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Klinische Prüfung von Arzneimitteln

Die Voraussetzungen zur Durchführung einer klinischen Prüfung sind im 6. Abschnitt des Arzneimittelgesetzes geregelt. Die Abteilung Gesundheit des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) führt stichprobenartig gebührenpflichtige Überwachungsmaßnahmen in den Prüfeinrichtungen durch.

Zur Anzeige einer klinischen Prüfung gemäß § 67 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes und § 12 Abs. 1-3 der Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen haben die Überwachungsbehörden ein einheitliches Formular erarbeitet, das die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) bereitstellt.