Hauptmenü

Humanmedizin in Brandenburg studieren

© Minerva Studio - stock.adobe.com
© Minerva Studio - stock.adobe.com

Dem Fachbereich Humanmedizin des Landesprüfungsamtes für Akademische Heilberufe obliegt die Vorbereitung, Organisation und Durchführung des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Land Brandenburg.

Darüber hinaus werden die Studierenden der Humanmedizin an der HMU Health and Medical University Potsdam der Standorte Potsdam, Düsseldorf/Krefeld und München sowie der Medizinischen Hochschule Brandenburg Theodor Fontane (MHB) und der Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem (MUL-CT) zu Einzelfragen zur Ausbildung in Erster Hilfe, zum Krankenpflegedienst, zur Famulatur, zum Praktischen Jahr sowie zu den staatlichen Prüfungsabschnitten beraten.

Der Fachbereich Humanmedizin übernimmt zudem die Anrechnung von Studienzeiten sowie die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen für die Humanmedizin aus im Ausland betriebenen fachgleichen und fachverwandten Studiengängen sowie aus im Inland betriebenen fachverwandten Studiengängen, wenn die antragstellenden Personen an einer der oben genannten Hochschulen für ein Studium der Humanmedizin zugelassen oder eingeschrieben bzw., sofern noch keine Zulassung oder Einschreibung für ein Studium der Humanmedizin in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist, im Land Brandenburg geboren sind.

Für die Beantwortung Ihrer Fragen stehen Ihnen die Mitarbeitenden des Fachbereiches Humanmedizin gerne während der telefonischen Servicezeiten dienstags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr unter der Service-Telefonnummer 0331 8683 - 794 zur Verfügung. Gerne nimmt der Fachbereich Humanmedizin Ihre Fragen auch unter der E-Mail-Adresse LPA@LAVG.Brandenburg.de entgegen.

Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. So können sich die Mitarbeitenden ausreichend Zeit für Ihr Anliegen nehmen.


Unsere Aufgaben

  • Beratung bei Fragen
    • zur Ausbildung in Erster Hilfe,
    • zum Krankenpflegedienst,
    • zur Famulatur,
    • zum Praktischen Jahr,
    • zur Anmeldung und Zulassung zum Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

Wichtige Informationen und die Antragsformulare finden Sie nachfolgend unter Downloads.

  • Beratung bei Fragen
    • zur Ausbildung in Erster Hilfe,
    • zum Krankenpflegedienst,
    • zur Famulatur,
    • zum Praktischen Jahr,
    • zur Anmeldung und Zulassung zum Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

Wichtige Informationen und die Antragsformulare finden Sie nachfolgend unter Downloads.

  • Organisation und Durchführung des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
  • Beratung zur Anrechnung und Anerkennung von im Inland erworbenen verwandten und im Ausland im Rahmen eines Humanmedizinstudiums erbrachten Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen

   Wichtige Informationen und die Antragsformulare finden Sie nachfolgend unter Downloads.

  • Organisation und Durchführung des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
  • Beratung zur Anrechnung und Anerkennung von im Inland erworbenen verwandten und im Ausland im Rahmen eines Humanmedizinstudiums erbrachten Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen

   Wichtige Informationen und die Antragsformulare finden Sie nachfolgend unter Downloads.

Struktur und Ablauf des Studiums

Die ärztliche Ausbildung ist in der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) vom 27.06.2002 in der zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.6.2023 bundeseinheitlich geregelt.

Die ärztliche Ausbildung ist in der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) vom 27.06.2002 in der zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 7.6.2023 bundeseinheitlich geregelt.

Im Land Brandenburg wird das Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule Brandenburg Theodor Fontane (MHB) in Form eines Modellstudiengangs nach § 41 ÄApprO und im Regelstudiengang an der HMU Health and Medival University angeboten.

Im Land Brandenburg wird das Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule Brandenburg Theodor Fontane (MHB) in Form eines Modellstudiengangs nach § 41 ÄApprO und im Regelstudiengang an der HMU Health and Medival University angeboten.

Das Studium der Humanmedizin umfasst

  • ein zwölfsemestriges Vollzeitstudium mit einer Regelstudienzeit von sechs Jahren und drei Monaten einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, das in drei Studienabschnitte (1. Studienabschnitt: 1.-4. Fachsemester (Regelstudiengang) / 1.-5. Fachsemester (Modellstudiengang), 2. Studienabschnitt: 5.-10. Fachsemester (Regelstudiengang) / 6.-10. Fachsemester (Modellstudiengang), 3. Studienabschnitt (= Praktisches Jahr): 11.-12. Fachsemester) gegliedert ist (Besonderheiten Modellstudiengang beachten),
  • eine Ausbildung in Erster Hilfe,
  • einen Krankenpflegedienst von drei Monaten,
  • eine Famulatur von vier Monaten,
  • ein Praktisches Jahr von 48 Wochen und
  • die Ärztliche Prüfung.

Einzelheiten zur inhaltlichen Ausgestaltung der einzelnen Studienabschnitte des Modellstudiengangs entnehmen Sie bitte der Studien- und Prüfungsordnung für den Brandenburgischen Modellstudiengang Humanmedizin, die Sie auf den Internetseiten der Medizinischen Hochschule Brandenburg Theodor Fontane einsehen können. Dort finden Sie außerdem eine Übersicht der Modulanordnung.

Das Studium der Humanmedizin umfasst

  • ein zwölfsemestriges Vollzeitstudium mit einer Regelstudienzeit von sechs Jahren und drei Monaten einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, das in drei Studienabschnitte (1. Studienabschnitt: 1.-4. Fachsemester (Regelstudiengang) / 1.-5. Fachsemester (Modellstudiengang), 2. Studienabschnitt: 5.-10. Fachsemester (Regelstudiengang) / 6.-10. Fachsemester (Modellstudiengang), 3. Studienabschnitt (= Praktisches Jahr): 11.-12. Fachsemester) gegliedert ist (Besonderheiten Modellstudiengang beachten),
  • eine Ausbildung in Erster Hilfe,
  • einen Krankenpflegedienst von drei Monaten,
  • eine Famulatur von vier Monaten,
  • ein Praktisches Jahr von 48 Wochen und
  • die Ärztliche Prüfung.

Einzelheiten zur inhaltlichen Ausgestaltung der einzelnen Studienabschnitte des Modellstudiengangs entnehmen Sie bitte der Studien- und Prüfungsordnung für den Brandenburgischen Modellstudiengang Humanmedizin, die Sie auf den Internetseiten der Medizinischen Hochschule Brandenburg Theodor Fontane einsehen können. Dort finden Sie außerdem eine Übersicht der Modulanordnung.

Nähere Informationen zu den Regelungen in Bezug auf die Ausbildung in Erster Hilfe, den Krankenpflegedienst, die Famulatur und die Ärztliche Prüfung finden Sie in den für Sie auf unseren Internetseiten unter Downloads bereitgestellten Hinweisblättern.

Nähere Informationen zu den Regelungen in Bezug auf die Ausbildung in Erster Hilfe, den Krankenpflegedienst, die Famulatur und die Ärztliche Prüfung finden Sie in den für Sie auf unseren Internetseiten unter Downloads bereitgestellten Hinweisblättern.

Besonderheiten in Bezug auf die Ärztliche Prüfung im BMM

Staatsexamensäquivalente Prüfungsleistungen (M1-Äquivalenz) anstelle des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung

Entsprechend den Regelungen des § 41 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) legen die Studierenden im BMM den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M1), welcher im Regelstudiengang nach dem vierten Fachsemester vorgesehen ist, nicht ab. Stattdessen weisen die Studierenden durch das Erbringen der entsprechenden „staatsexamensäquivalenten“ Prüfungsleistungen in den ersten fünf Fachsemestern nach, dass sie über die im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen. Sie erlangen mit Abschluss des fünften Fachsemesters die sogenannte „M1-Äquivalenz“. Die M1-Äquivalenzprüfungen sind in der Anlage 2 der Prüfungsordnung für den Brandenburgischen Modellstudiengang Medizin dargestellt. Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M2) wird von den Studierenden im Modell- und Regelstudiengang Humanmedizin gleichermaßen als Zugangsvoraussetzung für das elfte Fachsemester und somit das Praktische Jahr entsprechend den Regelungen der §§ 27 bis 29 ÄApprO abgelegt.

Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M3)

Das Studium der Humanmedizin im BMM wird nach dem zehnten Fachsemster mit dem Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M3) gemäß §§ 30 bis 33 ÄApprO abgeschlossen.

Staatsexamensäquivalente Prüfungsleistungen (M1-Äquivalenz) anstelle des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung

Entsprechend den Regelungen des § 41 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) legen die Studierenden im BMM den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M1), welcher im Regelstudiengang nach dem vierten Fachsemester vorgesehen ist, nicht ab. Stattdessen weisen die Studierenden durch das Erbringen der entsprechenden „staatsexamensäquivalenten“ Prüfungsleistungen in den ersten fünf Fachsemestern nach, dass sie über die im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen. Sie erlangen mit Abschluss des fünften Fachsemesters die sogenannte „M1-Äquivalenz“. Die M1-Äquivalenzprüfungen sind in der Anlage 2 der Prüfungsordnung für den Brandenburgischen Modellstudiengang Medizin dargestellt. Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M2) wird von den Studierenden im Modell- und Regelstudiengang Humanmedizin gleichermaßen als Zugangsvoraussetzung für das elfte Fachsemester und somit das Praktische Jahr entsprechend den Regelungen der §§ 27 bis 29 ÄApprO abgelegt.

Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M3)

Das Studium der Humanmedizin im BMM wird nach dem zehnten Fachsemster mit dem Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M3) gemäß §§ 30 bis 33 ÄApprO abgeschlossen.

Abbildung Modellstudiengang Medizin

Die nachfolgende Abbildung gibt exemplarisch den Ablauf des Ausbildungsweges im Brandenburgischen Modellstudiengang Medizin wieder:

Abbildung Modellstudiengang Medizin

Die nachfolgende Abbildung gibt exemplarisch den Ablauf des Ausbildungsweges im Brandenburgischen Modellstudiengang Medizin wieder:

© LAVG
  • 1.-3. Jahr: Erster Studienabschnitt 1.-5. Fachsemester; inklusive Ausbildung in Erster Hilfe und Krankenpflegedienst von drei Monaten; fünftes Fachsemester schließt mit M1-Äquivalenz ab;
  • 3.-5. Jahr: Zweiter Studienabschnitt 6.-10. Fachsemester; inklusive Famulatur von 4 Monaten; anschließend Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M2) als schriftliche Prüfung
  • 6. Jahr: Dritter Studienabschnitt 11.-12. Fachsemester; Praktisches Jahr von 48 Monaten; anschließend Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M3) als mündlich-praktische Prüfung

Abbildung Regelstudiengang Humanmedizin

Die nachfolgende Abbildung gibt exemplarisch den Ablauf des Ausbildungsweges im Regelstudiengang Humanmedizin wieder:

  • 1.-3. Jahr: Erster Studienabschnitt 1.-5. Fachsemester; inklusive Ausbildung in Erster Hilfe und Krankenpflegedienst von drei Monaten; fünftes Fachsemester schließt mit M1-Äquivalenz ab;
  • 3.-5. Jahr: Zweiter Studienabschnitt 6.-10. Fachsemester; inklusive Famulatur von 4 Monaten; anschließend Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M2) als schriftliche Prüfung
  • 6. Jahr: Dritter Studienabschnitt 11.-12. Fachsemester; Praktisches Jahr von 48 Monaten; anschließend Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M3) als mündlich-praktische Prüfung

Abbildung Regelstudiengang Humanmedizin

Die nachfolgende Abbildung gibt exemplarisch den Ablauf des Ausbildungsweges im Regelstudiengang Humanmedizin wieder:

© LAVG
  • 1.-2. Jahr: Erster Studienabschnitt 1.-4. Fachsemester; inklusive Ausbildung in Erster Hilfe und Krankenpflegedienst von drei Monaten; anschließend Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M1) als schriftliche und mündlich-praktische Prüfung;
  • 3.-5. Jahr: Zweiter Studienabschnitt 6.-10. Fachsemester; inklusive Famulatur von 4 Monaten; anschließend Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M2) als schriftliche Prüfung
  • 6. Jahr: Dritter Studienabschnitt 11.-12. Fachsemester; Praktisches Jahr von 48 Monaten; anschließend Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M3) als mündlich-praktische Prüfung

  • 1.-2. Jahr: Erster Studienabschnitt 1.-4. Fachsemester; inklusive Ausbildung in Erster Hilfe und Krankenpflegedienst von drei Monaten; anschließend Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M1) als schriftliche und mündlich-praktische Prüfung;
  • 3.-5. Jahr: Zweiter Studienabschnitt 6.-10. Fachsemester; inklusive Famulatur von 4 Monaten; anschließend Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M2) als schriftliche Prüfung
  • 6. Jahr: Dritter Studienabschnitt 11.-12. Fachsemester; Praktisches Jahr von 48 Monaten; anschließend Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M3) als mündlich-praktische Prüfung

Berufsausübung

Wer in Deutschland den Arztberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Ärztin/Arzt. Die Antragstellung auf Erteilung der Approbation erfolgt beim Dezernat G1 "Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Akademischen Heilberufen und Gesundheitsfachberufen / Approbations- und Erlaubniswesen / Schulaufsicht" im Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.

Die Antragsformulare sowie Hinweise zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie unter nachfolgendem Link.

Wer in Deutschland den Arztberuf ausüben will, bedarf der Approbation als Ärztin/Arzt. Die Antragstellung auf Erteilung der Approbation erfolgt beim Dezernat G1 "Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Akademischen Heilberufen und Gesundheitsfachberufen / Approbations- und Erlaubniswesen / Schulaufsicht" im Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.

Die Antragsformulare sowie Hinweise zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie unter nachfolgendem Link.

Häufig gestellte Fragen und Antworten ...

… zur Ausbildung in Erster Hilfe

Welchen Zweck erfüllt die Ausbildung in Erster Hilfe?

Die Ausbildung in Erster Hilfe ist im § 5 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) geregelt. Sie soll durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in Erster Hilfe vermitteln. Die Ausbildung in Erster Hilfe erfolgt im Brandenburger Modellstudiengang Medizin (BMM) regulär im Rahmen des Moduls Notfallmedizin I im ersten Fachsemester. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Studien- und Prüfungsordnung für den Brandenburger Modellstudiengang Medizin.

Welchen Zweck erfüllt die Ausbildung in Erster Hilfe?

Die Ausbildung in Erster Hilfe ist im § 5 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) geregelt. Sie soll durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in Erster Hilfe vermitteln. Die Ausbildung in Erster Hilfe erfolgt im Brandenburger Modellstudiengang Medizin (BMM) regulär im Rahmen des Moduls Notfallmedizin I im ersten Fachsemester. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Studien- und Prüfungsordnung für den Brandenburger Modellstudiengang Medizin.

Wann ist die Ausbildung in Erster Hilfe nachzuweisen?

Dem Landesprüfungsamt für Akademische Heilberufe ist der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe im Regelstudiengang spätestens mit der Antragstellung auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegen (§10 Abs. 4 ÄApprO).

Bei der Medizinischen Hochschule Brandenburg Theodor Fontane (MHB) wird die Ausbildung in Erster Hilfe von den Studierenden im BMM zum Abschluss des 5. Fachsemesters als Voraussetzung für das Erlangen der „M1-Äquivalenz“ nachgewiesen (§ 21 Abs. 2 Prüfungsordnung für den BMM).

Dem Landesprüfungsamt für Akademische Heilberufe ist der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe – im BMM in der Regel der Nachweis über die Teilnahme am Modul Notfallmedizin I – mit der Antragstellung auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegen.

Wann ist die Ausbildung in Erster Hilfe nachzuweisen?

Dem Landesprüfungsamt für Akademische Heilberufe ist der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe im Regelstudiengang spätestens mit der Antragstellung auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegen (§10 Abs. 4 ÄApprO).

Bei der Medizinischen Hochschule Brandenburg Theodor Fontane (MHB) wird die Ausbildung in Erster Hilfe von den Studierenden im BMM zum Abschluss des 5. Fachsemesters als Voraussetzung für das Erlangen der „M1-Äquivalenz“ nachgewiesen (§ 21 Abs. 2 Prüfungsordnung für den BMM).

Dem Landesprüfungsamt für Akademische Heilberufe ist der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe – im BMM in der Regel der Nachweis über die Teilnahme am Modul Notfallmedizin I – mit der Antragstellung auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegen.

… zum Krankenpflegedienst

Welchen Zweck erfüllt der Krankenpflegedienst?

Der dreimonatige Krankenpflegedienst hat gemäß § 6 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) das Ziel, die Studienanwärterinnen und Studienanwärter oder Studierenden in den Betrieb und die Organisation eines Krankenhauses einzuführen und mit den üblichen Verrichtungen der Pflege vertraut zu machen. Er ist in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung mit einem Pflegeauswand abzuleisten, die dem eines Krankenhauses vergleichbar ist.

Welchen Zweck erfüllt der Krankenpflegedienst?

Der dreimonatige Krankenpflegedienst hat gemäß § 6 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) das Ziel, die Studienanwärterinnen und Studienanwärter oder Studierenden in den Betrieb und die Organisation eines Krankenhauses einzuführen und mit den üblichen Verrichtungen der Pflege vertraut zu machen. Er ist in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung mit einem Pflegeauswand abzuleisten, die dem eines Krankenhauses vergleichbar ist.

Wann ist der Krankenpflegedienst abzuleisten?

Der Krankenpflegedienst ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums zu absolvieren.

Wird der Krankenpflegedienst vor Beginn des Studiums abgeleistet, so ist er erst nach Ausstellung der Hochschulzugangsberechtigung zu beginnen und wird nur dann anerkannt.

Dem Landesprüfungsamt für Akademische Heilberufe ist der Nachweis über die Ableistung des Krankenpflegedienstes von den Studierenden im Regelstudiengang spätestens mit der Antragstellung auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegen (§ 10 Abs. 4 ÄApprO) und von den Studierenden im Brandenburger Modellstudiengang Medizin (BMM) zum Abschluss des 5. Fachsemesters als Voraussetzung für das Erlangen der „M1-Äquivalenz“ bei der Medizinischen Hochschule Brandenburg Theodor Fontane (MHB) nachzuweisen (§ 21 Abs. 2 Prüfungsordnung für den BMM).

Dem Landesprüfungsamt für Akademische Heilberufe ist der Nachweis über die Ableistung des Krankenpflegedienstes spätestens mit der Antragstellung auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegen.

Wann ist der Krankenpflegedienst abzuleisten?

Der Krankenpflegedienst ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums zu absolvieren.

Wird der Krankenpflegedienst vor Beginn des Studiums abgeleistet, so ist er erst nach Ausstellung der Hochschulzugangsberechtigung zu beginnen und wird nur dann anerkannt.

Dem Landesprüfungsamt für Akademische Heilberufe ist der Nachweis über die Ableistung des Krankenpflegedienstes von den Studierenden im Regelstudiengang spätestens mit der Antragstellung auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegen (§ 10 Abs. 4 ÄApprO) und von den Studierenden im Brandenburger Modellstudiengang Medizin (BMM) zum Abschluss des 5. Fachsemesters als Voraussetzung für das Erlangen der „M1-Äquivalenz“ bei der Medizinischen Hochschule Brandenburg Theodor Fontane (MHB) nachzuweisen (§ 21 Abs. 2 Prüfungsordnung für den BMM).

Dem Landesprüfungsamt für Akademische Heilberufe ist der Nachweis über die Ableistung des Krankenpflegedienstes spätestens mit der Antragstellung auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegen.

Wie ist die Ableistung des Krankenpflegedienstes nachzuweisen?

Als Nachweis über die Ableistung des Krankenpflegedienstes stellt das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung der Studienanwärterin oder dem Studienanwärter oder der bzw. dem Studierenden ein Zeugnis über den Krankenpflegedienst nach dem Muster der Anlage 5 (zu § 6 Abs. 4 Satz 2 ÄApprO) aus.

Wie ist die Ableistung des Krankenpflegedienstes nachzuweisen?

Als Nachweis über die Ableistung des Krankenpflegedienstes stellt das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrichtung der Studienanwärterin oder dem Studienanwärter oder der bzw. dem Studierenden ein Zeugnis über den Krankenpflegedienst nach dem Muster der Anlage 5 (zu § 6 Abs. 4 Satz 2 ÄApprO) aus.

… zur Famulatur

Welchen Zweck erfüllt die Famulatur?

Die Famulatur wird gemäß § 7 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) abgeleistet und verfolgt das Ziel, die Studierenden mit der praktischen ärztlichen Tätigkeit innerhalb verschiedener Beruf- und Tätigkeitsfelder mit unmittelbarem Kontakt zu Patientinnen und Patienten vertraut zu machen, ohne dass diese bereits selbständig an  an der Patientin oder dem Patienten tätig werden. Die Famulatur darf nur unter der Aufsicht und Leitung einer approbierten Ärztin oder eines approbierten Arztes durchgeführt werden, die bzw. der selbst an der Patientin oder dem Patienten praktisch tätig ist.

Welchen Zweck erfüllt die Famulatur?

Die Famulatur wird gemäß § 7 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) abgeleistet und verfolgt das Ziel, die Studierenden mit der praktischen ärztlichen Tätigkeit innerhalb verschiedener Beruf- und Tätigkeitsfelder mit unmittelbarem Kontakt zu Patientinnen und Patienten vertraut zu machen, ohne dass diese bereits selbständig an  an der Patientin oder dem Patienten tätig werden. Die Famulatur darf nur unter der Aufsicht und Leitung einer approbierten Ärztin oder eines approbierten Arztes durchgeführt werden, die bzw. der selbst an der Patientin oder dem Patienten praktisch tätig ist.

In welchen Einrichtungen kann die Famulatur absolviert werden?

Die Famulatur wird unter ärztlicher Leitung in Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung absolviert und muss zwingend einen unmittelbaren Patientenversorgungsbezug aufweisen.

In welchen Einrichtungen kann die Famulatur absolviert werden?

Die Famulatur wird unter ärztlicher Leitung in Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung absolviert und muss zwingend einen unmittelbaren Patientenversorgungsbezug aufweisen.

Wann wird die Famulatur absolviert?

Die Famulatur ist nach bestandenem Ersten Abschnitt bzw. Äquivalenzprüfungen zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in der vorlesungsfreien Zeit ganztägig abzuleisten und dauert insgesamt 4 Wochen (§ 7 ÄApprO).

Wann wird die Famulatur absolviert?

Die Famulatur ist nach bestandenem Ersten Abschnitt bzw. Äquivalenzprüfungen zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in der vorlesungsfreien Zeit ganztägig abzuleisten und dauert insgesamt 4 Wochen (§ 7 ÄApprO).

Wie und wann ist die Ableistung der Famulatur nachzuweisen?

Als Nachweis stellt die Person, unter deren Aufsicht und Leitung die Famulatur abgeleistet wurde, der oder dem Studierenden ein Zeugnis über die Famulatur nach dem Muster der Anlage 6 (zu § 7 Abs. 4 Satz 2) Zeugnis über die Tätigkeit als Famulus aus. Die Ableistung der Famulatur ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen.

Wie und wann ist die Ableistung der Famulatur nachzuweisen?

Als Nachweis stellt die Person, unter deren Aufsicht und Leitung die Famulatur abgeleistet wurde, der oder dem Studierenden ein Zeugnis über die Famulatur nach dem Muster der Anlage 6 (zu § 7 Abs. 4 Satz 2) Zeugnis über die Tätigkeit als Famulus aus. Die Ableistung der Famulatur ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen.

Weitere Informationen zum Download

Ausbildung in Erster Hilfe

Krankenpflegedienst

Famulatur

Praktisches Jahr

Prüfungen

Hinweise zu Übersetzungen