Arbeitszeit
Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen werden die einzelnen Arbeitszeiten addiert.
Für die Arbeitszeitgestaltung in den Betrieben gibt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) den Rahmen vor. Innerhalb der vorgegebenen gesetzlichen Grenzen kann der Arbeitgeber die Arbeitszeit flexibel gestalten und den betriebsspezifischen Gegebenheiten anpassen. Die Arbeitszeiten sind jedoch auf der Grundlage der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu planen.
Bei der Arbeitszeitgestaltung sind u. a. folgende Vorschriften des ArbZG zu beachten:
- Werktägliche Arbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit (Montag bis Sonnabend) darf acht Stunden betragen. Unter Beachtung von Ausgleichszeiträumen kann sie auf bis zu 10 Stunden verlängert werden (§ 3 ArbZG).
- Ruhepausen
Bei Arbeitszeiten von mehr als sechs bis zu neun Stunden sind Ruhepausen von mindestens 30 Minuten und bei Arbeitszeiten von mehr als neun Stunden von mindestens 45 Minuten zu gewähren. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden (§ 4 ArbZG).
- Ruhezeit
Nach der täglichen Arbeitszeit muss den Beschäftigten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden. In einzelnen Branchen ist die Verkürzung der Ruhezeit auf 10 Stunden möglich. Jede verkürzte Ruhezeit muss ausgeglichen werden, indem innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen eine Ruhezeit auf mindestens 12 Stunden verlängert wird (§ 5 ArbZG).
- Sonn- und Feiertagsarbeit
- Die Beschäftigten dürfen grundsätzlich nicht an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr beschäftigt werden (§ 9 Abs. 1 ArbZG).
- Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 ArbZG mit den in § 10 ArbZG aufgeführten Tätigkeiten beschäftigt werden (gesetzlicher Ausnahmekatalog).
- Für die Beschäftigung an einem Sonntag ist den Beschäftigten ein Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen zu gewähren. Bei Arbeiten an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, ist ein Ersatzruhetag innerhalb der folgenden acht Wochen einzuräumen.
- In mehrschichtigen Betrieben kann unter bestimmten Voraussetzungen die Sonn- und Feiertagsruhe um sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden (§ 9 Abs. 2 ArbZG).
- Bei Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen können durch das LAVG Ausnahmebewilligungen zur Beschäftigung an Sonn und Feiertagen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2a, 2b und 2c ArbZG sowie § 13 Abs. 5 ArbZG erteilt werden. Bitte nutzen Sie das dafür vorgesehene Formular.
- Ausnahmen in besonderen Fällen
In Notfällen und außergewöhnlichen Fällen (z. B. Katastrophen, extreme Wetterlagen) kann von den Forderungen des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden (§ 14 ArbZG).
- Ausnahmen im öffentlichen Interesse
Soweit es im öffentlichen Interesse dringend notwendig ist, können durch das LAVG weitergehende Ausnahmen zu den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zugelassen werden (§ 15 Abs. 2 ArbZG).
Für Kinder, Jugendliche, schwangere und stillende Frauen und Heimarbeiterinnen bzw. Heimarbeiter gelten besondere Vorschriften, z. B. Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Heimarbeitsgesetz.
Zuständig für Fragen zur Arbeitszeitgestaltung ist im Land Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG).