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Merkblatt Einfuhr von Heimvögeln im Reiseverkehr

Information des Grenzveterinärdienstes (Stand März 2022)

Auf Grund der Aviären Influenza ("Vogelgrippe") gelten verschärfte Bestimmungen zur Einfuhr von Vögeln.

Wenn Sie aus Drittländern im Reiseverkehr oder bei Wohnsitzverlegung bis zu 5 Heimvögel (andere Vögel als Geflügel, die nicht zur Abgabe oder Veräußerung bestimmt sind) mitbringen wollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

1. Nicht gegen die Aviäre Influenza geimpfte Tiere:

  • Bei der Einfuhr aus in der VO (EG) 206/2010 gelisteten Drittländern besteht die Möglichkeit, das Tier am Herkunftsort 30 Tage unter Quarantäne zu stellen.
  • Bei der Einfuhr aus anderen Drittländern kann das Tier für mindestens 10 Tage am Herkunftsort unter Quarantäne gestellt werden, wobei frühestens am 3. Tag der Quarantäne eine Probe auf H5N1 Antigen oder Genom negativ untersucht werden muss.
  • Das Tier kann auch im Bestimmungsmitgliedstaat für 30 Tage in einer zugelassen Quarantäneeinrichtung isoliert werden, jedoch muss dies vor der Einfuhr geregelt werden.

2. Gegen Aviäre Influenza geimpfte Tiere:

  • Bei geimpften Vögeln kann die Quarantäne entfallen, wenn sie in den letzten 6 Monaten, frühestens jedoch 60 Tage vor der Einreise eine vollständige Erstimpfung sowie entsprechend den Anweisungen des Herstellers gegebenenfalls eine Nachimpfung mit einem zugelassenen Impfstoff gegen Aviäre Influenza der Subtypen H5 und H7 erhalten haben.

3. Mitführung einer Bescheinigung nach Anhang Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938. Die Bescheinigung ist von der zuständigen Veterinärbehörde des Herkunftslandes auszustellen und ist nach der Ausstellung 10 Tage lang gültig.

4. Mitführung einer Erklärung nach Anhang Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938. Der Besitzer oder die von ihm bevollmächtigte Person hat diese Bescheinigung selbst auszufüllen und zu unterschreiben.

5. Die Vögel müssen mit einer individuellen Kennnummer versehen sein (z. B. Beinring, Mikrochip)

6. Die Vögel dürfen vor Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach der Einfuhr nicht an Shows, Messen, Ausstellungen oder sonstigen Veranstaltungen mit Vögeln teilnehmen und verbleiben während dieser Zeit unter amtlicher Kontrolle.

Ausgenommen von diesen Regelungen sind nur Heimvögel, die von ihrem Besitzer aus Andorra, den Färöern, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und dem Staat Vatikanstadt mitgeführt werden.

Zusätzlich ist, wenn Sie aus dem Ausland im Reiseverkehr oder bei Wohnsitzverlegung Papageien oder Sittiche mitbringen wollen, eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung mitzuführen. Diese Bescheinigung muss von einem amtlichen Veterinär des Herkunftsortes der Vögel ausgestellt werden und darf nicht älter als 10 Tage bei Grenzübertritt sein. Es ist zu bescheinigen, dass die Tiere gesund sind und im Herkunftsbestand während der letzten 30 Tage keine auf Papageien und Sittiche übertragbare Krankheiten amtlich zur Kenntnis gelangt sind. Diese Bescheinigung ist für alle Länder notwendig, auch bei einem innergemeinschaftlichen Verbringen!

Die Gesundheitsbescheinigungen sind im Original und in deutscher oder englischer Sprache oder mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung vorzulegen.

Fehlen diese Bescheinigungen oder werden sie nicht in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt, können die Tiere nicht eingeführt werden. Sie werden zurückgesandt oder müssen für mindestens 30 Tage in Quarantäne. Die anfallenden Kosten für Quarantäne, Untersuchungen und eventuelle notwendige Behandlungen hat der Einführer zu tragen.

Der Transport der Vögel hat in artgerechten Käfigen zu erfolgen.

Aufgrund dieser verschärften Bedingungen wird angeraten, rechtzeitig vor der Einfuhr von Heimvögeln Kontakt mit der Grenzkontrollstelle am Ort der Einreise aufzunehmen.

Die Vorschriften anderer Rechtsgebiete (Zoll und Artenschutz) sind darüber hinaus zu beachten.