Zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit – wie dem Coronavirus – können die zuständigen Behörden im Land Brandenburg nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) die erforderlichen notwendigen Schutzmaßnahmen treffen. Insbesondere können sie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigten, Ausscheidern oder sonstigen Trägern von Krankheitserregern im Sinne von § 31 S. 2 IfSG die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten gemäß § 31 IfSG ganz oder teilweise verbieten.
Wer einem gesetzlichen oder behördlich angeordneten beruflichen Tätigkeitsverbot auf Grund des Infektionsschutzgesetzes unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält gemäß §§ 56 Abs. 1 S. 1 ff. IfSG eine Entschädigung in Geld.
Einen Entschädigungsanspruch haben auch Personen, die als Ansteckungsverdächtige nach § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG abgesondert wurden oder werden und die als Ausscheider ihre Absonderung nicht zu vertreten haben, weil sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können, vgl. § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG.
Mit Änderung der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung ist seit dem 28.04.2021 das Landesamt für Soziales und Versorgung in Brandenburg für die Bearbeitung von Anträgen auf Entschädigung in besonderen Fällen i. S. d. §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz zuständig.
Auch erwerbstätige Personen, welche aufgrund einer behördlichen Kita-/Schulschließung oder einer Absonderung (Quarantäne) ihrer Kinder diese betreuen müssen und nicht arbeiten können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben längstens bis zu zehn Wochen in Höhe von 67% des monatlichen Nettoeinkommens einen Anspruch auf Entschädigung. Erwerbstätige Personen, die ihr Kind allein betreuen oder pflegen, steht ein Anspruch auf Entschädigung längstens bis zu 20 Wochen zu. Die Auszahlung für die Dauer von längstens sechs Wochen erfolgt durch den Arbeitgeber, welcher die Erstattung der Entschädigungsleistung beim Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) beantragen kann.
Der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG erstreckt sich dabei lediglich auf den Zeitraum vom 30.03.2020 bis zum 31.03.2021.
Verdienstausfälle aufgrund einer behördlichen Kita- oder Schulschließung vor dem 30.03.2020 oder Quarantäne bedingte Betreuungen von Kindern vor dem 19.11.2020 haben dementsprechend keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG zur Folge.
Hinweis nur für Landesbeschäftigte im Land Brandenburg
Sofern aus Gründen des Infektionsschutzes Schulen oder Einrichtungen zur Betreuung von Kindern vorübergehend geschlossen oder deren Betreten vorübergehend untersagt wird, haben alle Landesbeschäftigten im Land Brandenburg, die sorgeberechtigte Eltern im Sinne von § 1631 BGB oder § 33 SGB VIII sind, einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs.1a IfSG. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht. Zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen ist zwingend das nachfolgende Formular (PDF-Datei) zu verwenden.
Bitte beachten Sie: Es erfolgt diesbezüglich keine Eingangsbestätigung durch das LASV.
Formular zum Nachweis für fehlende zumutbare Betreuungsmöglichkeiten
Das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) ist nur für die Geltendmachung von Verdienstausfallentschädigungen nach §§ 56-58 IfSG zuständig.
Anträge nach § 65 IfSG sind an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) des Landes Brandenburg zu richten.
Entschädigungsanträge nach §§ 56 ff. IfSG sind einzureichen über das ländergemeinsame Online-Portal.
Hier kommen Sie zu Ihrem Antrag
(inkl. häufig gestellter Fragen und Verfahrensweise bei der Antragstellung)
Betroffene finden dort auch weitere Informationen zur Antragstellung sowie den Anspruchsvoraussetzungen.
Bitte beachten Sie - Änderung des „Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)“,
veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 29.06.2020
Bei gemeinsamer Betreuung erhalten Eltern eine Entschädigung für bis zu zehn Wochen Verdienstausfall, bei alleiniger Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bis zu 20 Wochen.
Selbstständige können die Entschädigung bereits für den vollen Zeitraum beantragen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird gerade an einer Lösung zur Antragstellung gearbeitet. Dazu muss u.a. mit dem Spitzenverband der Krankenkassen jedoch zuerst eine Abstimmung dazu erfolgen, wie mit den Entschädigungen für bereits gezahlte Sozialversicherungsbeiträge umzugehen ist. Bis dahin können die Anträge für die ersten sechs Wochen weiterhin vom Arbeitgeber gestellt werden.
Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, richten Sie diese bitte an das
Landesamt für Soziales und Versorgung
Lipezker Straße 45, Haus 5
03048 Cottbus
Tel.: 0331 8683-888
oder per E-MAil an:
IFSG-Entschaedigung@lasv.brandenburg.de
Bitte beachten Sie, dass Ihnen im Hinblick auf Fragen zu sonstigen Entschädigungen und Zahlungen, die nicht unter den o. g. Anwendungsbereich des Infektionsschutzgesetzes fallen, durch das LASV keine Auskunft erteilt werden kann. Wir verweisen hierzu auf die Informationen der ILB für Unternehmen und Freiberufler.