Anerkennung von Schulungsangeboten zur Früherkennung einer Glücksspielsucht
Anerkennung von Schulungsangeboten gemäß §4 SpielhSozV
Im Rahmen von Präventionsmaßnahmen gegen die Glücksspielsucht sind gem. § 2 Abs. 4 Nr. 6 Brandenburgisches Spielhallengesetz (BbgSpielhG) Betreibende von Spielhallen dazu verpflichtet, das Aufsichtspersonal der Spielhalle zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit und nachfolgend einmal pro Jahr in der Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens auf eigene Kosten schulen zu lassen. Detaillierte Festlegungen zu Inhalt, Umfang und zum behördlichen Anerkennungsverfahren dieser Schulungen sind in der Verordnung über Inhalt und Form des Sozialkonzeptes und die Anerkennung von Schulungsangeboten zur Früherkennung beim gewerblichen Spiel in Spielhallen (Spielhallensozialkonzeptverordnung - SpielhSozV) getroffen.
Anträge zur Anerkennung von Schulungsangeboten gem. § 4 SpielhSozV werden im Dezernat G1 (Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Akademischen Heilberufen und Gesundheitsfachberufen / Approbations- und Erlaubniswesen / Schulaufsicht) des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit bearbeitet.
Anerkennung von Schulungsangeboten gemäß §4 SpielhSozV
Im Rahmen von Präventionsmaßnahmen gegen die Glücksspielsucht sind gem. § 2 Abs. 4 Nr. 6 Brandenburgisches Spielhallengesetz (BbgSpielhG) Betreibende von Spielhallen dazu verpflichtet, das Aufsichtspersonal der Spielhalle zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit und nachfolgend einmal pro Jahr in der Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens auf eigene Kosten schulen zu lassen. Detaillierte Festlegungen zu Inhalt, Umfang und zum behördlichen Anerkennungsverfahren dieser Schulungen sind in der Verordnung über Inhalt und Form des Sozialkonzeptes und die Anerkennung von Schulungsangeboten zur Früherkennung beim gewerblichen Spiel in Spielhallen (Spielhallensozialkonzeptverordnung - SpielhSozV) getroffen.
Anträge zur Anerkennung von Schulungsangeboten gem. § 4 SpielhSozV werden im Dezernat G1 (Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Akademischen Heilberufen und Gesundheitsfachberufen / Approbations- und Erlaubniswesen / Schulaufsicht) des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit bearbeitet.
Anerkennung von Schulungsangeboten gemäß §4 SpielhVerbV
Anträge zur Anerkennung von besonderen Schulungsangeboten für das Personal von Verbundspielhallen gem. §4 SpielhVerbV werden im Dezernat G1 (Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in akademischen Heilberufen & Gesundheitsfachberufen, Approbations- und Erlaubniswesen, Schulaufsicht) des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit bearbeitet.
Anerkennung von Schulungsangeboten gemäß §4 SpielhVerbV
Anträge zur Anerkennung von besonderen Schulungsangeboten für das Personal von Verbundspielhallen gem. §4 SpielhVerbV werden im Dezernat G1 (Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in akademischen Heilberufen & Gesundheitsfachberufen, Approbations- und Erlaubniswesen, Schulaufsicht) des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit bearbeitet.