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Anbauvereinigungen für den gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Anbau von Konsumcannabis

© Vera Vita via Getty Images
© Vera Vita via Getty Images

Zum 1. April 2024 trat das Konsumcannabisgesetz (KCanG) in Kraft. Hierdurch erlaubt der Gesetzgeber u. a. eingetragenen, nicht-wirtschaftlichen Vereinen oder eingetragenen Genossenschaften nicht-gewerblich Cannabis anzubauen und zum Eigenkonsum an ihre Mitglieder weiterzugeben.

Das Dezernat V1 ist die zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis für solch eine Anbauvereinigung bei einem Vereinssitz in Brandenburg. Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch in deutscher Sprache eingereicht werden und die gesetzlich festgeschriebenen Angaben und Nachweise insbesondere nach § 11 KCanG enthalten. Nach § 11 (5) KCanG soll die zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller im § 11 (4) KCanG genannten Angaben und Nachweise über den Antrag auf Erlaubnis entscheiden. Unter Downloads finden Sie ein Formular zur Beantragung der Erlaubnis einer Anbauvereinigung.

Die Antragsunterlagen sind an folgende Kontaktdaten zu senden:

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung Verbraucherschutz,
Dezernat V1
Horstweg 57
14478 Potsdam
Anbauvereinigungen@lavg.brandenburg.de

Das Antragsverfahren auf Erteilung einer Zulassung für eine Anbauvereinigung ist nach der Tarifstelle 15.1 der Gebührenordnung MSGIV eine gebührenpflichtige Amtshandlung.

Nach § 23 (4) Konsumcannabisgesetz sind Anbauvereinigungen verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen und ihre Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten. Zu diesem Zweck ernennt der Vorstand jeder Anbauvereinigung ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Er soll sicherstellen, dass durch die Anbauvereinigung geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden und bringt seine Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts ein und stellt dessen Umsetzung sicher. Da die präventionsbeauftragte Person somit eine beratende und überwachende Funktion der Anbauvereinigung gegenüber aufweist und diese bei der Umsetzung des Jugend- und Gesundheitsschutzkonzeptes unterstützen soll, kann eine vertretungsberechtigte Person nicht gleichzeitig die Funktion des/der Präventionsbeauftragten ausüben. Für die Antragstellung bitten wir hiermit um Beachtung.

Bezüglich weiterer Zuständigkeiten und Fragen zu Ordnungswidrigkeiten nach dem Konsumcannabisgesetz und zu Medizinal-Cannabis finden Sie weiterführende Informationen auf unserer LAVG Themenseite zu Cannabis.