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Strahlenschutz

Dekoratives Bild.
© filin174 - stock.adobe.com
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Der Strahlenschutz hat das Ziel, Mensch und Umwelt vor den schädigenden Wirkungen von Strahlung zu schützen. Grundsätzlich werden im Strahlenschutz Ionisierende Strahlung und Nichtionisierende Strahlung unterschieden. Zur Nichtionisierenden Strahlung rechnet man Optische Strahlung und Elektromagnetische Felder.

Im Land Brandenburg ist das Ministerium für Gesundheit und Soziales (MGS) als oberste Landesbehörde für den Strahlenschutz zuständig. Der überwiegende Teil der vom Gesetzgeber vorgegebenen behördlichen Aufgaben im Strahlenschutz wurde vom MGS dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) , als eine der zwei im Geschäftsbereich des MGS tätigen Landesoberbehörden, mittels der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Strahlenschutzes (Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung - StrlZV) vom 29. Oktober 2002 (GVBl.II/02, [Nr. 28], S.618), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Januar 2021 (GVBl.II/21, [Nr. 11]), übertragen.

Innerhalb des LAVG wurden die Zuständigkeiten folgenden Abteilungen und deren Dezernaten übertragen:

Das Dezernat V4 (Strahlenschutz in kerntechnischen Anlagen, radioaktive Abfälle, Umweltradioaktivität, nichtionisierende Strahlung) der Abteilung Verbraucherschutz ist für den Strahlenschutz in kerntechnischen Anlagen, die Entsorgung radioaktiver Abfälle, die Überwachung der Umweltradioaktivität und für den Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischen Feldern zuständig.