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Überwachungsbedürftige Anlagen

© Julia - stock.adobe.com
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Für Arbeitsmittel sind vor erstmaliger Verwendung, vor Inbetriebnahme nach Montage und wiederkehrend entsprechend der Gefährdungsbeurteilung Prüfungen durch eine befähigte Person erforderlich. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Prüfaufzeichnung mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Für bestimmte Arbeitsmittel nach Anhang 3 BetrSichV sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme, vor Wiederinbetriebnahme nach Maßnahmen welche die Sicherheit beeinflussen (prüfpflichtige Änderung) und wiederkehrend nach Maßgabe der Vorgaben aus dem Anhang 3 BetrSichV Prüfungen durch eine befähigte Person erforderlich. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Prüfaufzeichnung nach Maßgabe der Vorgaben aus dem Anhang 3 BetrSichV aufzubewahren.

Für überwachungsbedürftige Anlagen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder vor Wiederinbetriebnahme nach Maßnahmen welche die Sicherheit beeinflussen (prüfpflichtige Änderung) Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) erforderlich. Nach Maßgabe der im Anhang 2 BetrSichV genannten Vorgaben können Prüfungen durch befähigte Personen (bP) durchgeführt werden. Innerhalb vorgebender Höchstfristen (siehe Anhang 2 BetrSichV) legt der Arbeitgeber Art und Umfang der regelmäßig und wiederkehrend erforderlichen Prüfungen und die Prüffristen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in Abstimmung mit der ZÜS fest. Über das Ergebnis der Prüfung ist eine Prüfbescheinigung (ZÜS) oder eine Prüfaufzeichnung (bP) während der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort aufzubewahren.