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Betriebssicherheit

Arbeitssicherheit
© Trueffelpix - stock.adobe.com
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Die grundlegenden Arbeitsschutzanforderungen für die Verwendung von Arbeitsmitteln einschließlich des Betriebes von überwachungsbedürftigen Anlagen werden in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Nach § 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber in einer Gefährdungsbeurteilung auftretende Gefährdungen zu ermitteln und die notwendigen und geeigneten Schutzmaßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel abzuleiten. Die Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln sind regelmäßig, z. B. bei der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, dem Stand der Technik anzupassen.

Wichtige Begriffe

Arbeitsmittel:

  • Werkzeuge,
  • Geräte,
  • Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie
  • überwachungsbedürftige Anlagen

Überwachungsbedürftige Anlagen nach § 2 Nr. 30 ProdSG soweit im Anhang 2 BetrSichV genannt:

  • Aufzugsanlagen,
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel einschließlich Verbindungselemente sowie explosionsschutzrelevante Gebäudeteile)
  • Druckanlagen

Verwendung:

Jegliche Tätigkeit mit Arbeitsmitteln wie Montieren, Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.

Eine Erlaubnis nach § 18 BetrSichV durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) wird benötigt für:

  • Dampfkesselanlagen der Prüfgruppe 4 (Anh. 2 Abschnitt 4 Nr. 5.9 Tabelle 2),
  • Füllanlagen zur Befüllung ortsveränderlicher Druckgeräte mit verdichtetem, verflüssigtem oder unter Druck gelöstem Gas (Füllkapazität >10kg/h, Abgabe an Andere) ,
  • ortsfeste Gasfüllanlagen mit Gas als Treib- und Brennstoff für Fahrzeuge,
  • Lageranlagen für entzündbare Flüssigkeiten mit Gesamtrauminhalt > 10.000 Liter,
  • ortsfeste Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten > 1.000 Liter Umschlagkapazität,
  • Tankstellen für die Betankung von Fahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten ,
  • Flugfeldbetankungsanlagen mit entzündbaren Flüssigkeiten aus Hydranten und
  • Betankungsanlagen für Fahrzeuge, bei denen Gasfüllanlagen und Tankstellen in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang verwendet werden.

Für Arbeitsmittel sind vor erstmaliger Verwendung, vor Inbetriebnahme nach Montage und wiederkehrend entsprechend der Gefährdungsbeurteilung Prüfungen durch eine befähigte Person erforderlich. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Prüfaufzeichnung mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Für bestimmte Arbeitsmittel nach Anhang 3 BetrSichV (Krane, Flüssiggasanlagen und maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik) sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme nach Maßnahmen welche die Sicherheit beeinflussen (prüfpflichtige Änderung) und wiederkehrend nach Maßgabe der Vorgaben aus dem Anhang 3 BetrSichV Prüfungen durch eine befähigte Person erforderlich. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Prüfaufzeichnung nach Maßgabe der Vorgaben aus dem Anhang 3 BetrSichV aufzubewahren.

Für überwachungsbedürftige Anlagen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder vor Wiederinbetriebnahme nach Maßnahmen welche die Sicherheit beeinflussen (prüfpflichtige Änderung) Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) erforderlich. Nach Maßgabe der im Anhang 2 BetrSichV genannten Vorgaben können Prüfungen durch befähigte Personen (bP) durchgeführt werden. Innerhalb vorgebender Höchstfristen (siehe Anhang 2 BetrSichV) legt der Arbeitgeber Art und Umfang der regelmäßig und wiederkehrend erforderlichen Prüfungen und die Prüffristen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in Abstimmung mit der ZÜS fest. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Prüfbescheinigung (ZÜS) oder eine Prüfaufzeichnung (bP) während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort aufzubewahren.

Zuständig für Fragen zu Arbeitsmitteln inkl. überwachungsbedürftiger Anlagen ist im Land Brandenburg das LAVG.