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Arbeitsstätten

Schriftzug "Arbeitsstätte" vor türkisem Hintergrund.
© N. Theiss - stock.adobe.com
Schriftzug "Arbeitsstätte" vor türkisem Hintergrund.
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Arbeitgeber müssen Arbeitsstätten und insbesondere Arbeitsplätze und Arbeitsräume so einrichten und betreiben, dass Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet sind. Neben allgemeinen Anforderungen an die Beschaffenheit und Mindestausstattung von Arbeitsstätten müssen Maßnahmen zum Schutz vor besonderen Gefahren umgesetzt und  Arbeitsbedingungen menschengerecht gestaltet werden.  

Zu den allgemeinen Anforderungen nach Arbeitsstättenrecht zählen u. a.

  • Raumabmessungen,
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung,
  • Nichtraucherschutz,
  • Beschaffenheit von Verkehrswegen,
  • Mindestausstattung von Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen,
  • Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte.

Schutzmaßnahmen vor besonderen Gefahren sind u. a.  

  • Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen,
  • Maßnahmen gegen Brände,
  • Beschaffenheitsanforderungen an Fluchtwege und Notausgänge.

Die Arbeitsbedingungen sind u. a. charakterisiert durch Mindestanforderungen an

  • die Beleuchtung,
  • die Raumtemperatur,
  • die Lüftung,
  • den extraauralen Lärm

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) enthält neben den grundlegenden Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten seit 2016 auch Mindestanforderungen an die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen.
Technische Regeln Arbeitsstätten (ASR) konkretisieren die Schutzziele der Verordnung und stellen den aktuellen Stand der Technik dar. Bei der Berücksichtigung der Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die Anforderungen der ArbStättV erfüllt.

Zuständig für Fragen zu Arbeitsstätten ist im Land Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG).

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