Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht
Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)
Auf der Grundlage von § 40 Absatz 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) sind die zuständigen Behörden verpflichtet, Rechtsverstöße unverzüglich zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt in Brandenburg durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (siehe Downloads).
Die Informationspflicht betrifft drei Fallgruppen:
- Rechtsverstöße durch Überschreitungen von Grenzwerten, Höchstgehalten und Höchstmengen,
- Rechtsverstöße durch nicht zugelassene oder verbotene Stoffe in Lebens- oder Futtermitteln sowie
- Verstöße in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften, die dem vorsorgenden Gesundheitsschutz dienen, sowie gegen Vorschriften zur Einhaltung hygienischer Anforderungen oder zum Schutz vor Täuschung (zum Beispiel Kennzeichnungsmängel), falls aufgrund des Verstoßes ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.
Verstöße gegen bauliche Vorschriften oder gegen Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln bewirken, bleiben dabei außer Betracht.
Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen besteht die Verpflichtung zur Veröffentlichung. Ein Ermessensspielraum besteht dabei nicht.
Die Bekanntmachungen werden 6 Monate nach der Veröffentlichung entfernt (§ 40 Abs. 4a LFGB).
Eine Information nach § 40 Abs. 1a LFGB setzt keine Gesundheitsgefahr voraus und sollte nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden.
Zweck der Information nach dieser Vorschrift ist die Schaffung von Markttransparenz durch die Veröffentlichung bestimmter, herausgehobener Verstöße im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittelrechts. Gesundheitsgefährdende Lebensmittel werden weiterhin im Portal Lebensmittelwarnung bzw. beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) aufgelistet (siehe Links).
Die für die Überwachung jeweils zuständige Behörde der Landkreise/kreisfreien Städte ist in der letzten Spalte der Tabelle aufgeführt.