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Arzneimittel

© K. -U. Häßler - Fotolia.com
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Die zentralen gesetzlichen Grundlagen sind das Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln und die Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung sowie die Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe.

Auf dem Gebiet des Arzneimittelwesens erstreckt sich unsere Zuständigkeit auf folgende Kernbereiche:

  • Erteilung von Erlaubnissen

  • Bearbeitung von Anzeigen

  • Beglaubigung von Bescheinigungen zum Mitführen von Betäubungsmitteln im Reiseverkehr

    Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens oder in andere Länder kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln mit einer von einer Ärztin/einem Arzt ausgefüllten und durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit beglaubigten Bescheinigung erfolgen. Bitte beachten Sie stets die individuellen Einreisebestimmungen des gewählten Reiseziels. Sie benötigen für jedes Betäubungsmittel eine gesonderte Bescheinigung. Hierfür gibt es unterschiedliche Formulare.

    Ärztinnen und Ärzte können die Informationen und Formulare beim

    Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
    - Bundesopiumstelle - 
    Kurt-Georg Kiesinger-Allee 3 
    53175 Bonn

    anfordern oder herunterladen.

    Die Formulare sind, mit Originalunterschrift der Ärztin/des Arztes versehen, mindestens zwei Wochen vor Antritt der Reise im Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) Abteilung Gesundheit, Dezernat G3 unter der angegebenen Kontaktadresse einzureichen. Bitte nehmen Sie von persönlichen Besuchen Abstand. Die Anträge werden registriert und geprüft bevor sie beschieden werden.

    Unvollständige oder zu spät eingereichte Anträge können nicht berücksichtigt werden. Ordnungsgemäß eingereichte Anträge werden beglaubigt und im Original zurückgesandt. Zuständig ist das LAVG, wenn der/die verordnende Ärztin/Arzt ihre/seine Tätigkeit in Brandenburg ausübt!

    Fachliche Informationen:

    Rechtgrundlagen:

    weitere Informationen:

    Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens oder in andere Länder kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln mit einer von einer Ärztin/einem Arzt ausgefüllten und durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit beglaubigten Bescheinigung erfolgen. Bitte beachten Sie stets die individuellen Einreisebestimmungen des gewählten Reiseziels. Sie benötigen für jedes Betäubungsmittel eine gesonderte Bescheinigung. Hierfür gibt es unterschiedliche Formulare.

    Ärztinnen und Ärzte können die Informationen und Formulare beim

    Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
    - Bundesopiumstelle - 
    Kurt-Georg Kiesinger-Allee 3 
    53175 Bonn

    anfordern oder herunterladen.

    Die Formulare sind, mit Originalunterschrift der Ärztin/des Arztes versehen, mindestens zwei Wochen vor Antritt der Reise im Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) Abteilung Gesundheit, Dezernat G3 unter der angegebenen Kontaktadresse einzureichen. Bitte nehmen Sie von persönlichen Besuchen Abstand. Die Anträge werden registriert und geprüft bevor sie beschieden werden.

    Unvollständige oder zu spät eingereichte Anträge können nicht berücksichtigt werden. Ordnungsgemäß eingereichte Anträge werden beglaubigt und im Original zurückgesandt. Zuständig ist das LAVG, wenn der/die verordnende Ärztin/Arzt ihre/seine Tätigkeit in Brandenburg ausübt!

    Fachliche Informationen:

    Rechtgrundlagen:

    weitere Informationen:

  • Anerkennung zur/ zum Pharmaberaterin/ Pharmaberater nach § 75 AMG

    Gemäß § 75 AMG darf nur als Pharmaberaterin/ Pharmaberater tätig werden, wer die erforderliche Sachkenntnis nach Abs. 2 besitzt.

    Das sind:

    • Apothekerinnen/ Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung.
    • Apothekerassistentinnen/ Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin,
    • Pharmareferentinnen/ Pharmareferenten

    Eine andere abgelegte Prüfung oder Ausbildung kann nach Prüfung durch das LAVG ggf. anerkannt werden, wenn sie mit einer der vorgenannten Ausbildungen gleichwertig ist.

    Im Land Brandenburg obliegt die Anerkennung der Sachkenntnis als Pharmaberaterin/  Pharmaberater dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, wenn die Antragstellerin/ der Antragsteller ihren/ seinen Wohnsitz im Land Brandenburg hat oder wenn der beauftragende pharmazeutische Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 18 AMG seinen Firmensitz in Brandenburg hat.

    Weitere Informationen hinsichtlich der einzureichenden Unterlagen zur kostenpflichtigen Prüfung entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt. In Abhängigkeit von zu klärenden Fragen kann die Bearbeitung bis zu 6 Wochen in Anspruch nehmen.

    Gemäß § 75 AMG darf nur als Pharmaberaterin/ Pharmaberater tätig werden, wer die erforderliche Sachkenntnis nach Abs. 2 besitzt.

    Das sind:

    • Apothekerinnen/ Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung.
    • Apothekerassistentinnen/ Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin,
    • Pharmareferentinnen/ Pharmareferenten

    Eine andere abgelegte Prüfung oder Ausbildung kann nach Prüfung durch das LAVG ggf. anerkannt werden, wenn sie mit einer der vorgenannten Ausbildungen gleichwertig ist.

    Im Land Brandenburg obliegt die Anerkennung der Sachkenntnis als Pharmaberaterin/  Pharmaberater dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, wenn die Antragstellerin/ der Antragsteller ihren/ seinen Wohnsitz im Land Brandenburg hat oder wenn der beauftragende pharmazeutische Unternehmer im Sinne des § 4 Abs. 18 AMG seinen Firmensitz in Brandenburg hat.

    Weitere Informationen hinsichtlich der einzureichenden Unterlagen zur kostenpflichtigen Prüfung entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt. In Abhängigkeit von zu klärenden Fragen kann die Bearbeitung bis zu 6 Wochen in Anspruch nehmen.

  • Fachliche Informationen

  • Rechtsgrundlagen