Hauptmenü

Physikalische Belastungen

physikalische Belastungen
© auremar - stock.adobe.com
physikalische Belastungen
© auremar - stock.adobe.com

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten und eine eventuell verbleibende Gefährdung möglichst gering zu halten (§§ 3, 4 ArbSchG). Zu diesen Gefährdungen können folgende physikalische Einwirkungen gehören:

  • Lärm
  • Vibrationen (mechanische Schwingungen)
  • nichtionisierende Strahlung
    • elektromagnetische Felder
    • optische Strahlung

Auf der Rechtsgrundlage des § 18 ArbSchG wurden und werden hierzu Verordnungen erlassen, die in Umsetzung europäischer Regelungen die Anforderungen an den Arbeitgeber enthalten.

Die Anforderungen bei Einwirkung von Lärm und Vibrationen (Hand-Arm- und Ganzkörper-Vibration) sind Gegenstand der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV). Sie werden durch die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV) konkretisiert. Bei Anwendung der TRLV kann von der Einhaltung der Vorschriften der LärmVibrationsArbSchV ausgegangen werden.

Bei Exposition durch Lärm unterhalb der Gesundheitsgefährdung des Gehörs sind auch die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbstättV) Anhang 3.7 zu berücksichtigen, die in der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.7 konkretisiert werden.

Informationen und Arbeitshilfen zu Lärm und Vibrationen stellt das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) unter „Hinweise“ in der Datenbank KarLA zur Verfügung: 

Anforderungen bei Einwirkung elektromagnetischer Felder im Frequenzbereich von 0 Hertz bis 300 Gigahertz werden in der Richtlinie 2013/35/EU dargelegt.

Die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) enthält die Anforderungen bei Einwirkung von elektromagnetischer Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 Nanometer bis 1 Millimeter (ultraviolette Strahlung, sichtbare Strahlung und Infrarotstrahlung) die von künstlichen Strahlungsquellen ausgeht. Sie werden mit den Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS) konkretisiert. Bei Anwendung der TROS kann von der Einhaltung der Vorschriften der OStrV ausgegangen werden.

Neben dem Arbeitsschutzgesetz sind hier auch Forderungen aus dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) relevant, welche sich an den Betreiber der entsprechenden Anlagen richten.

Zuständig für Fragen zu physikalischen Belastungen ist im Land Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG).

Mehr zum Thema: