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Arbeitsmedizinische Vorsorge

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Beauftragung von Ärztinnen und Ärzten mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (§ 7 Abs. 2 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge)

Als Arbeitgeber haben Sie zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt oder eine Ärztin zu beauftragen, der/die Facharzt/Fachärztin für Arbeitsmedizin ist oder zum Tragen der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ berechtigt ist (§ 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 ArbMedVV)
In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde auch andere Ärzte für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge zulassen.


Ihr Ausnahmeantrag kann nur dann positiv beschieden werden, wenn:

  • kein geeigneter Arzt, keine geeignete Ärztin mit den o.g. Qualifikationen verfügbar ist und
  • der/die zuzulassende Arzt/Ärztin die notwendigen Kenntnisse besitzt und über die erforderliche Ausstattung für die anstehenden Vorsorgeuntersuchungen verfügt.


Behördliches Antragsverfahren

Als Arbeitgeber können Sie die Ausnahme nach Prüfung der o.g. Ausnahmekriterien beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) beantragen.

Die zuzulassende Ärztin/der zuzulassende Arzt muss mit dem Antrag einverstanden und bereit sein, dem LAVG entsprechende Nachweise vorzulegen.

Wir empfehlen Ihnen, das Antragsformular online auszufüllen und an das LAVG zu schicken.
Für Ihre Unterlagen drucken Sie das ausgefüllte Formular aus.

Gebühren

Die Bearbeitung des Antrags zur Erteilung der Ausnahme ist gebührenpflichtig. Für diese Amtshandlung ist eine Rahmengebühr in Höhe von 127 bis 531 € vorgesehen.
Grundlage ist die Tarifstelle 2.2.5.1 der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz. Weitere Auskünfte erhalten Sie beim gewerbeärztlichen Dienst des LAVG.