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Gentechnische Anlagen und Arbeiten

Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahren für gentechnische Anlagen und Arbeiten

Gentechnische Arbeiten dürfen nur in gentechnischen Anlagen durchgeführt werden, die abhängig von der Sicherheitsstufe angezeigt, angemeldet oder genehmigt werden müssen. Die folgenden Informationen sollen Sie bei der Anzeige, Anmeldung oder Beantragung der Genehmigung einer gentechnischen Anlage bzw. einer gentechnischen Arbeit unterstützen.

Zuständige Behörde

Genehmigungsbehörde für Brandenburg ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit:

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

Abteilung Verbraucherschutz, Dezernat V1
Dorfstraße 1
14513 Teltow, OT Ruhlsdorf

E-Mail: gentechnik@lavg.brandenburg.de

 

Anzeige, Anmeldung, Antragstellung

Sie haben Anspruch auf umfassende Beratung bereits ab der Planungsphase. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit, eventuelle Fehlplanungen, überflüssigen Aufwand bei der Anzeige oder Antragstellung und Nachfragen und Verzögerungen bei der Bearbeitung Ihres Antrages zu vermeiden.

Für Ihre Anzeige oder Anmeldung gentechnischer Anlagen und Arbeiten der Sicherheitsstufen 1 bzw. 2 stehen Ihnen eine Checkliste (siehe Downloads) zu den erforderlichen Unterlagen bzw. Formularen, die Formblätter selbst und Hinweise zur Erstellung der Betriebsanweisung (siehe Downloads) zur Verfügung.

Die erstmalige Inbetriebnahme gentechnischer Anlagen der Sicherheitsstufe 1 erfolgt als Anzeige. Hierfür nutzen Sie bitte das speziell erarbeitete Formblatt AZ-S1, welches in der Formularübersicht zu finden ist. Verfügen Sie bereits über eine gentechnische Anlage und möchten eine weitere gentechnische Arbeit der Sicherheitsstufe 1 durchführen, ist keine weitere Anzeige nötig. Sie müssen jedoch zu jeder gentechnischen Arbeit Aufzeichnungen führen. Wir empfehlen die Formulare für Aufzeichnungen im Laborbereich bzw. im Produktionsbereich (siehe Downloads) zu nutzen. Diese decken die rechtlich vorgeschriebenen Inhalte ab.

Für die erstmalige Inbetriebnahme einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 2 haben Sie die Wahl zwischen einem Anmelde- oder einem Genehmigungsverfahren. Die Wahl hat Einfluss auf die Bearbeitungsfrist, aber nicht auf die erforderlichen Angaben. Für weitere gentechnische Arbeiten in der Sicherheitsstufe 2 ist wahlweise eine Anzeige oder ein Genehmigungsantrag möglich. Auch diese gentechnischen Arbeiten sind aufzeichnungspflichtig.

Bitte lesen Sie auch die allgemeinen Hinweise und die weiteren Hinweise zur Antragstellung (siehe Links).

Bei der Antragstellung für eine gentechnische Anlage der Sicherheitsstufen 3 oder 4 sind nur einige der angebotenen Formblätter nutzbar. Daher bitten wir, auf jeden Fall von Ihrem Beratungsanspruch Gebrauch zu machen, nicht zuletzt, um den Umfang erforderlicher Informationen und Unterlagen festzulegen.
Beachten Sie bitte, dass auch wesentliche Änderungen, die Sie an der gentechnischen Anlage vornehmen möchten, je nach Sicherheitsstufe anzeige-, anmelde- oder genehmigungspflichtig sind.

Fristen

Ist Ihr Antrag auf Anmeldung oder Genehmigung vollständig, so haben Sie Anspruch auf die Bearbeitung durch uns innerhalb gesetzlich vorgeschriebener Fristen. Bei Anzeigen entfallen die Fristen:

- Anzeige einer gentechnischen Anlage / S1: sofortiger Arbeitsbeginn
  - Anmeldung einer gentechnischen Anlage / S2: 45 Tage
- Genehmigung einer gentechnischen Anlage / S2: 90 bzw. 45 Tage
- Genehmigung einer gentechnischen Anlage / S3 und S4: 90 Tage
- Anzeige einer weiteren Arbeit  / S2: sofortiger Arbeitsbeginn
- Genehmigung einer weiteren Arbeit / S2: 45 Tage
- Genehmigung einer weiteren Arbeit / S3 und S4: 45 Tage

Für alle Anmeldungen gilt, dass nach Ablauf der Frist mit dem Betrieb der gentechnischen Anlage bzw. mit der gentechnischen Arbeit begonnen werden kann, auch wenn Sie nichts von uns hören. Die Zustimmungsfähigkeit vorausgesetzt, werden Sie allerdings stets einen Bescheid erhalten.

In der Sicherheitsstufe 1 können die gentechnischen Arbeiten sofort, ohne Wartefrist, begonnen werden. Es besteht allerdings das Risiko, dass z. B. bei Unvollständigkeit der Unterlagen die Durchführung der Arbeiten förmlich untersagt werden muss. Daher ist es in jedem Fall ratsam, vor der Anzeige immer von unserem Beratungsangebot Gebrauch zu machen.

Bei Genehmigungsverfahren der Sicherheitsstufe 2 gilt die kürzere Frist, wenn eine vergleichbare gentechnische Arbeit (auch eines anderen Betreibers) bereits von der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) bewertet worden ist. Ist dies nicht der Fall, müssen wir die Bewertung der ZKBS einholen. Dies gilt ebenso ausnahmslos bei allen gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 und 4. Bitte beachten Sie, dass die Prüfung durch die ZKBS für Sie mit Kosten verbunden ist und im Einzelfall zur Überschreitung der Bearbeitungsfrist führen kann.

Letzte Aktualisierung: 07.12.2021