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Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Sozialvorschriften im Straßenverkehr
© Marina Lohrbach - stock.adobe.com

Fahrende von Lastkraftwagen oder Omnibussen sind hohen Anforderungen an ihre Leistungsfähigkeit ausgesetzt. Lange Arbeits- und Lenkzeiten, Überbeanspruchungen durch Übermüdung aber auch hohe psychische Belastungen, z. B. Zeit- und Termindruck oder Verkehrsverhältnisse, führen immer wieder zu Reisebus- und LKW- Unfällen. Dem Schutz der Beschäftigten vor diesen Belastungen und Gefährdungen dienen die Regelungen zu Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten im Güter- und Personenbeförderungsverkehr. Aber Achtung, Güterbeförderung findet nicht nur im klassischen Fuhrbetrieb statt. Auch Handwerker, Liefer- und Kurierdienste, landwirtschaftliche Betriebe usw. sind betroffen – kurz in fast allen Branchen werden Güter befördert. Informieren Sie sich rechtzeitig!

Die rechtlichen Rahmenbedingungen zu den Bestimmungen über Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten sowie zum Einbau und zur Benutzung von Fahrtenschreiber und Fahrerkarte sind in europäischen und nationalen Vorschriften verankert.

Das Fahrpersonal ist verpflichtet Tätigkeitsnachweise mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Die Pflicht zum Nachweis bezieht sich auf den laufenden Tag und die vorausgegangenen 28 Kalendertage. Ab dem 31. Dezember 2024 beträgt der Nachweiszeitraum den laufenden Tag und die vorausgegangenen 56 Kalendertage. Diese Nachweise sind von Fahrenden bei Verwendung eines digitalen Fahrtenschreibers mittels manueller Nachträge auf der Fahrerkarte oder bei Verwendung eines analogen Fahrtenschreibers oder Tageskontrollblätter auf der Rückseite des nächst folgenden Schaublattes oder Tageskontrollblattes vorzunehmen. Eine Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage mittels Formblatt, empfohlen wird die Verwendung des EU-Formblattes, ist nur noch in Ausnahmefällen zulässig.

Verstöße gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr können gegenüber dem Unternehmer oder anderen für die Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr verantwortlichen Personen mit einem Bußgeld bis 30.000 Euro geahndet werden. Aber auch für den Fahrenden kann es teuer werden. Hier sieht das Fahrpersonalgesetz (FPersG) ein mögliches Bußgeld bis 5.000 Euro vor.

Zusätzlich zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr sind bei der Beschäftigung angestellter Kraftfahrender die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes – ArbZG zu berücksichtigen. Es enthält Regelungen zur Arbeitszeit, z.B. zur täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit. Zusätzlich zu beachten sind von Fahrenden von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 unterliegen, die abweichenden Regelungen des § 21a ArbZG.

Auch selbstständige Kraftfahrende haben die Sozialvorschriften im Straßenverkehr als Fahrende oder Unternehmerin bzw. Unternehmer zu beachten. Für sie gilt zusätzlich das Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern (KrFArbZG).

Zuständige Behörde und Ansprechpartner für Fragen und Auskünfte zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr ist im Land Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG), Abteilung Arbeitsschutz. Die Erreichbarkeiten der einzelnen Regionalbereiche finden Sie auf den veröffentlichten Merkblättern.

Sozialvorschriften im Straßenverkehr
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Fahrende von Lastkraftwagen oder Omnibussen sind hohen Anforderungen an ihre Leistungsfähigkeit ausgesetzt. Lange Arbeits- und Lenkzeiten, Überbeanspruchungen durch Übermüdung aber auch hohe psychische Belastungen, z. B. Zeit- und Termindruck oder Verkehrsverhältnisse, führen immer wieder zu Reisebus- und LKW- Unfällen. Dem Schutz der Beschäftigten vor diesen Belastungen und Gefährdungen dienen die Regelungen zu Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten im Güter- und Personenbeförderungsverkehr. Aber Achtung, Güterbeförderung findet nicht nur im klassischen Fuhrbetrieb statt. Auch Handwerker, Liefer- und Kurierdienste, landwirtschaftliche Betriebe usw. sind betroffen – kurz in fast allen Branchen werden Güter befördert. Informieren Sie sich rechtzeitig!

Die rechtlichen Rahmenbedingungen zu den Bestimmungen über Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und Ruhezeiten sowie zum Einbau und zur Benutzung von Fahrtenschreiber und Fahrerkarte sind in europäischen und nationalen Vorschriften verankert.

Das Fahrpersonal ist verpflichtet Tätigkeitsnachweise mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Die Pflicht zum Nachweis bezieht sich auf den laufenden Tag und die vorausgegangenen 28 Kalendertage. Ab dem 31. Dezember 2024 beträgt der Nachweiszeitraum den laufenden Tag und die vorausgegangenen 56 Kalendertage. Diese Nachweise sind von Fahrenden bei Verwendung eines digitalen Fahrtenschreibers mittels manueller Nachträge auf der Fahrerkarte oder bei Verwendung eines analogen Fahrtenschreibers oder Tageskontrollblätter auf der Rückseite des nächst folgenden Schaublattes oder Tageskontrollblattes vorzunehmen. Eine Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage mittels Formblatt, empfohlen wird die Verwendung des EU-Formblattes, ist nur noch in Ausnahmefällen zulässig.

Verstöße gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr können gegenüber dem Unternehmer oder anderen für die Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr verantwortlichen Personen mit einem Bußgeld bis 30.000 Euro geahndet werden. Aber auch für den Fahrenden kann es teuer werden. Hier sieht das Fahrpersonalgesetz (FPersG) ein mögliches Bußgeld bis 5.000 Euro vor.

Zusätzlich zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr sind bei der Beschäftigung angestellter Kraftfahrender die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes – ArbZG zu berücksichtigen. Es enthält Regelungen zur Arbeitszeit, z.B. zur täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit. Zusätzlich zu beachten sind von Fahrenden von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 unterliegen, die abweichenden Regelungen des § 21a ArbZG.

Auch selbstständige Kraftfahrende haben die Sozialvorschriften im Straßenverkehr als Fahrende oder Unternehmerin bzw. Unternehmer zu beachten. Für sie gilt zusätzlich das Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern (KrFArbZG).

Zuständige Behörde und Ansprechpartner für Fragen und Auskünfte zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr ist im Land Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG), Abteilung Arbeitsschutz. Die Erreichbarkeiten der einzelnen Regionalbereiche finden Sie auf den veröffentlichten Merkblättern.


Rechtsvorschriften (Auszug)

Durch diese europäische Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und Personenverkehr festgelegt.

Die Verordnung regelt die Pflichten zum Einbau und Nutzung des Fahrtenschreibers.

Dieses nationale Gesetz regelt behördliche Befugnisse, Zuständigkeiten und Bußgeldvorschriften.

Die Fahrpersonalverordnung regelt insbesondere die Vorschriften für Beförderungen, die nicht dem EU Recht unterliegen, bestimmt mögliche nationale Abweichungen und regelt die Nachweispflichten sowie die Bestimmungen zu den Fahrtenschreiberkarten.

Das Arbeitszeitgesetz enthält im § 21a Regelungen zur Wochenarbeitszeit für Beschäftigte im Straßentransport, Bestimmungen dazu, welche Zeiten als Arbeits- oder Bereitschaftszeit gelten sowie zu den Nachweis- und Aufbewahrungspflichten.

Regelungen für selbstständige Kraftfahrer finden sich im Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern. 

Buß- und Verwarnungsgeldkataloge

Die Buß- und Verwarnungsgeldkataloge des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) legen länderübergreifende einheitliche Maßstäbe zur Höhe möglicher Bußgelder fest. Damit soll sichergestellt werden, dass durch die zuständigen Behörden bei der Ahndung von Zuwiderhandlungen bundesweit einheitliche Bußgeldsätze zugrunde gelegt werden.

Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Die Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr konkretisieren einzelne Auslegungsfragen zu den Vorschriften und stellen eine zwischen den für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder abgestimmte Meinung dar. Sie sind beim BAG als Downloadangebot in der jeweils aktuellen Fassung verfügbar.

Durch diese europäische Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und Personenverkehr festgelegt.

Die Verordnung regelt die Pflichten zum Einbau und Nutzung des Fahrtenschreibers.

Dieses nationale Gesetz regelt behördliche Befugnisse, Zuständigkeiten und Bußgeldvorschriften.

Die Fahrpersonalverordnung regelt insbesondere die Vorschriften für Beförderungen, die nicht dem EU Recht unterliegen, bestimmt mögliche nationale Abweichungen und regelt die Nachweispflichten sowie die Bestimmungen zu den Fahrtenschreiberkarten.

Das Arbeitszeitgesetz enthält im § 21a Regelungen zur Wochenarbeitszeit für Beschäftigte im Straßentransport, Bestimmungen dazu, welche Zeiten als Arbeits- oder Bereitschaftszeit gelten sowie zu den Nachweis- und Aufbewahrungspflichten.

Regelungen für selbstständige Kraftfahrer finden sich im Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern. 

Buß- und Verwarnungsgeldkataloge

Die Buß- und Verwarnungsgeldkataloge des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) legen länderübergreifende einheitliche Maßstäbe zur Höhe möglicher Bußgelder fest. Damit soll sichergestellt werden, dass durch die zuständigen Behörden bei der Ahndung von Zuwiderhandlungen bundesweit einheitliche Bußgeldsätze zugrunde gelegt werden.

Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Die Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr konkretisieren einzelne Auslegungsfragen zu den Vorschriften und stellen eine zwischen den für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder abgestimmte Meinung dar. Sie sind beim BAG als Downloadangebot in der jeweils aktuellen Fassung verfügbar.