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Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen

UV Index
© sudowoodo - stock.adobe.com
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Schutz vor nichtionisierender Strahlung

Was ist nichtionisierende Strahlung

Im Gegensatz zur ionisierenden Strahlung bedeutet nichtionisierende Strahlung, dass elektromagnetische Wellen nicht die Energie aufbringen, um aus Atomen oder Molekülen Elektronen heraus zu lösen. Der Begriff nichtionisierende Strahlung ist gesetzlich festgelegt und umfasst elektromagnetische Felder, optische Strahlung und Ultraschall

Gesetzliche Grundlagen

Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG)

Das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) regelt den Schutz und die Vorsorge im Hinblick auf schädliche Wirkungen nichtionisierender Strahlung, die durch die Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen verursacht wird. Normadressat ist hier nicht der Arbeitgeber, sondern der Betreiber der Anlage.

UV-Schutzverordnung (UVSV)

Als erste Verordnung zum NiSG wurde die UV-Schutzverordnung (UVSV) erlassen. Die UVSV gilt für den Betrieb von UV-Bestrahlungsgeräten, die zu kosmetischen Zwecken oder für sonstige Anwendungen am Menschen außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde gewerblich oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen eingesetzt werden. Dem Betreiber der Anlage obliegt der Nachweis, dass er die Anforderungen der UVSV erfüllt.

Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen (NiSV)

Am 31.12.2020 trat die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung beim Menschen (NiSV) als weitere Verordnung zum NiSG in Kraft. Für folgende Anwendungen gilt die NiSV:

  • Lasereinrichtungen und intensive Lichtquellen (z.B. Tattoo-Entfernung, Haarentfernung),
  • Hochfrequenzgeräte (z.B. Entfernung Gesichtsfalten),
  • Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation und zur Magnetfeldstimulation (z.B. Muskelaufbau),
  • Anlagen zur Stimulation des zentralen Nervensystems,
  • Ultraschallgeräte (z.B. „Babykino“) und
  • Magnetresonanztomographen (z.B. Gehirnuntersuchung in der Marktforschung)

sofern diese für kosmetische und nichtmedizinische Zwecke eingesetzt werden. Bedingung ist auch, dass die Anwendungen in gewerblichen oder im sonstigen wirtschaftlichem Rahmen durchgeführt werden. Anwendungen zu medizinischen Zwecken – auch von Ultraschall – sowie die Nutzung von Heimgeräten für den privaten Gebrauch sind nicht von der Neuregelung betroffen.

Es gelten diverse Betreiberpflichten. Diese sind in § 3 der NiSV aufgelistet. Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen Behörde den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. In der Anzeige ist der Name oder die Firma des Betreibers sowie die Anschrift der Betriebsstätte und die Angaben zur Identifikation der jeweiligen Anlage zu nennen. Der Anzeige ist ein Nachweis beizufügen, dass die Personen, welche die Anlage bedienen, über die erforderliche Fachkunde verfügen.

Hier können Sie den Betrieb Ihrer Anlage anzeigen und Fachkundenachweise einreichen:

In der NiSV ist ebenfalls festgelegt, dass nur solche Personen Anlagen im Sinne der NiSV einsetzen dürfen, die nachweislich über die erforderliche Fachkunde verfügen. Die Anforderungen an das Erlangen der Fachkunde (allgemein) sind in § 4 NiSV aufgeführt.

Die Zuständigkeiten Im Land Brandenburg

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG), Abteilung Arbeitsschutz

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften aus dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen. Die Abteilung Arbeitsschutz im LAVG ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Prüfen von erforderlichen Anzeigen
  • Prüfen der nachgewiesenen Fachkunde
  • Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
  • Prüfen von Anlagen
  • Bestimmung von Sachverständigen

Bei den Überwachungstätigkeiten werden Anlagen und deren Betrieb auf Einhaltung der Rechtsvorschriften hin überprüft.

Sollte die Notwendigkeit bestehen, kann das LAVG Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der Pflichten des Betreibers der Anlage zu ergreifen sind. Auch der Betrieb der Anlage kann untersagt werden. Darüber hinaus werden Ordnungswidrigkeiten verfolgt und geahndet.

Mitteilungen an das LAVG, Abteilung Arbeitsschutz, können per E-Mail an amr@lavg.brandenburg.de oder per Post (Kontakdaten in der rechten Spalte) gesendet bzw. direkt an den zuständigen Regionalbereich des LAVG gerichtet werden. Den zuständigen Regionalbereich erfahren Sie hier: Regionalbereiche des LAVG

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV)

Für die Entscheidung über Anträge und Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 6a NiSG ist das Referat 15 „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Produktsicherheit“ im Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) zuständig.

In der NiSV ist ebenfalls festgelegt, dass nur solche Personen Anlagen im Sinne der NiSV einsetzen dürfen, die nachweislich über die erforderliche Fachkunde verfügen. Die Anforderungen an das Erlangen der Fachkunde (allgemein) sind in § 4 NiSV aufgeführt.

Die Zuständigkeiten Im Land Brandenburg

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG), Abteilung Arbeitsschutz

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) ist die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften aus dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) und der darauf gestützten Rechtsverordnungen. Die Abteilung Arbeitsschutz im LAVG ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Prüfen von erforderlichen Anzeigen
  • Prüfen der nachgewiesenen Fachkunde
  • Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
  • Prüfen von Anlagen
  • Bestimmung von Sachverständigen

Bei den Überwachungstätigkeiten werden Anlagen und deren Betrieb auf Einhaltung der Rechtsvorschriften hin überprüft.

Sollte die Notwendigkeit bestehen, kann das LAVG Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung der Pflichten des Betreibers der Anlage zu ergreifen sind. Auch der Betrieb der Anlage kann untersagt werden. Darüber hinaus werden Ordnungswidrigkeiten verfolgt und geahndet.

Mitteilungen an das LAVG, Abteilung Arbeitsschutz, können per E-Mail an amr@lavg.brandenburg.de oder per Post (Kontakdaten in der rechten Spalte) gesendet bzw. direkt an den zuständigen Regionalbereich des LAVG gerichtet werden. Den zuständigen Regionalbereich erfahren Sie hier: Regionalbereiche des LAVG

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV)

Für die Entscheidung über Anträge und Bekanntgabe von Prüfstellen nach § 6a NiSG ist das Referat 15 „Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Produktsicherheit“ im Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) zuständig.