • Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit seit 1960: Grafik- Link nicht mehr verfügbar
    • Entwicklung ausgewählter Berufskrankheiten im Vergleich (angezeigte Fälle und neue Rentenfälle) seit 1960: Tabelle - Link nicht mehr verfügbar

    Weitere Auswertungen entnehmen Sie dem Bericht Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2002 .

  • Themenbezogene Links

Arbeits- und Wegeunfälle

  • Rechtliche Grundlagen und Definitionen

    Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den eine versicherte Person bei der Ausübung seiner versicherten Tätigkeit erleidet. Eine vollständige Auflistung von Personen, die kraft Gesetzes versichert sind, können sie dem § 2 des SGB VII entnehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der versicherte Personenkreis erweitert werden durch eine kraft Satzung erweiterte Versicherungspflicht (§ 3 SGB VII ) bzw. durch freiwillige Versicherung (§ 6 SGB VII ).

    Als Wegeunfall wird jeder Unfall bezeichnet, den eine versicherte Person auf dem Weg zum oder vom Ort der versicherten Tätigkeit erleidet. Dabei handelt es sich schwerpunktmäßig um Straßenverkehrsunfälle, diese stellen mehr als die Hälfte der Wegeunfälle. Wegeunfälle sind nach § 8 Abs. 2 SGB VII den Arbeitsunfällen gleichgestellt

    Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den eine versicherte Person bei der Ausübung seiner versicherten Tätigkeit erleidet. Eine vollständige Auflistung von Personen, die kraft Gesetzes versichert sind, können sie dem § 2 des SGB VII entnehmen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der versicherte Personenkreis erweitert werden durch eine kraft Satzung erweiterte Versicherungspflicht (§ 3 SGB VII ) bzw. durch freiwillige Versicherung (§ 6 SGB VII ).

    Als Wegeunfall wird jeder Unfall bezeichnet, den eine versicherte Person auf dem Weg zum oder vom Ort der versicherten Tätigkeit erleidet. Dabei handelt es sich schwerpunktmäßig um Straßenverkehrsunfälle, diese stellen mehr als die Hälfte der Wegeunfälle. Wegeunfälle sind nach § 8 Abs. 2 SGB VII den Arbeitsunfällen gleichgestellt

  • Pflicht zur Unfallanzeige

    Eine Pflicht zur Anzeige eines Arbeits- oder Wegeunfalls besteht für den Arbeitgeber gemäß § 193 SGB VII dann, wenn der Arbeitnehmer mehr als 3 Kalendertage arbeitsunfähig ist oder verstirbt. Die Anzeige muss beim zuständigen Unfallversicherungsträger innerhalb von drei Kalendertagen nach dem Unfall abgegeben werden.

    Formblätter für Unfallanzeigen und andere Formtexte erhält man zum Herunterladen bei den Unfallversicherungsträgern unter der Rubrik Formtexte.

    Eine Pflicht zur Anzeige eines Arbeits- oder Wegeunfalls besteht für den Arbeitgeber gemäß § 193 SGB VII dann, wenn der Arbeitnehmer mehr als 3 Kalendertage arbeitsunfähig ist oder verstirbt. Die Anzeige muss beim zuständigen Unfallversicherungsträger innerhalb von drei Kalendertagen nach dem Unfall abgegeben werden.

    Formblätter für Unfallanzeigen und andere Formtexte erhält man zum Herunterladen bei den Unfallversicherungsträgern unter der Rubrik Formtexte.

  • Entschädigungsleistungen

    Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall hat die versicherte Person Anspruch auf Heilbehandlung und medizinische und berufliche Rehabilitation.
    Bleibt nach Abschluss solcher Maßnahmen die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, so besteht ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20% ein Anspruch auf Verletztenrente.
    Führt der Unfall zum Tod der versicherten Person, so haben ihre Hinterbliebenen Anspruch auf Sterbegeld und Hinterbliebenenrente.

    Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall hat die versicherte Person Anspruch auf Heilbehandlung und medizinische und berufliche Rehabilitation.
    Bleibt nach Abschluss solcher Maßnahmen die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, so besteht ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20% ein Anspruch auf Verletztenrente.
    Führt der Unfall zum Tod der versicherten Person, so haben ihre Hinterbliebenen Anspruch auf Sterbegeld und Hinterbliebenenrente.

  • Ausgewählte Arbeits- und Wegeunfallstatistiken

    Neben den meldepflichtigen Arbeits- und Wegeunfällen werden statistisch auch die "Neuen Arbeits- und Wegeunfallrenten" erfasst.

    Unter "neue Unfallrente" wird derjenige Versicherungsfall aus der Gesamtmenge der Arbeits- bzw. Wegeunfälle ausgewiesen, für den im Berichtsjahr erstmals eine Rente an Versicherte (bzw. eine Abfindung) oder eine Rente an Hinterbliebene (bzw. ein Sterbegeld) durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist. Das SGB VII bestimmt die Voraussetzungen für Rentenzahlungen. So muss als Voraussetzung für die Zahlung einer Rente an Versicherte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H. über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus bestehen.

    Arbeits- und Wegeunfälle werden statistisch als "tödliche Arbeitsunfälle" ausgewiesen, wenn der Tod sofort oder innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall eingetreten ist.

    Aus dem aktuellen "Bericht über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit" stammen die folgenden Tabellen und Schaubilder:

    • Entwicklung der Arbeitsunfälle seit 1960:
      Tabelle  - Link nicht mehr verfügbar - Grafik - Link nicht mehr verfügbar
    • Entwicklung der tödlichen Arbeitsunfälle seit 1960:
      Grafik - Link nicht mehr verfügbar
    • Meldepflichtige Wegeunfälle und neue Wegeunfallrenten sowie Häufigkeiten je 1000 Versicherte seit 1960: Tabelle - Link nicht mehr verfügbar

    • Entwicklung der Wegeunfälle seit 1960: Grafik - Link nicht mehr verfügbar

    Weitere Auswertungen entnehmen Sie dem Bericht Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2002 .

    Neben den meldepflichtigen Arbeits- und Wegeunfällen werden statistisch auch die "Neuen Arbeits- und Wegeunfallrenten" erfasst.

    Unter "neue Unfallrente" wird derjenige Versicherungsfall aus der Gesamtmenge der Arbeits- bzw. Wegeunfälle ausgewiesen, für den im Berichtsjahr erstmals eine Rente an Versicherte (bzw. eine Abfindung) oder eine Rente an Hinterbliebene (bzw. ein Sterbegeld) durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist. Das SGB VII bestimmt die Voraussetzungen für Rentenzahlungen. So muss als Voraussetzung für die Zahlung einer Rente an Versicherte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H. über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus bestehen.

    Arbeits- und Wegeunfälle werden statistisch als "tödliche Arbeitsunfälle" ausgewiesen, wenn der Tod sofort oder innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall eingetreten ist.

    Aus dem aktuellen "Bericht über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit" stammen die folgenden Tabellen und Schaubilder:

    • Entwicklung der Arbeitsunfälle seit 1960:
      Tabelle  - Link nicht mehr verfügbar - Grafik - Link nicht mehr verfügbar
    • Entwicklung der tödlichen Arbeitsunfälle seit 1960:
      Grafik - Link nicht mehr verfügbar
    • Meldepflichtige Wegeunfälle und neue Wegeunfallrenten sowie Häufigkeiten je 1000 Versicherte seit 1960: Tabelle - Link nicht mehr verfügbar

    • Entwicklung der Wegeunfälle seit 1960: Grafik - Link nicht mehr verfügbar

    Weitere Auswertungen entnehmen Sie dem Bericht Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit 2002 .

  • Themenbezogene Links