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Tierseuchenrechtliche Einfuhrgenehmigungen

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Tierseuchenrechtliche Einfuhrgenehmigungen

Das Dezernat V2 ist die zuständige Behörde für die Erteilung von Genehmigungen für die Einfuhr nicht infektiöser tierischer Nebenprodukte in das Land Brandenburg, die aus Drittländern (nicht EU Ländern) über eine Grenzkontrollstelle in Deutschland in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden sowie für den innergemeinschaftlichen Handel (EU Länder) von tierischen Nebenprodukten.

Einfuhr

Genehmigungen für die Einfuhr von Materialien tierischen Ursprungs werden auf Grundlage der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erteilt. Unter den Genehmigungsvorbehalt fallen Proben von Lebensmitteln, die zu Analysezwecken, als Muster für Maschinentestzwecke oder für eine Ausstellung eingeführt werden sollen. Ebenfalls genehmigungspflichtig sind Proben von sonstigem tierischen Material, wie etwa Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke.

Für die nachfolgend aufgeführten Materialien ist eine Genehmigung nicht erforderlich:

  • DNA, RNA aus tierischem Gewebe oder Zellen;
  • Zellkulturen tierischer Zellen, die mehr als eine Generation (mehr als eine Passage) von dem Ursprungsgewebe entfernt sind; Werden die Zellkulturen in Medien versendet, die fötales Kälberserum enthalten, besteht ein Genehmigungsvorbehalt aufgrund des fötalen Kälberserums.
  • Proteine, Antikörper (monoklonal und polyklonal) und Peptide in hochaufgereinigter Form; Es muss eine Bestätigung des Versenders vorgelegt werden, die bescheinigt, dass das Material von Plasma oder Serum getrennt wurde und in einer Weise aufgereinigt wurde, die Tierseuchen- und Krankheitserreger entweder abtötet oder effektiv abtrennt.
  • In-Vitro-Diagnostika, Laborreagenzien, die ursprünglich endkonfektioniert waren, aber nicht mehr in ihrer Originalverpackung sind und/oder teilweise portioniert wurden; Es muss eine Bestätigung des Versenders vorgelegt werden, die bestätigt, dass es sich ursprünglich um ein endkonfektioniertes In-Vitro-Diagnostikum oder Laborreagenz gehandelt hat. Das Produkt muss namentlich benannt werden und eine Produktinformation vorgelegt werden.

 Innergemeinschaftliches Verbringen von Gülle

Für das innergemeinschaftliche Verbringen von verarbeiteter Gülle und Folgeprodukten aus verarbeiteter Gülle (ausgenommen (Fledermaus-) Guano) ist keine Genehmigung mehr erforderlich. Die Verpflichtung zur vorherigen Anzeige einer Güllesendung entfällt ebenfalls. Pasteurisierte Gülle gilt als verarbeitet, die Drucksterilisation ist nicht mehr notwendig. Die Sendungen müssen von komplett ausgefüllten Handelspapieren begleitet sein. Diese müssen auf Verlangen vorgelegt werden.

Für das Verbringen von unverarbeiteter Gülle (z. B. Geflügeltrockenkot) gelten weiterhin folgende Bedingungen:

  • Für das Verbringen von Klauentiergülle, Geflügeltrockenkot, Pelztiergülle oder Gärsubstrat aus anderen Mitgliedsstaaten (z. B. Niederlanden, Polen) ist eine tierseuchenrechtliche Genehmigung durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) erforderlich.
  • Die Anträge (Antrag jeweils für Versender und Empfänger) sind vom Landwirt zu stellen, auf dessen bewirtschafteten Flächen die Gülle aufgebracht werden soll, bzw. in dessen Biogasanlagen die Gülle verwendet werden soll.

Transporteure, Händler und Empfänger („Verwender“) von innergemeinschaftlich verbrachter Gülle unterliegen der Registrierungspflicht und müssen – soweit noch nicht geschehen – eine entsprechende Anzeige beim zuständigen Veterinäramt einreichen.