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Gesundheitsfachberufe - Anerkennung von Praxisstätten und Voraussetzungen zur Praxisanleitung in den praktischen Einrichtungen

Praxisanleitung in der Ausbildung zur Pflegefachfrau / zum Pflegefachmann

In § 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflAPrV) ist geregelt, welche Qualifikationen Praxisanleiterinnen und -anleiter nachweisen müssen. Im Land Brandenburg kommen die im Download hinterlegten Festlegungen zur Anwendung.

Praxisanleitung in der Ausbildung zur Medizinischen Technologin / zum Medizinischen Technologen

In § 8 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen (MTAPrV) ist geregelt, welche Qualifikationen Praxisanleiterinnen und -anleiter nachweisen müssen. Im Land Brandenburg kommen die im Download hinterlegten Festlegungen zur Anwendung.

Praxisanleitung im Rahmen des Hebammenstudienganges

In § 10 der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) ist geregelt, welche Qualifikationen Praxisanleiterinnen und -anleiter nachweisen müssen, um in der Praxisanleitung tätig werden zu können.  Im Land Brandenburg kommen die im Download hinterlegten Festlegungen zur Anwendung.

Praktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zur Notfallsanitäterin / zum Notfallsanitäter

Gemäß § 5 Abs. 2 NotSanG findet die praktische Ausbildung an genehmigte Lehrrettungswachen und an geeignete Krankenhäuser statt. Weitere Hinweise und Informationen sowie Antragsformulare entnehmen Sie bitte den angebotenen Downloads.

Praktische Ausbildung im Rahmen der Ausbildung für Operationstechnische und Anästhesietechnische Assistentinnen und Assistenten

Gemäß § 14 Abs. 2 ATA-OTA-G wird die praktische Ausbildung in einem dafür geeigneten Krankenhaus oder in mehreren dafür geeigneten Krankenhäusern durchgeführt. Teile der praktischen Ausbildung können auch in einer dafür geeigneten ambulanten Einrichtung oder in mehreren dafür geeigneten ambulanten Einrichtungen durchgeführt werden, soweit diese Teile der praktischen Ausbildung die praktische Ausbildung im Krankenhaus nicht überwiegen. Die Eignung als Einrichtung der praktischen Ausbildung stellt das LAVG fest. Den Antrag und Erhebungsbogen entnehmen Sie bitte den angebotenen Downloads.

Mit Inkrafttreten der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (ATA-OTA-APrV) zum 01.01.2022 müssen Praxisanleiterinnen und -anleiter folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als
    • Anästhesietechnische/r Assistent/-in
    • Operationstechnische/r Assistent/-in
    • nach DKG
    • Altenpfleger/-in oder als Krankenschwester/Krankenpfleger oder als Kinderkrankenschwester/Kinderkrankenpfleger und eine Fachweiterbildung für den Operationsdienst oder eine Fachweiterbildung für die Intensivpflege und Anästhesie absolviert hat
  • mindestens 1 Jahr Berufserfahrung im jeweiligen Berufsfeld
  • mindestens 300 Stunden berufspädagogische Zusatzqualifikation
  • sowie eine berufspädagogische Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich

Zur Praxisanleitung sind auch Personen, die:

  • zum 31.12.2021 nachweislich als Praxisanleiterin oder -anleiter in der anästhesietechnischen oder in operationstechnischen Assistenz eingesetzt sind oder nachweislich über die Qualifikation verfügen, die bis zum 31.12.2021 zum Einsatz als Praxisanleiter/-in befähigt haben
  • über Berufserfahrung in dem jeweiligen Berufsfeld von mindestens einem Jahr verfügen
  • kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absolvieren.

Die Nachweise der Fortbildungen sind bei der zuständigen Behörde jährlich zu erbringen (Stichtag 31.12. eines Jahres).

Die Dokumentation sollte sich dabei nach den Anlagen "Nachweis über die berufspädagogische Zusatzqualifikation" und "Nachweis über die berufspädagogische Fortbildung" richten.

Ermächtigung von Einrichtungen zur Annahme von praktisch Tätigen in der Ausbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder zum Masseur und medizinischen Bademeister

Die Ausbildung zum Beruf von Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen oder Masseuren und medizinischen Bademeistern ist im Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) sowie in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-AprV) geregelt.

In der Ausbildung ist gemäß § 7 MPhG auch eine praktische Tätigkeit im Umfang von 800 Stunden zu absolvieren. Diese wird in ermächtigten Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen abgeleistet.

Eine Liste über derzeit ermächtigte Einrichtungen finden Sie hier:
https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/weitere-verzeichnisse/verzeichnisliste/~medizinische-massagen-und-baeder-praxisstaetten

Gemäß der Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie zur Durchführung der praktischen Ausbildung für Berufe nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz und dem Ergotherapeutengesetz vom 25. Juni 2005 (ABl.728) können neben Krankenhäusern als andere geeignete medizinische Einrichtungen

  • Rehabilitationseinrichtungen,
  • Praxen von Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen oder Masseuren und medizinischen Bademeistern
  • und Physiotherapeutische Praxen, in denen Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen oder Masseuren und medizinischen Bademeistern angestellt sind,

anerkannt werden.

Den Antrag und Erhebungsbogen entnehmen Sie bitte den angebotenen Downloads.

Weitere Informationen zum Download