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Arbeit an Sonn- und Feiertagen

Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen

Sofern Sie als Arbeitgeber Ihre Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigen wollen, benötigen Sie eine Ausnahme nach § 9 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Die Bewilligung kann erteilt werden u. a.

  • wenn die gesetzlich vorgeschriebene Inventur durchgeführt werden soll und nicht an einem Werktag durchführbar ist
  • im Handelsgewerbe (z. B. für Haus- und Ordermessen)
  • zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens

Behördliches Antragsverfahren

Sie sind verpflichtet, die Ausnahme beim LAVG zu beantragen.
Stellen Sie den Antrag so rechtzeitig, dass für das Amt eine Prüfung möglich ist.
Wir empfehlen Ihnen, das Antragsformular online auszufüllen und direkt an das LAVG zu schicken.
Für Ihre Unterlagen drucken Sie das ausgefüllte Formular aus.

Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2a, 2b, 2c Arbeitszeitgesetz

Gebühren

Die Erteilung der Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist gebührenpflichtig.
Grundlage sind die Tarifstellen des Abschnitts 2.6.1 der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des MSGIV.