Anerkennung von Schulungsangeboten zur Früherkennung einer Glücksspielsucht

Anerkennung von Schulungsangeboten gemäß §4 SpielhSozV
Im Rahmen von Präventionsmaßnahmen gegen die Glücksspielsucht sind gem. § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Brandenburgischen Spielhallengesetzes (BbgSpielhG) i. V. m. § 2 Abs. 4 der Spielhallensozialkonzeptverordnung (SpielhSozV) Betreibende von Spielhallen dazu verpflichtet, das Aufsichtspersonal der Spielhalle zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit und nachfolgend alle zwei Jahre in der Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens auf eigene Kosten schulen zu lassen. Detaillierte Festlegungen zu Inhalt, Umfang und zum behördlichen Anerkennungsverfahren dieser Schulungen sind in der Spielhallensozialkonzeptverordnung getroffen.
Anträge zur Anerkennung von Schulungsangeboten gem. § 4 SpielhSozV werden im Dezernat G1 (Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Akademischen Heilberufen und Gesundheitsfachberufen / Approbations- und Erlaubniswesen / Schulaufsicht) des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit bearbeitet.
Anerkennung von Schulungsangeboten gemäß §4 SpielhSozV
Im Rahmen von Präventionsmaßnahmen gegen die Glücksspielsucht sind gem. § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Brandenburgischen Spielhallengesetzes (BbgSpielhG) i. V. m. § 2 Abs. 4 der Spielhallensozialkonzeptverordnung (SpielhSozV) Betreibende von Spielhallen dazu verpflichtet, das Aufsichtspersonal der Spielhalle zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit und nachfolgend alle zwei Jahre in der Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens auf eigene Kosten schulen zu lassen. Detaillierte Festlegungen zu Inhalt, Umfang und zum behördlichen Anerkennungsverfahren dieser Schulungen sind in der Spielhallensozialkonzeptverordnung getroffen.
Anträge zur Anerkennung von Schulungsangeboten gem. § 4 SpielhSozV werden im Dezernat G1 (Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Akademischen Heilberufen und Gesundheitsfachberufen / Approbations- und Erlaubniswesen / Schulaufsicht) des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit bearbeitet.
Anerkennung von Schulungsangeboten gemäß §4 SpielhVerbV
Anträge zur Anerkennung von besonderen Schulungsangeboten für das Personal von Verbundspielhallen gem. §4 SpielhVerbV werden im Dezernat G1 (Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in akademischen Heilberufen & Gesundheitsfachberufen, Approbations- und Erlaubniswesen, Schulaufsicht) des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit bearbeitet.
Anerkennung von Schulungsangeboten gemäß §4 SpielhVerbV
Anträge zur Anerkennung von besonderen Schulungsangeboten für das Personal von Verbundspielhallen gem. §4 SpielhVerbV werden im Dezernat G1 (Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in akademischen Heilberufen & Gesundheitsfachberufen, Approbations- und Erlaubniswesen, Schulaufsicht) des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit bearbeitet.