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Überwachung nach dem Medizinproduktegesetz

Die gesetzliche Grundlage für die regelmäßige Überwachung von Einrichtungen bildet § 26 des Medizinproduktegesetzes.

Die Abteilung Gesundheit des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ist für die Überwachung auf dem Gebiet der nichtaktiven Medizinprodukte zuständig. Die Zuständigkeit für aktive Medizinprodukte liegt bei der Abteilung Arbeitsschutz.

Um eine einheitliche Überwachung zu gewährleisten, kommt ein länderübergreifendes Qualitätssicherungssystem zum Einsatz.

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