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Laborüberwachung nach Infektionsschutzgesetz

Laborüberwachung nach Infektionsschutzgesetz
© Photographee.eu - stock.adobe.com
Laborüberwachung nach Infektionsschutzgesetz
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  • Erlaubniserteilung für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
  • Anzeige zur Aufnahme von Tätigkeiten nach § 49 IfSG sowie Veränderungsanzeige nach § 50 IfSG
  • Überprüfung / Kontrolle (Behördliche Aufsicht) nach § 51 IfSG