Erteilung einer Erlaubnis zum Arzneimittelgroßhandel nach § 52 a des Arzneimittelgesetzes
Wer Großhandel mit Arzneimitteln betreibt, bedarf einer Erlaubnis. Ausgenommen von dieser Erlaubnispflicht sind die in § 51 Absatz 1 Nummer 2 genannten und für den Verkehr außerhalb von Apotheken freigegebenen Fertigarzneimittel.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Großhandelserlaubnis sind im § 52a des Arzneimittelgesetzes festgelegt. Im Rahmen einer Abnahmeinspektion überzeugen wir uns davon, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Erteilung einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig.
Der Antrag auf Erteilung einer Großhandelserlaubnis muss schriftlich gestellt werden. Welche Unterlagen dem Antrag beizufügen sind, entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt.