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Arbeitsmedizin und Berufskrankheiten

Arbeitsmedizin
© DOC RABE Media - stock.adobe.com
Arbeitsmedizin
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Die Arbeitsmedizin ist die medizinische Fachdisziplin, die sich mit der Untersuchung, Bewertung, Begutachtung und Beeinflussung der Wechselbeziehungen zwischen Anforderung, Bedingung, Organisation der Arbeit einerseits sowie den Menschen, seiner Gesundheit, seiner Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit und seinen Krankheiten andererseits befasst.

Medizinischer Arbeitsschutz / Landesgewerbearzt

Der Gewerbeärztliche Dienst ist Ansprechpartner in Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes.

Ziel ist es, die Beschäftigten vor Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Erkrankungen und berufsbedingten Gesundheitsgefährdungen zu schützen.

Dabei arbeiten der Landesgewerbearzt und die Arbeitspsychologin mit den Aufsichtsbeamten der Regionalbereiche der Abteilung Arbeitsschutz des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) und den anderen Akteuren im Arbeitsschutz, wie z. B. den Betriebsärzten, den Unfallversicherungsträgern und den Fachkräften für Arbeitssicherheit, zusammen.

Aufgaben des Gewerbeärztlichen Dienstes des LAVG

  • Beratung zu arbeitsmedizinischen Fragen
  • Teilnahme an Betriebsbegehungen im Einzelfall
  • Bewertung von Arbeitsplätzen aus arbeitsmedizinischer Sicht
  • Beratung der Verantwortlichen im Arbeitsschutz
  • Entgegennahme von Anzeigen auf Verdacht auf eine Berufskrankheit und Mitwirkung im Berufskrankheitenverfahren der gesetzlichen Unfallversicherungen
  • Ermächtigungen von Ärzten zu arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen im Strahlenschutz und bei Arbeiten in Druckluft
  • Beratung anderer Landesbehörden z. B. in Fragen des beruflichen Einsatzes von behinderten Beschäftigten oder zur Fahreignung von Berufskraftfahrern
  • Beteiligung an arbeitsmedizinischen Fortbildungsveranstaltungen insbesondere für Betriebsärzte und an der Weiterbildung von Facharztkandidaten für Arbeitsmedizin
  • Aktive Mitarbeit in Arbeitsschutzinstitutionen und Gremien auf Bundes- und Länderebene
  • Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Beauftragung von Ärztinnen und Ärzten mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung

Berufskrankheiten

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die Versicherte durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden und die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sind.

Ursache für Berufskrankheiten können verschiedenste gesundheitsschädliche Einwirkungen wie z. B. bestimmte Chemikalien, physikalische Einwirkungen wie Druck, Vibrationen, Strahlung oder das Tragen schwerer Lasten und Arbeiten unter Lärm oder Staub sein.

Nicht jede arbeitsbedingte Erkrankung kann als Berufskrankheit anerkannt werden. Zur Anerkennung als Berufskrankheit kommen nur solche Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht werden. Diesen Einwirkungen müssen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sein.

Die derzeit anerkennungsfähigen Berufskrankheiten sind in der Anlage 1 zur BKV aufgelistet. Ist eine Erkrankung nicht in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt, ist in Ausnahmefällen dennoch eine Anerkennung „wie eine Berufskrankheit“ möglich, wenn über die Ursachenzusammenhänge neue allgemeine Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorliegen. Ein Zusammenhang nur im Einzelfall reicht nicht aus.

Ein Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit kann vom Arzt, vom Arbeitgeber, von der Krankenkasse oder vom Versicherten gestellt werden (Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit). Die Berufskrankheitenverfahren werden von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung durchgeführt.
Der Landesgewerbearzt des LAVG wirkt als unabhängige und neutrale Stelle im Berufskrankheitenverfahren mit. Seine Beteiligung ist in der BKV und in einer Rahmenvereinbarung mit den Unfallversicherungsträgern geregelt. Er kann den Unfallversicherungsträgern ergänzende Ermittlungen vorschlagen, Stellungnahmen abgeben und eigene Gutachten erstellen. Den Ermittlungsvorschlägen des Landesgewerbearztes müssen die Unfallversicherungsträger Folge leisten.

Das Berufskrankheitenverfahren ist eine wichtige Erkenntnisquelle über Arbeitsschutzmängel in den Betrieben.

Zuständig für Fragen zur Arbeitsmedizin und zu Berufskrankheiten ist im Land Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG).

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