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Risikobewertung

Für jede Anwendungsform der Gentechnik (geschlossenes System, experimentelle Freisetzung, Inverkehrbringen) gelten besondere Anforderungen an die Bewertung des möglichen Risikos. Der notwendige Umfang der Risikobewertung, die dafür erforderliche Datenbasis, die daraus abgeleiteten Sicherheitsmaßnahmen oder Beschränkungen richten sich in erster Linie nach den Eigenschaften der beteiligten Organismen.

Bei Arbeiten im geschlossenen System werden physikalische, chemische oder biologische Kontrollmechanismen - zusammen als Containment bezeichnet - eingesetzt. Experimentelle Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen lassen die Möglichkeiten eines solchen Containments nur mit Einschränkungen zu, dennoch sollte auch hier generell deren Rückholbarkeit zu gewährleisten sein. Das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen schließt jedes Containment aus. Um den abnehmenden Kontroll- und Einflussmöglichkeiten Rechnung zu tragen, werden unterschiedliche Sicherheitsmaßstäbe angelegt.

Entsprechend dem Vorsorgeprinzip sehen die EU-Richtlinien und das deutsche Gentechnikrecht insbesondere bei Freisetzungen und beim Inverkehrbringen eine umfangreiche Prüfung risikorelevanter Kriterien bereits zum Zeitpunkt einer Antragstellung vor. Nach dem Prinzip der Einzelfallprüfung sind die biologischen Eigenschaften des jeweiligen gentechnisch veränderten Organismus Gegenstand der Risikobewertung. Dazu gehören die Eigenschaften, die auf die gentechnische Veränderung zurückzuführen sind und die Merkmale des "Empfängerorganismus". Die weit überwiegende Anzahl von Eigenschaften des Empfängerorganismus wird von der gentechnischen Veränderung nicht berührt und bestimmt so maßgeblich die Gesamteigenschaften des gentechnisch veränderten Organismus. Je nach Sicherheitsstufe und Anwendungsform erforderliche detaillierte Informationen sind zu den verwendeten Spender- und Empfängerorganismen, zu den Vektoren und den übertragenen Erbinformationen beizubringen. 

Unter strikter Einhaltung des sogenannten Schritt-für-Schritt-Verfahrens sind die Resultate vorausgegangener Untersuchungen im geschlossenen System oder von experimentellen Freisetzungen einzubeziehen. Auch wenn vor einer Genehmigung Informationen zu den wesentlichen Risiken abgefragt werden, kann wie bei jeder Technologieanwendung nicht jedes theoretisch denkbare Risiko ausgeschlossen werden.