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Welche Möglichkeiten der Durchsetzung haben wir?

1. Beratung

Viele Hersteller, Lieferanten und Händler verstoßen nicht vorsätzlich gegen geltende Regelungen. Ein großer Teil der Verstöße resultiert aus Unkenntnis der sehr komplexen und dynamischen Gesetzeslage oder ist schlicht ein (unbeabsichtigter) Fehler. Deshalb gehört es zu unserem Selbstverständnis, die Marktteilnehmer zu beraten und auf Missstände aufmerksam zu machen. Häufig werden die Mängel dann innerhalb einer gestellten Frist behoben.

2. Kooperation mit anderen Behörden innerhalb Deutschlands und der EU

Das LAVG tauscht mit Hilfe der Informationssysteme RAPEX und ICSMS Meldungen über gefährliche Produkte mit anderen Behörden in Deutschland und der EU aus. So wird sichergestellt, dass alle Marktüberwachungsbehörden schnell und einheitlich vorgehen, um die Verbraucher vor gefährlichen Produkten zu schützen.

3. Verkaufsverbot

Werden Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Gefahr für den Verbraucher darstellen, so werden Verkaufsverbote ausgesprochen. Das trifft auch zu, wenn ein Produkt aufgrund von festgestellten Mängeln nicht verkehrsfähig ist, und die Mängel innerhalb einer gestellten Frist nicht behoben werden.

4. Verwarn- und Bußgelder, Strafanzeigen

Letztlich sind Verstöße gegen geltendes Recht Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten, die durch entsprechende Verwarn- und Bußgelder oder Strafanzeigen entsprechend des Chemikaliengesetztes und der Chemikaliensanktionsverordnung geahndet werden.