Corona

Mit Änderung der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung ist seit dem 28.04.2021 das Landesamt für Soziales und Versorgung in Brandenburg für die Bearbeitung von Anträgen auf Entschädigung in besonderen Fällen i. S. d. §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz zuständig.
Antrag auf Entschädigung bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen nach § 56 Abs. 1 und § 56 Abs. 1a IfSG
Telefon-Hotline zum Coronavirus
- Bürgertelefon des Landesamtes für Soziales und Versorgung (LASV): 0331 8683-888
für Fragen zur Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz
Aktuelle Fallzahlen in Brandenburg
- Tagesaktuelle Übersicht im Corona-Dashboard
Hinweis: Bitte öffnen Sie den Link zum Dashboard mit dem Browser Firefox, Safari oder Edge.
Mit dem MS Internet Explorer funktioniert er nicht. - Weitere Informationen zum Coronavirus finden Sie im Brandenburger Corona-Portal.
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Verordnungen und Bekanntmachungen
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Antrag und Informationen zur Entschädigung nach §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz durch Coronavirus
Zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit – wie dem Coronavirus – können die zuständigen Behörden im Land Brandenburg nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) die erforderlichen notwendigen Schutzmaßnahmen treffen. Insbesondere können sie Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigten, Ausscheidern oder sonstigen Trägern von Krankheitserregern im Sinne von § 31 S. 2 IfSG die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten gemäß § 31 IfSG ganz oder teilweise untersagen.
Wer einem gesetzlich oder behördlich angeordneten beruflichen Tätigkeitsverbot auf Grund des Infektionsschutzgesetzes unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält gemäß §§ 56 Abs. 1 S. 1 ff. IfSG eine Entschädigung in Geld.
Einen Entschädigungsanspruch haben auch Personen, die als Ansteckungsverdächtige nach § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG abgesondert wurden oder werden und die als Ausscheider ihre Absonderung nicht zu vertreten haben, weil sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können und dadurch ihre Umgebung gefährden, vgl. § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG.Mit Änderung der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung ist seit dem 28.04.2021 das Landesamt für Soziales und Versorgung in Brandenburg für die Bearbeitung von Anträgen auf Entschädigung in besonderen Fällen i. S. d. §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz zuständig.
Das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) ist nur für die Geltendmachung von Verdienstausfallentschädigungen nach §§ 56-58 IfSG zuständig.
Anträge nach § 65 IfSG sind an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) des Landes Brandenburg zu richten.Entschädigungsanträge nach §§ 56 ff. IfSG sind einzureichen über das ländergemeinsame Online-Portal.
Hier kommen Sie zu Ihrem Antrag
(inkl. häufig gestellter Fragen und Verfahrensweise bei der Antragstellung)Betroffene finden dort auch weitere Informationen zur Antragstellung sowie den Anspruchsvoraussetzungen.
Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, richten Sie diese bitte an das
Landesamt für Soziales und Versorgung
Lipezker Straße 45, Haus 5
03048 Cottbus
Tel.: 0331 8683-888oder per E-MAil an:
IFSG-Entschaedigung@lasv.brandenburg.deBitte beachten Sie, dass Ihnen im Hinblick auf Fragen zu sonstigen Entschädigungen und Zahlungen, die nicht unter den o. g. Anwendungsbereich des Infektionsschutzgesetzes fallen, durch das LASV keine Auskunft erteilt werden kann. Wir verweisen hierzu auf die Informationen der ILB für Unternehmen und Freiberufler.
Zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit – wie dem Coronavirus – können die zuständigen Behörden im Land Brandenburg nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) die erforderlichen notwendigen Schutzmaßnahmen treffen. Insbesondere können sie Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigten, Ausscheidern oder sonstigen Trägern von Krankheitserregern im Sinne von § 31 S. 2 IfSG die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten gemäß § 31 IfSG ganz oder teilweise untersagen.
Wer einem gesetzlich oder behördlich angeordneten beruflichen Tätigkeitsverbot auf Grund des Infektionsschutzgesetzes unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält gemäß §§ 56 Abs. 1 S. 1 ff. IfSG eine Entschädigung in Geld.
Einen Entschädigungsanspruch haben auch Personen, die als Ansteckungsverdächtige nach § 30 Abs. 1 S. 2 IfSG abgesondert wurden oder werden und die als Ausscheider ihre Absonderung nicht zu vertreten haben, weil sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können und dadurch ihre Umgebung gefährden, vgl. § 56 Abs. 1 S. 2 IfSG.Mit Änderung der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung ist seit dem 28.04.2021 das Landesamt für Soziales und Versorgung in Brandenburg für die Bearbeitung von Anträgen auf Entschädigung in besonderen Fällen i. S. d. §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz zuständig.
Das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) ist nur für die Geltendmachung von Verdienstausfallentschädigungen nach §§ 56-58 IfSG zuständig.
Anträge nach § 65 IfSG sind an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) des Landes Brandenburg zu richten.Entschädigungsanträge nach §§ 56 ff. IfSG sind einzureichen über das ländergemeinsame Online-Portal.
Hier kommen Sie zu Ihrem Antrag
(inkl. häufig gestellter Fragen und Verfahrensweise bei der Antragstellung)Betroffene finden dort auch weitere Informationen zur Antragstellung sowie den Anspruchsvoraussetzungen.
Sollten Sie darüber hinaus Fragen haben, richten Sie diese bitte an das
Landesamt für Soziales und Versorgung
Lipezker Straße 45, Haus 5
03048 Cottbus
Tel.: 0331 8683-888oder per E-MAil an:
IFSG-Entschaedigung@lasv.brandenburg.deBitte beachten Sie, dass Ihnen im Hinblick auf Fragen zu sonstigen Entschädigungen und Zahlungen, die nicht unter den o. g. Anwendungsbereich des Infektionsschutzgesetzes fallen, durch das LASV keine Auskunft erteilt werden kann. Wir verweisen hierzu auf die Informationen der ILB für Unternehmen und Freiberufler.
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Merkblätter des MSGIV zur Corona-Pandemie
- Empfehlungen für Bestattungsunternehmen zum Umgang mit Verstorbenen, die an Covid-19 (Corona-Virus SARS-CoV-2) erkrankt waren
09/20 Stand: März 2022 - Raumluftdesinfektion von Produktionsstätten und anderen geschlossenen Räumen zur Inaktivierung von SARS-CoV-2-Viren durch Vernebelung von Desinfektionsmitteln in Anwesenheit von Beschäftigten und anderen Personen
11/20 Stand: 09.12.2020
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Informationen zum Coronavirus in mehreren Sprachen
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Mehr zum Thema
- beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV)
- beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
- bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt im Land Brandenburg
- bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
- beim Robert-Koch-Institut (RKI)
- beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) zu Fragen des Verbraucherschutzes
- bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu Fragen des Arbeitsschutzes und der Arbeitsmedizin
- beim Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) zu Fragen im Pflegebereich
- beim Friedrich-Löffler-Institut (FLI)
- bei der Hotline des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
- Corona-Dossier beim Amt für Statistik Berlin Brandenburg
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Stand 01.03.2023
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