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Ankündigung der Fortbildungsreihe 2025 zur Aufrechterhaltung der Sachkunde nach § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung und/oder zur Erlangung der Sachkunde nach der Biozidrechts-Durchführungsverordnung

- Erschienen am 20.12.2024

Nach § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) besteht die Gültigkeit einer Sachkunde oder der anderweitigen Qualifikation, die der Sachkunde entspricht, bis sechs Jahre nach ihrem Erwerb. Danach ist zur Auffrischung der Sachkunde die Teilnahme an Fortbildungen gefordert. Für die Auffrischung gilt: Die Teilnahme an einer eintägigen Fortbildungsveranstaltung darf bis zu sechs Jahre zurückliegen, die Teilnahme an einer halbtägigen Veranstaltung darf bis zu drei Jahre zurückliegen, damit die Sachkunde nachgewiesen ist.

Ab 01.01.2025 erfordert zudem die Abgabe zahlreicher Biozid-Produkte eine Sachkunde.

Das Dezernat V5 "Chemikaliensicherheit, chemikalienrechtliche Marktüberwachung" des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) bietet 2025 Fortbildungsveranstaltungen zur Aufrechterhaltung der Sachkunde nach § 11 der ChemVerbotsV und/oder zur Erlangung der Sachkunde nach der Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) an.

Die Anmeldung ist ab sofort möglich.

Details zu den Fortbildungsterminen, -inhalten sowie den Link zum Anmeldeformular stellen wir Ihnen nachfolgend zur Verfügung.

Weiterführende Informationen

Abbinder

Datum
20.12.2024
Rubrik
Verbraucherschutz , Termin