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Registrierungspflichten gemäß REACH-VO

Hand legt Buchstaben REACH auf Holzuntergrund
© patpitchaya - stock.adobe.com
Hand legt Buchstaben REACH auf Holzuntergrund
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Die REACH-Verordnung (Registration, Evaluation and  Authorization of Chemicals) ist die europäische Chemikalienverordnung, mit deren Hilfe Menschen und Umwelt vor den schädlichen Einflüssen von Chemikalien geschützt werden sollen.

Sie regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Stoffen als solche oder in Gemischen und Erzeugnissen und gilt als eines der strengsten Chemikaliengesetze weltweit. Nach dem Grundsatz „no data – no market“ müssen Hersteller und Importeure ihre Stoffe unter Angabe umfangreicher sicherheitsrelevanter Stoffdaten bei der Europäischen Chemikalienagentur oberhalb einer Mengenschwelle von 1 t pro Kalenderjahr registrieren lassen.

Der Registrant ist für die sichere Verwendung der von ihm hergestellten oder importierten Stoffe verantwortlich. Das wichtigste Kommunikationsmittel bezüglich aller gefahrenrelevanten Informationen für den Stoff bzw. das Gemisch für alle Glieder der Lieferkette ist das Sicherheitsdatenblatt.

Im Rahmen unserer Überwachungen werden Sicherheitsdatenblätter genutzt, um beispielweise die Einstufung und Kennzeichnung der Produkte zu überprüfen. Dabei zeigt sich häufig, dass Sicherheitsdatenblätter in Inhalt, Form oder Aktualität nicht den Erfordernissen der REACH-VO entsprechen.

Jeder Registrant erhält nach erfolgter Registrierung eine so genannte Registriernummer, die u.a. in den Sicherheitsdatenblättern für Stoffe und Gemische anzugeben ist. Anhand dieser Nummer überprüft das LAVG, ob der Registrierungspflicht nachgekommen wurde.

Für einige Stoffe hat sich im Rahmen des Bewertungsverfahrens nach REACH ergeben, dass diese als besonders besorgniserregend anzusehen sind. Eine aktuelle Auflistung dieser Stoffe findet sich in der so genannten „Kandidatenliste“.

Sind einer oder mehrere dieser Stoffe in einem Erzeugnis zu mehr als 0,1 Gew.-% enthalten, so hat jeder Lieferant die Pflicht, dem Abnehmer des Erzeugnisses Hinweise für dessen sichere Verwendung, mindestens aber den/die Namen des/der Stoffe(s) zur Verfügung zu stellen. Auch dem Verbraucher eines solchen Erzeugnisses sind diese Informationen auf Wunsch innerhalb von 45 Tagen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Nach einem Priorisierungsverfahren für die Stoffe der Kandidatenliste erfolgt eine Aufnahme in den Anhang XIV der REACH-Verordnung. Sie werden damit bezüglich des weiteren Inverkehrbringens für bestimmte Verwendungen zulassungspflichtig. Durch das Zulassungsverfahren soll das Inverkehrbringen und die Verwendung von besonders besorgniserregenden Stoffen auf lediglich zugelassene Verwendungszwecke begrenzt werden. So soll sichergestellt werden, dass die von diesen Stoffen ausgehenden Risiken sicher beherrscht und diese Stoffe schrittweise durch geeignete Alternativstoffe ersetzt werden. Mit der Aufnahme in den Anhang XIV wird u.a. das so genannte Ablaufdatum vorgegeben. Ist das Ablaufdatum überschritten, darf der Stoff als solcher oder in einem Gemisch (oberhalb bestimmter Grenzwerte) ohne eine entsprechende fall- und anwendungsspezifische Zulassung nicht mehr in den Verkehr gebracht oder verwendet werden.

Neben der Zulassungspflicht besteht auch die Möglichkeit, dass ein Mitgliedsstaat oder die EU-Kommission einen generellen Antrag auf Beschränkung eines gefährlichen Stoffes oder einer Stoffgruppe stellt. Wird diesem Antrag nach einer umfangreichen Prüfung der gesamtgesellschaftlichen Kosten und dem Nutzen dieser Beschränkung stattgegeben, so wird ein Eintrag in den Anhang XVII der REACH-Verordnung vorgenommen. Das LAVG überwacht die Einhaltung dieser Beschränkungen.

Umfassende Leitlinien und Hinweise zu den Rechten und Pflichten, die sich aus der REACH-Verordnung ergeben, finden Sie auf den Seiten der European Chemicals Agency (ECHA).

Link zur European Chemicals Agency (ECHA)