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Umsatzsteuerbefreiung für Fort- und Weiterbildung von Angehörigen der Heil- und Gesundheitsfachberufe

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist gemäß § 1 Nr. 1 b der Verordnung zur Zuständigkeitsregelung im Bescheinigungsverfahren nach dem Umsatzsteuergesetz für die Erteilung einer Bescheinigung über die Befreiung von der Umsatzsteuer zuständig.

Einrichtungen, die berufliche Bildungsmaßnahmen für die akademischen Berufe des Gesundheitswesens, der Gesundheitsfachberufe sowie für Heilpraktiker/-innen durchführen, können sich von der Umsatzsteuer befreien lassen (§ 4 Nr. 21 a) bb) des Umsatzsteuergesetzes – UStG).

Auf die Rechtsform des Trägers der Einrichtung kommt es hierbei nicht an. Es können deshalb auch natürliche Personen begünstigte Einrichtungen betreiben, wenn neben den personellen auch die organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen, um einen Unterricht zu ermöglichen. Gem. Nr. 4.21.2 Abs. 2 des Anwendungserlasses zur Umsatzsteuerrichtlinie (UStR) ist die Unternehmerin oder der Unternehmer als Träger einer Bildungseinrichtung anzusehen, wenn er oder sie selbst entgeltliche Unterrichtsleistungen gegenüber seinen Vertragspartnerinnen oder Vertragspartnern anbietet. Dieses erfordert ein festliegendes Lehrprogramm und Lehrpläne zur Vermittlung der Inhalte und Erreichung eines bestimmten Lehrgangsziels sowie geeignete Unterrichtsräume.  Zudem muss der Betrieb der Bildungseinrichtung auf eine gewisse Dauer angelegt sein.

Für die Umsatzsteuerbefreiung ist eine Bescheinigung darüber notwendig, dass die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Die Bescheinigung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs für jede Fort- oder Weiterbildung getrennt erteilt.

Selbständige Lehrkräfte und Dozent/-innen sind seit der Novellierung des § 4 Nr. 21 UStG zum 01.04.1999 nicht mehr antragsberechtigt. Diese können vom Finanzamt jedoch auch von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn sie eine Bestätigung gemäß § 4 Nr. 21 b) UStG vorlegen, die von der Bildungseinrichtung auszustellen ist, an der sie lehren. Näheres hierzu ist in Nr. 4.21.3 des Anwendungserlasses zur UStR geregelt. Auskünfte hierzu erteilen Finanzämter und Steuerberater/-innen.

Gleiches gilt, wenn eine Unternehmerin oder ein Unternehmer Leistungen für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber (z. B. im Rahmen eines Franchisevertrages) erbringt. Hier muss die Franchisenehmerin oder der Franchisenehmer (auftraggebende Person) selbst bei der zuständigen Landesbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung beantragen.

Sofern Sie im Land Brandenburg steuerlich veranlagt sind und hier auch tatsächlich Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für diese Berufe durchgeführt werden, können Sie die genannte Bescheinigung beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit beantragen.

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Zentrale Dienste, Dezernat Z3
Postfach 90 02 36
14438 Potsdam

Den Antrag übersenden Sie bitte einmalig im Original unterschrieben (ohne Anlagen) auf dem Postweg sowie digital (mit Anlagen) an die folgende E-Mail-Adresse: lavg.haushalt@lavg.brandenburg.de.  

Hinweis: Die Erteilung der Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung ist nach der Gebührenordnung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (GebOMSGIV) gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweiligen Tarifstelle.

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist gemäß § 1 Nr. 1 b der Verordnung zur Zuständigkeitsregelung im Bescheinigungsverfahren nach dem Umsatzsteuergesetz für die Erteilung einer Bescheinigung über die Befreiung von der Umsatzsteuer zuständig.

Einrichtungen, die berufliche Bildungsmaßnahmen für die akademischen Berufe des Gesundheitswesens, der Gesundheitsfachberufe sowie für Heilpraktiker/-innen durchführen, können sich von der Umsatzsteuer befreien lassen (§ 4 Nr. 21 a) bb) des Umsatzsteuergesetzes – UStG).

Auf die Rechtsform des Trägers der Einrichtung kommt es hierbei nicht an. Es können deshalb auch natürliche Personen begünstigte Einrichtungen betreiben, wenn neben den personellen auch die organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen, um einen Unterricht zu ermöglichen. Gem. Nr. 4.21.2 Abs. 2 des Anwendungserlasses zur Umsatzsteuerrichtlinie (UStR) ist die Unternehmerin oder der Unternehmer als Träger einer Bildungseinrichtung anzusehen, wenn er oder sie selbst entgeltliche Unterrichtsleistungen gegenüber seinen Vertragspartnerinnen oder Vertragspartnern anbietet. Dieses erfordert ein festliegendes Lehrprogramm und Lehrpläne zur Vermittlung der Inhalte und Erreichung eines bestimmten Lehrgangsziels sowie geeignete Unterrichtsräume.  Zudem muss der Betrieb der Bildungseinrichtung auf eine gewisse Dauer angelegt sein.

Für die Umsatzsteuerbefreiung ist eine Bescheinigung darüber notwendig, dass die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Die Bescheinigung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs für jede Fort- oder Weiterbildung getrennt erteilt.

Selbständige Lehrkräfte und Dozent/-innen sind seit der Novellierung des § 4 Nr. 21 UStG zum 01.04.1999 nicht mehr antragsberechtigt. Diese können vom Finanzamt jedoch auch von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn sie eine Bestätigung gemäß § 4 Nr. 21 b) UStG vorlegen, die von der Bildungseinrichtung auszustellen ist, an der sie lehren. Näheres hierzu ist in Nr. 4.21.3 des Anwendungserlasses zur UStR geregelt. Auskünfte hierzu erteilen Finanzämter und Steuerberater/-innen.

Gleiches gilt, wenn eine Unternehmerin oder ein Unternehmer Leistungen für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber (z. B. im Rahmen eines Franchisevertrages) erbringt. Hier muss die Franchisenehmerin oder der Franchisenehmer (auftraggebende Person) selbst bei der zuständigen Landesbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung beantragen.

Sofern Sie im Land Brandenburg steuerlich veranlagt sind und hier auch tatsächlich Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für diese Berufe durchgeführt werden, können Sie die genannte Bescheinigung beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit beantragen.

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Zentrale Dienste, Dezernat Z3
Postfach 90 02 36
14438 Potsdam

Den Antrag übersenden Sie bitte einmalig im Original unterschrieben (ohne Anlagen) auf dem Postweg sowie digital (mit Anlagen) an die folgende E-Mail-Adresse: lavg.haushalt@lavg.brandenburg.de.  

Hinweis: Die Erteilung der Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung ist nach der Gebührenordnung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (GebOMSGIV) gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der jeweiligen Tarifstelle.

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