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Verbote und Beschränkungen nach REACH-Verordnung: Anhang XVII

© LAVG V5
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Die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 regelt im Anhang XVII Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Praxisrelevante Beispiele sind:

  • das Verbot, kanzerogene, mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe an die breite Öffentlichkeit abzugeben

  • ein Verbot von Quecksilber für die Verwendung in Fieberthermometern

  • eine Begrenzung des Cadmiumgehaltes in Kunststoff- und Schmuckerzeugnissen auf 0,01 Gew.-%

  • Beschränkungen für die Verwendung bestimmter gesundheitsgefährdender Phthalate (Weichmacher) in Spielzeug und Babyartikeln

  • eine Begrenzung des Toluol-, Benzol- und Chloroformgehaltes in Klebern für die breite Öffentlichkeit auf 0,1 Gew.-%

Im Rahmen der Marktüberwachung werden beispielsweise Sekundenkleber oder Vulkanisierlösungen in Fahrradreparatursets beprobt. Hierbei wurden in der Vergangenheit teils erhebliche Überschreitungen der Konzentrationsgrenzwerte für Chloroform bzw. Toluol ermittelt. Beide Stoffe sind stark toxisch. Beispielsweise ist Toluol beim Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich, es steht im Verdacht, ungeborene Kinder im Mutterleib zu schädigen, es schädigt die Nieren, das Nervensystem und vermutlich die Leber, führt nach Inhalation zu Müdigkeit, Bewusstseinstrübungen und Koordinationsstörungen, macht abhängig, führt zu schweren Reizungen der Augen und der Atemwege, und kann Allergien auslösen. Aufgrund dieser toxischen Eigenschaften dürfen Klebstoffe und Farbsprühdosen bei Abgabe an die breite Öffentlichkeit nur maximal 0,1% Toluol enthalten.

Weitere Beispiele aus der Praxis finden Sie in unseren Jahresberichten, die unter "Chemikaliensicherheit, chemikalienrechtliche Marktüberwachung" sowie unter "Publikationen der Abteilung Arbeitsschutz" veröffentlicht sind.