Biologische Arbeitsstoffe
Nicht nur bei Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie oder im Gesundheitsdienst kommen Beschäftigte mit Mikroorganismen in Kontakt. Auch bei Reinigungs- und Sanierungsarbeiten, Tätigkeiten in der Veterinärmedizin, der Land-, Forst-, Abwasser- und Abfallwirtschaft sowie in Biogasanlagen und Schlachtbetrieben bestehen Gefährdungen durch Biologische Arbeitsstoffe (kurz: Biostoffe).
Diese sind in der Lage, auf vielfältige Art und Weise die Gesundheit des Menschen zu schädigen. Zum Einen können sie infektiös sein, zum Anderen aber auch sensibilisierende und toxische Wirkungen haben oder krebserzeugende (z. B. Helicobacter pylori) und fruchtschädigende (z. B. Rötelnvirus) Eigenschaften aufweisen.
Zum Schutz der Beschäftigten vor Biologischen Arbeitsstoffen gilt in Deutschland die Biostoffverordnung (BiostoffV). Sie fordert vom Arbeitgeber, dass Gefährdungen ermittelt werden müssen, um diese dann durch geeignete Schutzmaßnahmen zu minimieren. Untersetzt wird die Biostoffverordnung durch Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA), die für bestimmte Tätigkeiten - wie beispielsweise im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege - Konkretisierungen enthalten oder in denen national verbindliche Einstufungen von Viren, Bakterien oder Pilzen festgelegt werden.
Die Technischen Regeln stellen den aktuellen Stand der Technik dar. Bei der Berücksichtigung der Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die Anforderungen der Verordnung erfüllt.
Zuständig für Fragen zu biologischen Arbeitsstoffen ist im Land Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG).