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Vorgaben der Chemikalien-Verbotsverordnung

Einige Stoffe und Gemische dürfen aufgrund ihres besonderen Gefahrenpotentials gar nicht oder nur unter besonderen Abgabebeschränkungen abgegeben werden. Die Details dazu regelt die Chemikalien-Verbotsverordnung, die in der aktuellen Fassung seit Januar 2017 in Kraft ist. Eine Übersicht zu den wesentlichen Regelungen hinsichtlich der Abgabebeschränkungen finden Sie im folgenden Dokument:

Insbesondere Stoffe, die bei einmaligem oder wiederholtem Kontakt (Exposition) Organe schädigen, dürfen nicht frei verkauft werden. Dazu gehören beispielsweise Spachtelmassen, die mehr als 10 % Styrol enthalten und deshalb die Hörorgane schädigen können. Aber auch Produkte, die mit dem GHS-Symbol 03 (Flamme über einem Kreis) gekennzeichnet sind, unterliegen besonderen Abgabebeschränkungen. Dazu gehören beispielsweise einige Schimmelbekämpfungsmittel.

Insbesondere Stoffe, die bei einmaligem oder wiederholtem Kontakt (Exposition) Organe schädigen, dürfen nicht frei verkauft werden. Dazu gehören beispielsweise Spachtelmassen, die mehr als 10 % Styrol enthalten und deshalb die Hörorgane schädigen können. Aber auch Produkte, die mit dem GHS-Symbol 03 (Flamme über einem Kreis) gekennzeichnet sind, unterliegen besonderen Abgabebeschränkungen. Dazu gehören beispielsweise einige Schimmelbekämpfungsmittel.

Zusätzliche Informationen zur Chemikalien-Verbotsverordnung können Sie auch den Merkblättern und Jahresberichten entnehmen, die mit weiteren Veröffentlichungen unter "Chemikaliensicherheit, chemikalienrechtliche Marktüberwachung" sowie unter "Publikationen der Abteilung Verbraucherschutz" veröffentlicht sind.

Zusätzliche Informationen zur Chemikalien-Verbotsverordnung können Sie auch den Merkblättern und Jahresberichten entnehmen, die mit weiteren Veröffentlichungen unter "Chemikaliensicherheit, chemikalienrechtliche Marktüberwachung" sowie unter "Publikationen der Abteilung Verbraucherschutz" veröffentlicht sind.

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