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Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung und Werbung

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Zum Schutz der Verbraucher müssen gefährliche Stoffe und Gemische eingestuft werden. D. h., ihnen werden nach in der CLP-Verordnung (EG 1272/2008) festgelegten und europaweit geltenden Kriterien Gefahrenklassen/-kategorien zugeordnet. Durch eine dieser Zuordnung entsprechenden Kennzeichnung werden die Verbraucher auf diese Gefahren aufmerksam gemacht.

Insbesondere muss durch Piktogramme, Signalwörter und ausformulierte Gefahren- und Sicherheitshinweise über die vom Produkt ausgehenden Gefahren und über den sicheren Umgang mit dem Produkt informiert werden. Diese und weitere Informations- und Kennzeichnungsvorschriften gelten nicht nur für die Produktetiketten, sondern auch für Werbematerialien, Webseiten und Onlineshops. Genaue Hinweise zur Gestaltung von Webseiten finden Sie im Internetleitfaden der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC).

Link zum Internetleitfaden der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheite (BLAC)

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Gefährliche Produkte müssen beispielsweise so verpackt werden, dass sie nicht die Neugier von Kindern erwecken oder eine Verwechslungsgefahr mit Lebensmitteln oder Kosmetika besteht. Ein Negativbeispiel sind die im Bild oben gezeigten Mottenkugeln, die äußerlich aussehen wie Traubenzucker, jedoch toxisches Naphthalin enthalten. Hier besteht für Kinder eine große Verwechslungsgefahr. Deshalb darf dieses Produkt nicht an die Öffentlichkeit abgegeben werden.

Ähnlich sieht es aus, wenn gefährliche Produkte nicht die vorgeschriebenen kindergesicherten Verschlüsse aufweisen. Häufig finden sich beispielsweise hautätzende Produkte, die nur mit einfachen Schraubverschlüssen versehen sind. Auch niederviskose Farben, Lacke und Öle, die bei versehentlichem Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein können (Aspirationstoxizität), sind teilweise nicht mit kindergesicherten Verschlüssen versehen und dürfen so nicht an die Öffentlichkeit abgegeben werden.

Über die korrekte Kennzeichnung hinausgehend gibt es besondere Bestimmungen hinsichtlich der Verpackung zum Schutz von Kindern und (seh-) behinderten Menschen. So müssen einige Produkte mit kindergesicherten Verschlüssen und tastbaren Gefahrenhinweisen ausgestattet sein.

Beispiele aus der Praxis der vergangenen Jahre finden Sie in den jeweiligen Jahresberichten, die unter "Chemikaliensicherheit, chemikalienrechtliche Marktüberwachung" sowie unter "Publikationen der Abteilung Verbraucherschutz" veröffentlicht sind.

Über die korrekte Kennzeichnung hinausgehend gibt es besondere Bestimmungen hinsichtlich der Verpackung zum Schutz von Kindern und (seh-) behinderten Menschen. So müssen einige Produkte mit kindergesicherten Verschlüssen und tastbaren Gefahrenhinweisen ausgestattet sein.

Beispiele aus der Praxis der vergangenen Jahre finden Sie in den jeweiligen Jahresberichten, die unter "Chemikaliensicherheit, chemikalienrechtliche Marktüberwachung" sowie unter "Publikationen der Abteilung Verbraucherschutz" veröffentlicht sind.

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