Studium der Psychotherapie
Im Mittelpunkt der Arbeit von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten steht die therapeutische Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen. Neben rehabilitativen Maßnahmen, die der Verbesserung und Wiederherstellung der psychischen Gesundheit dienen, zählen auch präventive Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der psychischen Gesundheit zum Aufgabenfeld von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Die Grundlage der psychotherapeutischen Arbeit bilden dabei wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren und Methoden. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten arbeiten in psychotherapeutischen Praxen, Kliniken und Krankenhäusern sowie psychosomatischen Einrichtungen und Beratungsinstitutionen. Darüber hinaus sind Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auch an Hochschulen und in Organisationen des Gesundheitswesens beschäftigt.
Ausbildung (Studium)
Das fünfjährige Studium gliedert sich in ein dreijähriges Bachelor- und ein zweijähriges Masterstudium. Neben der hochschulischen Lehre bilden berufspraktische Einsätze einen wesentlichen Bestandteil des Studiums.
Einzelheiten zur inhaltlichen Ausgestaltung der einzelnen Studienabschnitte entnehmen Sie bitte der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor- bzw. Masterstudiengang der Universität, welche Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Hochschule einsehen können.
Im Land Brandenburg wird das Studium gem. § 7 des Psychotherapeutengesetes (PsychThG) an folgenden Universitäten angeboten:
- Medizinischen Hochschule Brandenburg, Theodor Fontane (MHB),
- Health and Medical University (HMU) und
- Universität Potsdam.
D. h. an allen drei Hochschulen wird sowohl der berufsrechtlich anerkannte Bachelor sowie der berufsrechtlich anerkannte Master entsprechend § 9 Abs. 4 PsychThG angeboten.
Für den Zugang zu den Bachelor- und Masterstudiengängen, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung ist, sind ausschließlich die Universitäten bzw. gleichgestellten Hochschulen zuständig.
Das fünfjährige Studium gliedert sich in ein dreijähriges Bachelor- und ein zweijähriges Masterstudium. Neben der hochschulischen Lehre bilden berufspraktische Einsätze einen wesentlichen Bestandteil des Studiums.
Einzelheiten zur inhaltlichen Ausgestaltung der einzelnen Studienabschnitte entnehmen Sie bitte der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor- bzw. Masterstudiengang der Universität, welche Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Hochschule einsehen können.
Im Land Brandenburg wird das Studium gem. § 7 des Psychotherapeutengesetes (PsychThG) an folgenden Universitäten angeboten:
- Medizinischen Hochschule Brandenburg, Theodor Fontane (MHB),
- Health and Medical University (HMU) und
- Universität Potsdam.
D. h. an allen drei Hochschulen wird sowohl der berufsrechtlich anerkannte Bachelor sowie der berufsrechtlich anerkannte Master entsprechend § 9 Abs. 4 PsychThG angeboten.
Für den Zugang zu den Bachelor- und Masterstudiengängen, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung ist, sind ausschließlich die Universitäten bzw. gleichgestellten Hochschulen zuständig.
Staatliche Prüfung
Die staatliche Prüfung wird vor dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit abgelegt, sofern die zu prüfenden Personen den Masterstudiengang im Land Brandenburg studiert haben oder noch studieren.
Gegenstand der psychotherapeutischen Prüfung ist die Überprüfung der im Studium vermittelten Inhalte und die Feststellung der erforderlichen Handlungskompetenzen als Voraussetzung zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Berufsausübung als Psychotherapeut/-in.
Die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 Abs. 4 des Psychotherapeutengesetes (PsychThG) umfasst:
- eine mündlich-praktische Fallprüfung (mpFP) und
- eine anwendungsorientierte Parcoursprüfung (aoPP).
Die psychotherapeutische Prüfung wird in einem Wintersemester, frühestens im Monat März, und in einem Sommersemester, frühestens im Monat September, durchgeführt.
Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt
- in einem Wintersemester bis zum 10. Dezember und
- in einem Sommersemester bis zum 10. Mai eines jeden Jahres.
Die beizulegenden Unterlagen entnehmen Sie bitte unserem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Prüfung.
Der Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung kann frühestens sechs Monate vor dem nächsten Prüfungstermin, aber nicht vor dem letzten Studienhalbjahr der Regelstudienzeit des Masterstudiengangs gestellt werden.
Die staatliche Prüfung wird vor dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit abgelegt, sofern die zu prüfenden Personen den Masterstudiengang im Land Brandenburg studiert haben oder noch studieren.
Gegenstand der psychotherapeutischen Prüfung ist die Überprüfung der im Studium vermittelten Inhalte und die Feststellung der erforderlichen Handlungskompetenzen als Voraussetzung zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Berufsausübung als Psychotherapeut/-in.
Die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 Abs. 4 des Psychotherapeutengesetes (PsychThG) umfasst:
- eine mündlich-praktische Fallprüfung (mpFP) und
- eine anwendungsorientierte Parcoursprüfung (aoPP).
Die psychotherapeutische Prüfung wird in einem Wintersemester, frühestens im Monat März, und in einem Sommersemester, frühestens im Monat September, durchgeführt.
Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt
- in einem Wintersemester bis zum 10. Dezember und
- in einem Sommersemester bis zum 10. Mai eines jeden Jahres.
Die beizulegenden Unterlagen entnehmen Sie bitte unserem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Prüfung.
Der Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung kann frühestens sechs Monate vor dem nächsten Prüfungstermin, aber nicht vor dem letzten Studienhalbjahr der Regelstudienzeit des Masterstudiengangs gestellt werden.
Hinweise zu Übersetzungen
Berufsausübung
Voraussetzung für die Ausübung der Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung Psychotherapeut/-in in der Bundesrepublik Deutschland ist die Approbation als Psychotherapeut/-in.
Die Antragstellung auf Erteilung der Approbation erfolgt beim Dezernat G1 "Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Akademischen Heilberufen und Gesundheitsfachberufen / Approbations- und Erlaubniswesen / Schulaufsicht" im Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.
Die Antragsformulare sowie Hinweise zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie unter nachfolgendem Link.
Voraussetzung für die Ausübung der Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung Psychotherapeut/-in in der Bundesrepublik Deutschland ist die Approbation als Psychotherapeut/-in.
Die Antragstellung auf Erteilung der Approbation erfolgt beim Dezernat G1 "Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Akademischen Heilberufen und Gesundheitsfachberufen / Approbations- und Erlaubniswesen / Schulaufsicht" im Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.
Die Antragsformulare sowie Hinweise zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie unter nachfolgendem Link.
Weiterbildung Fachpsychotherapeut/-in
Für die verfahrensspezifische psychotherapeutische Weiterqualifizierung sind die Psychotherapeutenkammern der jeweiligen Bundesländer zuständig. Für das Land Brandenburg ist dies die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer (OPK).
Für die verfahrensspezifische psychotherapeutische Weiterqualifizierung sind die Psychotherapeutenkammern der jeweiligen Bundesländer zuständig. Für das Land Brandenburg ist dies die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer (OPK).
Häufig gestellte Fragen und Antworten
Muss mein Bachelor- oder Masterstudiengang eine bestimmte Bezeichnung haben?
Eine bestimmte Bezeichnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge wird durch die gesetzlichen Regelungen nicht vorgegeben. Die Studiengänge müssen den Vorgaben des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) und der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) entsprechen, akkreditiert und von der für Gesundheit zuständigen Stelle – im Land Brandenburg dem Ministerium für Gesundheit und Soziales bzw. dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit – berufsrechtlich anerkannt worden sein.
Eine bestimmte Bezeichnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge wird durch die gesetzlichen Regelungen nicht vorgegeben. Die Studiengänge müssen den Vorgaben des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) und der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) entsprechen, akkreditiert und von der für Gesundheit zuständigen Stelle – im Land Brandenburg dem Ministerium für Gesundheit und Soziales bzw. dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit – berufsrechtlich anerkannt worden sein.
Kann ich zum berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengang ohne Absolvierung eines berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudiengangs zugelassen werden?
Die Entscheidung über den Zugang zu einem berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengang treffen die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen in eigener Zuständigkeit. Nach den gesetzlichen Regelungen ist eine Zulassung zu einem berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengang ohne die Absolvierung eines berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudiengangs nur möglich, wenn der nicht berufsrechtlich anerkannte Bachelorstudiengang alle Voraussetzungen erfüllt, die das Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) und die Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) vorgeben (sogenannter gleichwertiger Studiengang). Insbesondere betrifft dies die berufspraktischen Einsätze der §§ 12 bis 15 und alle Kompetenzen und Wissensbereiche der Anlage 1 (zu § 8 Nummer 1) PsychThApprO.
Die Entscheidung über den Zugang zu einem berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengang treffen die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen in eigener Zuständigkeit. Nach den gesetzlichen Regelungen ist eine Zulassung zu einem berufsrechtlich anerkannten Masterstudiengang ohne die Absolvierung eines berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudiengangs nur möglich, wenn der nicht berufsrechtlich anerkannte Bachelorstudiengang alle Voraussetzungen erfüllt, die das Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) und die Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) vorgeben (sogenannter gleichwertiger Studiengang). Insbesondere betrifft dies die berufspraktischen Einsätze der §§ 12 bis 15 und alle Kompetenzen und Wissensbereiche der Anlage 1 (zu § 8 Nummer 1) PsychThApprO.
Wie kann mein abgeschlossener Bachelorstudiengang gleichwertig zu einem berufsrechtlich anerkannten Bachelor sein?
Ein nicht berufsrechtlich anerkannter Bachelorstudiengang gilt nur dann als gleichwertig, wenn dieser inhaltlich und vom Umfang her sämtliche Lehrinhalte und berufspraktischen Leistungen umfasst, die in den §§ 12 bis 15 und der Anlage 1 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) zwingend vorgeschrieben sind.
Ein nicht berufsrechtlich anerkannter Bachelorstudiengang gilt nur dann als gleichwertig, wenn dieser inhaltlich und vom Umfang her sämtliche Lehrinhalte und berufspraktischen Leistungen umfasst, die in den §§ 12 bis 15 und der Anlage 1 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) zwingend vorgeschrieben sind.
Kann ich aus einem berufsrechtlich nicht anerkannten Bachelorstudiengang in einen berufsrechtlich anerkannten Bachelor wechseln?
Die Entscheidung über einen möglichen Wechsel aus einem berufsrechtlich nicht anerkannten Bachelorstudiengang in einen berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudiengang treffen ausschließlich die Universitäten bzw. gleichgestellten Hochschulen. Gleiches gilt für die Anrechnung bisheriger Studienleistungen aus dem vorangegangenen Studium.
Die Entscheidung über einen möglichen Wechsel aus einem berufsrechtlich nicht anerkannten Bachelorstudiengang in einen berufsrechtlich anerkannten Bachelorstudiengang treffen ausschließlich die Universitäten bzw. gleichgestellten Hochschulen. Gleiches gilt für die Anrechnung bisheriger Studienleistungen aus dem vorangegangenen Studium.
Kann ich fehlende Inhalte nach Abschluss meines nicht berufsrechtlich anerkannten Bachelors danach oder während des berufsrechtlich anerkannten Masters erbringen?
Nein. Alle fehlenden Inhalte, die Sie zur Aufnahme des berufsrechtlich anerkannten Masters benötigen, müssen während der Immatrikulation im Bachelorstudiengang entsprechend des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) und der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) erbracht werden. Zusätzliche Kurse zwischen Bachelor- und Masterstudiengang oder gar während des Masterstudiengangs sind im Land Brandenburg im Zusammenhang mit der späteren psychotherapeutischen Prüfung nicht zulässig. Sollten Sie Ihren berufsrechtlich nicht anerkannten Bachelorstudiengang bereits abgeschlossen haben, müssen Sie entsprechend PsychThG und PsychThApprO die fehlenden Inhalte durch Immatrikulation und Abschluss in einem berufsrechtlich anerkannten Bachelor erbringen, um im Land Brandenburg zu gegebenen Zeitpunkt die psychotherapeutische Prüfung abzulegen.
Nein. Alle fehlenden Inhalte, die Sie zur Aufnahme des berufsrechtlich anerkannten Masters benötigen, müssen während der Immatrikulation im Bachelorstudiengang entsprechend des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) und der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO) erbracht werden. Zusätzliche Kurse zwischen Bachelor- und Masterstudiengang oder gar während des Masterstudiengangs sind im Land Brandenburg im Zusammenhang mit der späteren psychotherapeutischen Prüfung nicht zulässig. Sollten Sie Ihren berufsrechtlich nicht anerkannten Bachelorstudiengang bereits abgeschlossen haben, müssen Sie entsprechend PsychThG und PsychThApprO die fehlenden Inhalte durch Immatrikulation und Abschluss in einem berufsrechtlich anerkannten Bachelor erbringen, um im Land Brandenburg zu gegebenen Zeitpunkt die psychotherapeutische Prüfung abzulegen.
