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Laborüberwachung nach Infektionsschutzgesetz – Tätigkeiten mit Krankheitserregern

Dekoratives Bild.
© Photographee.eu - stock.adobe.com
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Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) ist die zuständige Behörde für die behördlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Tätigkeiten mit Krankheitserregern. Das Dezernat G4 der Abteilung Gesundheit des LAVG ist zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen sowie für weitere behördliche Maßnahmen bei Tätigkeiten mit Krankheitserregern. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind im Neunten Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) festgelegt.

Tätigkeiten wie das Arbeiten mit, Abgeben, Aufbewahren, Verbringen oder Ausführen von Krankheitserregern unterliegen grundsätzlich einer Erlaubnis- und Anzeigepflicht. Dafür müssen geeignete Räume und Einrichtungen vorhanden sein, wobei die Ausstattung entsprechend der jeweiligen Risiken angepasst werden muss. Die Erlaubnis wird dabei personenbezogen erteilt (§ 44 IfSG).

Wer beabsichtigt, Tätigkeiten mit Krankheitserregern aufzunehmen, muss dies der zuständigen Behörde vor Beginn anzeigen. Die hierfür erforderlichen Angaben sind in § 49 IfSG geregelt.

Wer eine Tätigkeit mit Krankheitserregern ausübt, hat jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit gem. § 50 IfSG unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Anzuzeigen ist auch die Beendigung oder Wiederaufnahme einer Tätigkeit.

Ausnahme für bestimmte Berufsgruppen

Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und -ärzte sowie Tierärztinnen und -ärzte benötigen keine Erlaubnis, sofern sie im Rahmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit mikrobiologische Untersuchungen zur orientierenden medizinischen oder veterinärmedizinischen Diagnostik durchführen. Voraussetzung ist, dass dabei keine Methoden zur Vermehrung oder zum Nachweis meldepflichtiger Erreger angewendet werden und sich die Untersuchungen ausschließlich auf die Behandlung eigener Patientinnen und Patienten beziehen (§ 45 IfSG). Auch diese Tätigkeiten sind jedoch meldepflichtig.

Die Aufsicht über alle erlaubnis- und anzeigepflichtigen Tätigkeiten mit Krankheitserregern liegt bei der zuständigen Behörde (§ 51 IfSG).