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LAVG als Träger öffentlicher Belange bei Planungs- und Genehmigungsverfahren

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© alphaspirit - stock.adobe.com
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Beteiligung

Das LAVG ist Träger vielfältiger öffentlicher Belange, die in unterschiedlichen Beteiligungsverfahren gegenüber der/dem Verfahrensträger/in vertreten werden.


Bauleitplanung

Bei der Bauleitplanung holen die Städte und Gemeinden (Verfahrensträger/innen) bei Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (TöB), deren Aufgaben durch die Planung berührt werden können, Stellungnahmen zum Planentwurf und zur Begründung ein (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Mit dem Verfahren wird das Ziel verfolgt, die berührten Belange möglichst vollständig zu ermitteln und zutreffend zu bewerten, ehe sie abschließend abgewogen werden. Die TöB müssen innerhalb von einem Monat Stellung nehmen, nicht fristgerecht eingereichte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben.

Nähere Festlegungen zum Verfahren sind dem Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung vom 20. Oktober 2020 zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach dem Baugesetzbuch im Land Brandenburg (TöB-Runderlass - TöB-RdErl) zu entnehmen.

Materiell sind Fragen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Strahlenschutzes am Arbeitsplatz berührt, ebenso der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor nichtionisierender Strahlung und elektromagnetischen Feldern (z.B. durch Hochspannungsleitungen und –verteilanlagen oder durch Funksendemasten) sowie vor Radioaktivität durch natürlich vorkommende radioaktive Stoffe (insb. Radon) und radioaktive Altlasten.


Baugenehmigungsverfahren

Im Baugenehmigungsverfahren wird das LAVG von den Landkreisen und kreisfreien Städten auf Grundlage von § 69 Brandenburgische Bauordnung beteiligt. Die Stellungnahme ist innerhalb eines Monats abzugeben, andernfalls kann die Baugenehmigungsbehörde davon ausgehen, dass die vom LAVG wahrzunehmenden öffentlichen Belange der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegenstehen.

 Betroffen sind z. B. folgende Belange:

  • Errichten einer baulichen Anlage, die später als Arbeitsstätte eingerichtet und betrieben werden soll
  • Futtermittelwerke
  • Funksendemasten
  • Radioaktive Altlasten oder natürlich vorkommende radioaktive Stoffe

 

BImSchG-Verfahren

Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) wird das LAVG ebenfalls beteiligt. Hier gilt es zu prüfen, ob andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der geplanten immissionsschutzrechtlichen Anlage nicht entgegenstehen. Dies betrifft beispielsweise das Herstellen und Verwenden von Gefahrstoffen sowie die Prüfung, ob Anlagenteile die Anforderungen der Rechtsvorschriften zum Inverkehrbringen oder zur erstmaligen Verwendung erfüllen.

Weiterhin durch das LAVG zu prüfen sind die Einhaltung des Futtermittelrechts (außerhalb der Primärproduktion), des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts (bei Biogas-und Kompostieranlagen), die Einhaltung der Verordnung über elektromagnetische Felder sowie der Anforderungen zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt durch natürlich vorkommende radioaktive Stoffe und radioaktive Altlasten, die Einhaltung der chemikalienrechtlichen Inverkehrbringensregelungen, die Verpflichtungen der Wirtschaftsbeteiligten nach der REACH-Verordnung und die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz vor klimaschädlichen Gasen (F-Gase).

Digitale Beteiligung in der Bauleitplanung mit dem Planungsportal Brandenburg

Die Bauleitplanung kann sowohl im klassischen Verfahren in Papierform, neuerdings aber auch in digitaler Beteiligung durchgeführt werden.

Hierzu steht den Verfahrensträgerinnen und Verfahrensträgern das Planungsportal Brandenburg zur Verfügung, das die Onlineplattform „Bauleitplanung Online“ nutzt.

Das LAVG ist registriert und begrüßt die digitale Beteiligung durch die Verfahrensträger/innen ausdrücklich.