Corona

Antrag auf Entschädigung bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen nach § 56 Abs. 1 und § 56 Abs. 1a IfSG
Telefon-Hotlines zum Coronavirus
- Bürgertelefon des Landes Brandenburg: 0331 866-5050 (Mo - Fr von 9–17 Uhr) für Fragen zum Umgang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2)
- Bürgertelefon des LAVG: 0331 8683-888 (Mo–Fr von 10–12 Uhr und 13-15 Uhr) für Fragen zur Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz
Aktuelle Fallzahlen in Brandenburg
- Tagesaktuelle Übersicht im Corona-Dashboard des Koordinierungszentrum Krisenmanagement in Brandenburg
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Corona Dashboard und aktuelle Beschränkungen
Informationen für Beherbergungsbetriebe und deren Gäste mit Wohnsitz außerhalb Brandenburgs
Die 3. SARS-CoV2-Eindämmungs-VO des Landes sieht in § 11 vor, dass Beherbergungsbetriebe keine Gäste zu touristischen Zwecken beherbergen dürfen und mit individuellem Hygienekonzept lediglich für geschäftliche oder dienstliche Zwecke Übernachtungsangebote zur Verfügung stellen können.
Auch Busreisen, Stadtrundfahrten und Schiffsausflüge sind untersagt.
Für das Land Brandenburg werden derartige Bereiche regelmäßig auf dieser Seite bekanntgegeben:
- Corona-Dashboard Brandenburg
Hinweis: Bitte öffnen Sie den Link zum Dashboard mit dem Browser Firefox, Safari oder Edge. Mit dem MS Internet Explorer funktioniert er nicht.
Informationen für Beherbergungsbetriebe und deren Gäste mit Wohnsitz außerhalb Brandenburgs
Die 3. SARS-CoV2-Eindämmungs-VO des Landes sieht in § 11 vor, dass Beherbergungsbetriebe keine Gäste zu touristischen Zwecken beherbergen dürfen und mit individuellem Hygienekonzept lediglich für geschäftliche oder dienstliche Zwecke Übernachtungsangebote zur Verfügung stellen können.
Auch Busreisen, Stadtrundfahrten und Schiffsausflüge sind untersagt.
Für das Land Brandenburg werden derartige Bereiche regelmäßig auf dieser Seite bekanntgegeben:
- Corona-Dashboard Brandenburg
Hinweis: Bitte öffnen Sie den Link zum Dashboard mit dem Browser Firefox, Safari oder Edge. Mit dem MS Internet Explorer funktioniert er nicht.
- Corona-Dashboard Brandenburg
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Antrag und Informationen zur Entschädigung nach §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz durch Coronavirus
Zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit – wie dem Coronavirus – können die zuständigen Behörden im Land Brandenburg nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) die erforderlichen notwendigen Schutzmaßnahmen treffen. Insbesondere können sie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigten, Ausscheidern oder sonstigen Trägern von Krankheitserregern im Sinne von § 31 S. 2 IfSG die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten gemäß § 31 IfSG ganz oder teilweise verbieten.
Wer einem gesetzlichen oder behördlich angeordneten beruflichen Tätigkeitsverbot auf Grund des Infektionsschutzgesetzes unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält gemäß §§ 56 Abs. 1 S. 1 ff. IfSG eine Entschädigung in Geld.
Einen Entschädigungsanspruch haben auch Personen, die als Ansteckungsverdächtige nach § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG abgesondert wurden oder werden und die als Ausscheider ihre Absonderung nicht zu vertreten haben, weil sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können, vgl. § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG.Auch erwerbstätige Personen, welche aufgrund einer behördlichen Kita-/Schulschließung oder einer Absonderung (Quarantäne) ihrer Kinder diese betreuen müssen und, nicht arbeiten können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben längstens bis zu zehn Wochen in Höhe von 67% des monatlichen Nettoeinkommens einen Anspruch auf Entschädigung. Erwerbstätige Personen, die ihr Kind allein betreuen oder pflegen, steht ein Anspruch auf Entschädigung längstens bis zu 20 Wochen zu. Die Auszahlung für die Dauer von längstens sechs Wochen erfolgt durch den Arbeitgeber, welcher die Erstattung der Entschädigungsleistung beim LAVG beantragen kann.
Der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG erstreckt sich dabei lediglich auf den Zeitraum vom 30.03.2020 bis zum 31.03.2021.Verdienstausfälle aufgrund einer behördlichen Kita- oder Schulschließung vor dem 30.03.2020 oder Quarantäne bedingte Betreuungen von Kindern vor dem 19.11.2020 haben dementsprechend keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG zur Folge.
Hinweis nur für Landesbeschäftigte im Land Brandenburg
Sofern aus Gründen des Infektionsschutzes Schulen oder Einrichtungen zur Betreuung von Kindern vorübergehend geschlossen oder deren Betreten vorübergehend untersagt wird, haben alle Landesbeschäftigten im Land Brandenburg, die sorgeberechtigte Eltern im Sinne von § 1631 BGB oder § 33 SGB VIII sind, einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs.1a IfSG. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht. Zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen ist zwingend das nachfolgende Formular (PDF-Datei) zu verwenden.
Bitte beachten Sie: Es erfolgt diesbezüglich keine Eingangsbestätigung durch das LAVG.
Formular zum Nachweis für fehlende zumutbare Betreuungsmöglichkeiten
Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) ist nur für die Geltendmachung von Verdienstausfallentschädigungen nach §§ 56-58 IfSG zuständig.
Anträge nach § 65 IfSG sind an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) des Landes Brandenburg zu richten.Entschädigungsanträge nach §§ 56 ff. IfSG sind einzureichen über das ländergemeinsame Online-Portal.
Hier kommen Sie zu Ihrem Antrag
(inkl. häufig gestellter Fragen und Verfahrensweise bei der Antragstellung)Betroffene finden dort auch weitere Informationen zur Antragstellung sowie den Anspruchsvoraussetzungen.
Bitte beachten Sie - Änderung des „Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)“,
veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 29.06.2020Bei gemeinsamer Betreuung erhalten Eltern eine Entschädigung für bis zu zehn Wochen Verdienstausfall, bei alleiniger Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bis zu 20 Wochen.
Selbstständige können die Entschädigung bereits für den vollen Zeitraum beantragen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird gerade an einer Lösung zur Antragstellung gearbeitet. Dazu muss u.a. mit dem Spitzenverband der Krankenkassen jedoch zuerst eine Abstimmung dazu erfolgen, wie mit den Entschädigungen für bereits gezahlte Sozialversicherungsbeiträge umzugehen ist. Bis dahin können die Anträge für die ersten sechs Wochen weiterhin vom Arbeitgeber gestellt werden.
Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, richten Sie diese bitte an die E-Mail-Adresse entschaedigung@lavg.brandenburg.de beim
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Wünsdorfer Platz 3,
15806 Zossen OT WünsdorfBitte beachten Sie, dass Ihnen im Hinblick auf Fragen zu sonstigen Entschädigungen und Zahlungen, die nicht unter den o. g. Anwendungsbereich des Infektionsschutzgesetzes fallen, durch das LAVG keine Auskunft erteilt werden kann. Wir verweisen hierzu auf die Informationen der ILB für Unternehmen und Freiberufler.
Zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit – wie dem Coronavirus – können die zuständigen Behörden im Land Brandenburg nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) die erforderlichen notwendigen Schutzmaßnahmen treffen. Insbesondere können sie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigten, Ausscheidern oder sonstigen Trägern von Krankheitserregern im Sinne von § 31 S. 2 IfSG die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten gemäß § 31 IfSG ganz oder teilweise verbieten.
Wer einem gesetzlichen oder behördlich angeordneten beruflichen Tätigkeitsverbot auf Grund des Infektionsschutzgesetzes unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält gemäß §§ 56 Abs. 1 S. 1 ff. IfSG eine Entschädigung in Geld.
Einen Entschädigungsanspruch haben auch Personen, die als Ansteckungsverdächtige nach § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG abgesondert wurden oder werden und die als Ausscheider ihre Absonderung nicht zu vertreten haben, weil sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können, vgl. § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG.Auch erwerbstätige Personen, welche aufgrund einer behördlichen Kita-/Schulschließung oder einer Absonderung (Quarantäne) ihrer Kinder diese betreuen müssen und, nicht arbeiten können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben längstens bis zu zehn Wochen in Höhe von 67% des monatlichen Nettoeinkommens einen Anspruch auf Entschädigung. Erwerbstätige Personen, die ihr Kind allein betreuen oder pflegen, steht ein Anspruch auf Entschädigung längstens bis zu 20 Wochen zu. Die Auszahlung für die Dauer von längstens sechs Wochen erfolgt durch den Arbeitgeber, welcher die Erstattung der Entschädigungsleistung beim LAVG beantragen kann.
Der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG erstreckt sich dabei lediglich auf den Zeitraum vom 30.03.2020 bis zum 31.03.2021.Verdienstausfälle aufgrund einer behördlichen Kita- oder Schulschließung vor dem 30.03.2020 oder Quarantäne bedingte Betreuungen von Kindern vor dem 19.11.2020 haben dementsprechend keine Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG zur Folge.
Hinweis nur für Landesbeschäftigte im Land Brandenburg
Sofern aus Gründen des Infektionsschutzes Schulen oder Einrichtungen zur Betreuung von Kindern vorübergehend geschlossen oder deren Betreten vorübergehend untersagt wird, haben alle Landesbeschäftigten im Land Brandenburg, die sorgeberechtigte Eltern im Sinne von § 1631 BGB oder § 33 SGB VIII sind, einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs.1a IfSG. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht. Zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen ist zwingend das nachfolgende Formular (PDF-Datei) zu verwenden.
Bitte beachten Sie: Es erfolgt diesbezüglich keine Eingangsbestätigung durch das LAVG.
Formular zum Nachweis für fehlende zumutbare Betreuungsmöglichkeiten
Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) ist nur für die Geltendmachung von Verdienstausfallentschädigungen nach §§ 56-58 IfSG zuständig.
Anträge nach § 65 IfSG sind an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) des Landes Brandenburg zu richten.Entschädigungsanträge nach §§ 56 ff. IfSG sind einzureichen über das ländergemeinsame Online-Portal.
Hier kommen Sie zu Ihrem Antrag
(inkl. häufig gestellter Fragen und Verfahrensweise bei der Antragstellung)Betroffene finden dort auch weitere Informationen zur Antragstellung sowie den Anspruchsvoraussetzungen.
Bitte beachten Sie - Änderung des „Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)“,
veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 29.06.2020Bei gemeinsamer Betreuung erhalten Eltern eine Entschädigung für bis zu zehn Wochen Verdienstausfall, bei alleiniger Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bis zu 20 Wochen.
Selbstständige können die Entschädigung bereits für den vollen Zeitraum beantragen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird gerade an einer Lösung zur Antragstellung gearbeitet. Dazu muss u.a. mit dem Spitzenverband der Krankenkassen jedoch zuerst eine Abstimmung dazu erfolgen, wie mit den Entschädigungen für bereits gezahlte Sozialversicherungsbeiträge umzugehen ist. Bis dahin können die Anträge für die ersten sechs Wochen weiterhin vom Arbeitgeber gestellt werden.
Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, richten Sie diese bitte an die E-Mail-Adresse entschaedigung@lavg.brandenburg.de beim
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Wünsdorfer Platz 3,
15806 Zossen OT WünsdorfBitte beachten Sie, dass Ihnen im Hinblick auf Fragen zu sonstigen Entschädigungen und Zahlungen, die nicht unter den o. g. Anwendungsbereich des Infektionsschutzgesetzes fallen, durch das LAVG keine Auskunft erteilt werden kann. Wir verweisen hierzu auf die Informationen der ILB für Unternehmen und Freiberufler.
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Verordnungen und Bekanntmachungen
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Merkblätter des MSGIV zur Corona-Pandemie
- Infoblatt des MSGIV 01/20 – Was können Arbeitgeber zum Schutz der Beschäftigten aktuell tun?
- Infoblatt des MSGIV 02/20 – Schutz vor Ansteckung mit dem Coronavirus auf Baustellen
- Infoblatt des MSGIV 03/20 – Arbeitsmedizinsiche Einschätzung zur Beschäftigung von schwangeren Frauen im Zusammenhang mit dem Coronavirus
- Infoblatt des MSGIV 04/20 - Persönliche Schutzausrüstung (PSA) – Einfuhr/Bereitstellen auf dem Markt, Information für Unternehmen/Wirtschaftsakteure (Hersteller, Einführer, Händler)
- Infoblatt des MSGIV 05/20 - Persönliche Schutzausrüstung (PSA) – Einfuhr/Bereitstellen auf dem Markt, Information für Behörden
- Infoblatt des MSGIV 06/20 - Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder Partikelfiltrierender Atemschutz (FFP) in Gesundheitseinrichtungen
- Infoblatt des MSGIV 07/20 - Schutz vor Ansteckung mit dem Corona-Virus für Saisonarbeitskräfte/ Erntehelfer in der Landwirtschaft
- Infoblatt des MSGIV 08/20 - Schutz vor Ansteckung mit dem Corona-Virus für Beschäftigte im Einzelhandel
- Infoblatt des MSGIV 09/20 - Empfehlungen für Bestattungsunternehmen zum Umgang mit Verstorbenen, die an Covid-19 (Corona-Virus SARS-CoV-2) erkrankt waren
- Infoblatt des BMAS zu SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards
- Infoblatt des MSGIV 01/20 – Was können Arbeitgeber zum Schutz der Beschäftigten aktuell tun?
- Infoblatt des MSGIV 02/20 – Schutz vor Ansteckung mit dem Coronavirus auf Baustellen
- Infoblatt des MSGIV 03/20 – Arbeitsmedizinsiche Einschätzung zur Beschäftigung von schwangeren Frauen im Zusammenhang mit dem Coronavirus
- Infoblatt des MSGIV 04/20 - Persönliche Schutzausrüstung (PSA) – Einfuhr/Bereitstellen auf dem Markt, Information für Unternehmen/Wirtschaftsakteure (Hersteller, Einführer, Händler)
- Infoblatt des MSGIV 05/20 - Persönliche Schutzausrüstung (PSA) – Einfuhr/Bereitstellen auf dem Markt, Information für Behörden
- Infoblatt des MSGIV 06/20 - Mund-Nasen-Schutz (MNS) oder Partikelfiltrierender Atemschutz (FFP) in Gesundheitseinrichtungen
- Infoblatt des MSGIV 07/20 - Schutz vor Ansteckung mit dem Corona-Virus für Saisonarbeitskräfte/ Erntehelfer in der Landwirtschaft
- Infoblatt des MSGIV 08/20 - Schutz vor Ansteckung mit dem Corona-Virus für Beschäftigte im Einzelhandel
- Infoblatt des MSGIV 09/20 - Empfehlungen für Bestattungsunternehmen zum Umgang mit Verstorbenen, die an Covid-19 (Corona-Virus SARS-CoV-2) erkrankt waren
- Infoblatt des BMAS zu SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards
-
Informationen zum Coronavirus in mehreren Sprachen
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Mehr zum Thema
- beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV)
- bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt im Land Brandenburg
- bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
- beim Robert-Koch-Institut (RKI)
- beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zu Fragen des Verbraucherschutzes
- bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu Fragen des Arbeitsschutzes und der Arbeitsmedizin
- beim Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) zu Fragen im Pflegebereich
- beim Friedrich-Löffler-Institut (FLI)
- bei der Hotline des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
- Corona-Dossier beim Amt für Statistik Berlin Brandenburg
- beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV)
- bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt im Land Brandenburg
- bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
- beim Robert-Koch-Institut (RKI)
- beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zu Fragen des Verbraucherschutzes
- bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu Fragen des Arbeitsschutzes und der Arbeitsmedizin
- beim Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) zu Fragen im Pflegebereich
- beim Friedrich-Löffler-Institut (FLI)
- bei der Hotline des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
- Corona-Dossier beim Amt für Statistik Berlin Brandenburg
Stand 04.01.2021
Stand 04.01.2021