Anbauvereinigungen für den gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Anbau von Konsumcannabis

Mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) zum 1. April 2024 wurde der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Anbau von Cannabis in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen legalisiert. Dieses Gesetz erlaubt es nichtwirtschaftlichen Vereinen oder Genossenschaften, Cannabis für den Eigenkonsum ihrer Mitglieder anzubauen und weiterzugeben. Doch was bedeutet das konkret und welche Schritte müssen Sie unternehmen, um eine Anbauvereinigung zu gründen? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen.
Warum ist eine behördliche Erlaubnis notwendig?
Das Konsumcannabisgesetz verfolgt klare Ziele, um den Umgang mit Cannabis sicher und kontrolliert zu gestalten. Zu den wichtigsten Zielen gehören:
- Jugendschutz: Sicherstellen, dass Minderjährige keinen Zugang zu Cannabis haben
- Verbraucherschutz: Gewährleisten, dass die Qualität des angebauten Cannabis den gesetzlichen Standards entspricht
- Suchtprävention: Förderung eines verantwortungsvollen Umgangs mit Cannabis
- Transparenz und Kontrolle: Überwachung und Regulierung der Anbau- und Weitergabeprozesse
Um diese Ziele zu erreichen, ist der Betrieb einer Anbauvereinigung nur mit einer behördlichen Erlaubnis möglich. Diese Erlaubnis deckt unter anderem folgende Bereiche ab:
- Anbau und Weitergabe von Cannabis
- Umgang mit Vermehrungsmaterial
- Organisation, Räumlichkeiten und Sicherheitsvorkehrungen des Vereins
Die Erlaubnis kann seit dem 1. Juli 2024 beim Fachbereich Anbauvereinigungen des Dezernats V1 des Landesamts für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) beantragt werden.
Das Konsumcannabisgesetz verfolgt klare Ziele, um den Umgang mit Cannabis sicher und kontrolliert zu gestalten. Zu den wichtigsten Zielen gehören:
- Jugendschutz: Sicherstellen, dass Minderjährige keinen Zugang zu Cannabis haben
- Verbraucherschutz: Gewährleisten, dass die Qualität des angebauten Cannabis den gesetzlichen Standards entspricht
- Suchtprävention: Förderung eines verantwortungsvollen Umgangs mit Cannabis
- Transparenz und Kontrolle: Überwachung und Regulierung der Anbau- und Weitergabeprozesse
Um diese Ziele zu erreichen, ist der Betrieb einer Anbauvereinigung nur mit einer behördlichen Erlaubnis möglich. Diese Erlaubnis deckt unter anderem folgende Bereiche ab:
- Anbau und Weitergabe von Cannabis
- Umgang mit Vermehrungsmaterial
- Organisation, Räumlichkeiten und Sicherheitsvorkehrungen des Vereins
Die Erlaubnis kann seit dem 1. Juli 2024 beim Fachbereich Anbauvereinigungen des Dezernats V1 des Landesamts für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) beantragt werden.
Aufgaben des LAVG als zuständige Behörde
Das LAVG ist die zentrale Behörde in Brandenburg für die Umsetzung des Konsumcannabisgesetzes. Die Hauptaufgaben umfassen:
- Erlaubniserteilung: Das LAVG prüft und genehmigt Anträge für den Betrieb von Anbauvereinigungen.
- Überwachung: Das LAVG kontrolliert bestehende Vereinigungen, um sicherzustellen, dass sie die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Dazu gehören unter anderem die Einhaltung von Abgabemengen, die sichere Lagerung von Cannabis und Zugangsbeschränkungen.
- Durchsetzung: Bei Verstößen gegen das Gesetz setzt das LAVG entsprechende Maßnahmen durch.
Das LAVG ist die zentrale Behörde in Brandenburg für die Umsetzung des Konsumcannabisgesetzes. Die Hauptaufgaben umfassen:
- Erlaubniserteilung: Das LAVG prüft und genehmigt Anträge für den Betrieb von Anbauvereinigungen.
- Überwachung: Das LAVG kontrolliert bestehende Vereinigungen, um sicherzustellen, dass sie die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Dazu gehören unter anderem die Einhaltung von Abgabemengen, die sichere Lagerung von Cannabis und Zugangsbeschränkungen.
- Durchsetzung: Bei Verstößen gegen das Gesetz setzt das LAVG entsprechende Maßnahmen durch.
Schritte zur Erteilung der Erlaubnis
Die Erteilung einer Erlaubnis erfolgt in einem klar strukturierten Prozess. Hier sind die sechs Schritte, die durchlaufen werden müssen:
-
Information und Vorbereitung
- Informieren Sie sich über die gesetzlichen Anforderungen.
- Laden Sie unsere Antragshilfe und die erforderlichen Formulare herunter.
- Stellen Sie sicher, dass Sie alle notwendigen Unterlagen vorbereiten.
-
Antragstellung
- Reichen Sie Ihren Antrag schriftlich oder per E-Mail an folgende Kontaktdaten ein:
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung Verbraucherschutz
Dezernat V1
Horstweg 57
14478 Potsdam
E-Mail: Anbauvereinigungen@lavg.brandenburg.de
- Fügen Sie alle erforderlichen Nachweise und Dokumente bei, um Verzögerungen zu vermeiden.
-
Formale Prüfung
- Das LAVG prüft, ob Ihr Antrag vollständig und korrekt ist.
- Falls Unterlagen fehlen, erhalten Sie eine Benachrichtigung mit der Bitte um Nachreichung.
-
Sachliche Prüfung
- Die Fachabteilung des LAVG prüft, ob Ihre Anbauvereinigung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (z. B. Zweck der Vereinigung, Sicherheitskonzept, Maßnahmen zur Suchtprävention).
- Die Fachabteilung des LAVG führt eine Begehung der befriedeten Besitztümer durch.
-
Entscheidung und Erlaubniserteilung
- Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie die Erlaubnis zum Betrieb Ihrer Anbauvereinigung.
- Falls Ihr Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie eine schriftliche Begründung.
-
Kontrolle und Überwachung
- Nach der Erlaubniserteilung führt das LAVG regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass Ihre Vereinigung die gesetzlichen Vorgaben einhält.
Die Erteilung einer Erlaubnis erfolgt in einem klar strukturierten Prozess. Hier sind die sechs Schritte, die durchlaufen werden müssen:
-
Information und Vorbereitung
- Informieren Sie sich über die gesetzlichen Anforderungen.
- Laden Sie unsere Antragshilfe und die erforderlichen Formulare herunter.
- Stellen Sie sicher, dass Sie alle notwendigen Unterlagen vorbereiten.
-
Antragstellung
- Reichen Sie Ihren Antrag schriftlich oder per E-Mail an folgende Kontaktdaten ein:
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung Verbraucherschutz
Dezernat V1
Horstweg 57
14478 Potsdam
E-Mail: Anbauvereinigungen@lavg.brandenburg.de
- Fügen Sie alle erforderlichen Nachweise und Dokumente bei, um Verzögerungen zu vermeiden.
-
Formale Prüfung
- Das LAVG prüft, ob Ihr Antrag vollständig und korrekt ist.
- Falls Unterlagen fehlen, erhalten Sie eine Benachrichtigung mit der Bitte um Nachreichung.
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Sachliche Prüfung
- Die Fachabteilung des LAVG prüft, ob Ihre Anbauvereinigung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (z. B. Zweck der Vereinigung, Sicherheitskonzept, Maßnahmen zur Suchtprävention).
- Die Fachabteilung des LAVG führt eine Begehung der befriedeten Besitztümer durch.
-
Entscheidung und Erlaubniserteilung
- Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie die Erlaubnis zum Betrieb Ihrer Anbauvereinigung.
- Falls Ihr Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie eine schriftliche Begründung.
-
Kontrolle und Überwachung
- Nach der Erlaubniserteilung führt das LAVG regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass Ihre Vereinigung die gesetzlichen Vorgaben einhält.
Wichtige Hinweise zur Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt schriftlich oder elektronisch. Für eine zügige Bearbeitung wird empfohlen, Anträge sowie alle zugehörigen Anlagen möglichst per E-Mail an das Postfach der Erlaubnisbehörde zu übermitteln. Die Anforderungen an die Erlaubnis ergeben sich aus mehreren Regelungen des KCanG, insbesondere § 11 KCanG – Erlaubnispflicht, § 12 KCanG – Versagungsgründe und die weiteren für den Betrieb der Anbauvereinigung gültigen Regelungen, insbesondere §§ 16 bis 26 KCanG.
Das Antragsverfahren auf Erteilung einer Zulassung für eine Anbauvereinigung ist nach der Tarifstelle 15.1 der Gebührenordnung MSGIV eine gebührenpflichtige Amtshandlung.
Die Antragstellung erfolgt schriftlich oder elektronisch. Für eine zügige Bearbeitung wird empfohlen, Anträge sowie alle zugehörigen Anlagen möglichst per E-Mail an das Postfach der Erlaubnisbehörde zu übermitteln. Die Anforderungen an die Erlaubnis ergeben sich aus mehreren Regelungen des KCanG, insbesondere § 11 KCanG – Erlaubnispflicht, § 12 KCanG – Versagungsgründe und die weiteren für den Betrieb der Anbauvereinigung gültigen Regelungen, insbesondere §§ 16 bis 26 KCanG.
Das Antragsverfahren auf Erteilung einer Zulassung für eine Anbauvereinigung ist nach der Tarifstelle 15.1 der Gebührenordnung MSGIV eine gebührenpflichtige Amtshandlung.
Nach § 23 (4) Konsumcannabisgesetz sind Anbauvereinigungen verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen und ihre Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten. Zu diesem Zweck ernennt der Vorstand jeder Anbauvereinigung ein Mitglied als präventionsbeauftragte Person. Diese soll sicherstellen, dass durch die Anbauvereinigung geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden. Sie bringt ihre Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts ein und stellt dessen Umsetzung sicher.
Da die präventionsbeauftragte Person somit eine beratende und überwachende Funktion der Anbauvereinigung gegenüber wahrnimmt und diese bei der Umsetzung des Jugend- und Gesundheitsschutzkonzeptes unterstützen soll, kann eine vertretungsberechtigte Person nicht gleichzeitig die Funktion des/der Präventionsbeauftragten ausüben. Für die Antragstellung ist dies zu beachten.
Bezüglich weiterer Zuständigkeiten und Fragen zu Ordnungswidrigkeiten nach dem Konsumcannabisgesetz sowie zu Medizinal-Cannabis finden Sie weiterführende Informationen auf der LAVG-Themenseite zu Cannabis.
Nach § 23 (4) Konsumcannabisgesetz sind Anbauvereinigungen verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen und ihre Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten. Zu diesem Zweck ernennt der Vorstand jeder Anbauvereinigung ein Mitglied als präventionsbeauftragte Person. Diese soll sicherstellen, dass durch die Anbauvereinigung geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden. Sie bringt ihre Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts ein und stellt dessen Umsetzung sicher.
Da die präventionsbeauftragte Person somit eine beratende und überwachende Funktion der Anbauvereinigung gegenüber wahrnimmt und diese bei der Umsetzung des Jugend- und Gesundheitsschutzkonzeptes unterstützen soll, kann eine vertretungsberechtigte Person nicht gleichzeitig die Funktion des/der Präventionsbeauftragten ausüben. Für die Antragstellung ist dies zu beachten.
Bezüglich weiterer Zuständigkeiten und Fragen zu Ordnungswidrigkeiten nach dem Konsumcannabisgesetz sowie zu Medizinal-Cannabis finden Sie weiterführende Informationen auf der LAVG-Themenseite zu Cannabis.