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Ergonomie

Dekoratives Bild.
© Coloures-Pic - stock.adobe.com

Die menschengerechte Gestaltung der Arbeit gehört neben der Vermeidung von arbeitsbedingten Erkrankungen Gesundheitsgefahren und Arbeitsunfällen zu den Grundpflichten des Arbeitgebenden (§§ 2, 3, 4 Arbeitsschutzgesetz).

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Die menschengerechte Gestaltung der Arbeit gehört neben der Vermeidung von arbeitsbedingten Erkrankungen Gesundheitsgefahren und Arbeitsunfällen zu den Grundpflichten des Arbeitgebenden (§§ 2, 3, 4 Arbeitsschutzgesetz).

Ergonomische Zusammenhänge müssen in folgenden, ganz unterschiedlichen Situationen berücksichtigt werden:

  • Wer Maschinen herstellt, muss darauf achten, dass der Bedienplatz der Maschine ergonomisch gestaltet ist (9. Produktsicherheitsverordnung - Maschinenverordnung).
  • Werden Arbeitsmittel bereitgestellt, müssen sie für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein. Zudem müssen  bei sie bei bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheit gewährleisten. Dabei sind ergonomische Zusammenhänge zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung).
  • Zur Vermeidung von Fehlbelastungen an Bildschirmarbeitsplätzen sind Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Software ergonomisch zu gestalten (§ 3a Abs. 1 i. V. m. Punkt 6 Anhang Arbeitsstättenverordnung).
  • Beim Umgang mit Lasten sind Gefährdungen durch mechanische Fehlbelastungen zu vermeiden oder möglichst gering zu halten (§ 2 Lastenhandhabungsverordnung).

Detaillierte Informationen zu den im Text genannten Verordnungen finden Sie im Abschnitt "Externe Links" am Ende der Seite.

Zuständig für Fragen zur Ergonomie ist im Land Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.

Ergonomische Zusammenhänge müssen in folgenden, ganz unterschiedlichen Situationen berücksichtigt werden:

  • Wer Maschinen herstellt, muss darauf achten, dass der Bedienplatz der Maschine ergonomisch gestaltet ist (9. Produktsicherheitsverordnung - Maschinenverordnung).
  • Werden Arbeitsmittel bereitgestellt, müssen sie für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein. Zudem müssen  bei sie bei bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheit gewährleisten. Dabei sind ergonomische Zusammenhänge zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 2 Betriebssicherheitsverordnung).
  • Zur Vermeidung von Fehlbelastungen an Bildschirmarbeitsplätzen sind Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Software ergonomisch zu gestalten (§ 3a Abs. 1 i. V. m. Punkt 6 Anhang Arbeitsstättenverordnung).
  • Beim Umgang mit Lasten sind Gefährdungen durch mechanische Fehlbelastungen zu vermeiden oder möglichst gering zu halten (§ 2 Lastenhandhabungsverordnung).

Detaillierte Informationen zu den im Text genannten Verordnungen finden Sie im Abschnitt "Externe Links" am Ende der Seite.

Zuständig für Fragen zur Ergonomie ist im Land Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.

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Leitmerkmalmethoden

Leitmerkmalmethoden zur Beurteilung und Gestaltung von Belastungen

  • beim manuellen Heben, Halten und Tragen,
  • beim manuellen Ziehen und Schieben,
  • bei manuellen Arbeitsprozessen,
  • bei der Ausübung von Ganzkörperkräften,
  • bei Körperzwangshaltungen und
  • bei Körperfortbewegungen

auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Hinweis: Unter der Rubrik "Publikationen" finden Sie auch interaktive Formblätter zur leichteren Berechnung und Durchführung der Leitmerkmalmethoden. Müssen Sie unterschiedliche Teil-Tätigkeiten eines Arbeitstages bewerten, können Sie die Leitmerkmalmethode "Multi-E" als Zusammenfassung nutzen.

Leitmerkmalmethoden zur Beurteilung und Gestaltung von Belastungen

  • beim manuellen Heben, Halten und Tragen,
  • beim manuellen Ziehen und Schieben,
  • bei manuellen Arbeitsprozessen,
  • bei der Ausübung von Ganzkörperkräften,
  • bei Körperzwangshaltungen und
  • bei Körperfortbewegungen

auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Hinweis: Unter der Rubrik "Publikationen" finden Sie auch interaktive Formblätter zur leichteren Berechnung und Durchführung der Leitmerkmalmethoden. Müssen Sie unterschiedliche Teil-Tätigkeiten eines Arbeitstages bewerten, können Sie die Leitmerkmalmethode "Multi-E" als Zusammenfassung nutzen.

Rechtsvorschriften

Externe Links